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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Der Beobachter an der Spree / früher herausgegeben von Albert Wilhelm Schmidt
Publication:
Berlin: Plahn 1867
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Dates of Publication:
1.1802; 17.1818-18.1819; 20.1821-44.1845,13-35; 46.1847-58.1859; 64.1865,42-52; 66.1867,1-17 ; mehr nicht digitalisiert
ZDB-ID:
2934394-X ZDB
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
DDC Group:
914.3 Landeskunde Deutschlands
Collection:
General Regional Studies
Berlin Newspapers and Journals
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1850
Language:
German
Note:
In der Druckvorlage sind Seite 9-10 der Beilage zum 30. Stück und Seite 7-12 der Extrabeilage zum 34. Stück nicht enthalten
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
DDC Group:
914.3 Landeskunde Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14890549
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 1/22:1850
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
General Regional Studies
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
40. Stueck, 7. Oktober 1850

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1961 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Teil IV, 1960-1961
  • 6. Januar 1961
  • 9. Januar 1961
  • 13. Januar 1961
  • 16. Januar 1961
  • 20. Januar 1961
  • 13. Februar 1961
  • 14. März 1961
  • 24. März 1961
  • 5. April 1961
  • 24. April 1961
  • 9. Mai 1961
  • 7. Juni 1961
  • 27. Juni 1961
  • 4. Juli 1961
  • 11. Juli 1961
  • 17. Juli 1961
  • 7. August 1961
  • 7. August 1961
  • 7. August 1961
  • 21. August 1961
  • August 1961
  • 6. September 1961
  • 18. September 1961
  • 1. November 1961
  • 2. November 1961
  • 8. November 1961
  • 17. November 1961
  • 29. Dezember 1961

Full text

1V/1961 
Seite 104 
Nr. 66 
gegen einen in.Satz1l bezeichneten Leistungsträger haben. 
Kommen für einen Kranken oder Genesenen (Satz 1 oder 2) 
mehrere Leistungsträger nach Satzl oder ein Leistungs- 
träger nach Satzlı und ein Leistungsträger nach einer 
entsprechenden Landesregelung (Absatz 6) in Betracht, so 
richtet sich der Anspruch. gegen denjenigen Dienstherrn 
oder Träger der Versorgungslast, der die höheren Dienst- 
oder Versorgungsbezüge zahlt. 
(2) Deutschen, die bei einer Dienststelle des Bundes, 
einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stif- 
tung des öffentlichen Rechts im Ausland als Ortskräfte 
beschäftigt werden, kann der Dienstherr Tuberkulosehilfe 
gewähren. Das gleiche gilt für den Ehegatten .und- die 
kinderzuschlagberechtigten Kinder, wenn die Vorausset- 
zungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen. S 
(3). Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 
1. Ehrenbeamte und Beamte, die ein ihre Arbeitskraft 
nur nebenbei beanspruchendes Amt bekleiden oder 
vorübergehend für nicht länger als ein Jahr verwendet 
werden, 
2.andere Personen, die für weniger als die Hälfte der 
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder aushilfs- 
weise beschäftigt werden, 
3. Personen, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst 
oder zivilen Ersatzdienst leisten, 
. Versorgungsempfänger, die ausschließlich Beschädig- 
tenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenver- 
sorgungsgesetzes oder ausschließlich Übergangsgeld, 
Abfindungsrente, Übergangsbeihilfe oder Übergangs- 
gebührnisse erhalten, es sei denn, daß der Dienstherr 
gleichzeitig Berufsförderung gewährt; dies gilt auch, 
wenn mehrere dieser Leistungen nebeneinander ge: 
währt werden. 
(4) 82 Abs.1 und Abs.2 Satzl,.$ 3 Abs. 2, die $8 4, 48 
bis 51, 53 bis 58, 61, 63, 64, 76 bis 91 und 95 Abs.2 Satzıl 
und 2 gelten entsprechend. Bei der Anwendung der in 
Satzl genannten Bestimmungen auf die Personen, die im 
Ausland’ verwendet oder als Ortskräfte beschäftigt wer- 
den, sind die besonderen Verhältnisse im Aufenthaltsland 
und die notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebender 
Deutschen zu berücksichtigen; die wegen einer Verwen- 
dung im Ausland gewährten Bezüge sind, soweit sie die 
Bezüge eines entsprechenden Bediensteten im Inland über- 
steigen, bei der Anwendung der $8 79 bis 85 nicht zu be: 
rücksichtigen. Die Bundesregierung kann durch. Rechts- 
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vor- 
schriften über die Berücksichtigung von Einkommen und 
Vermögen nach Abschnitt 4 erlassen. 
(5) Ist die Erkrankung auf einen Dienst- oder Arbeits- 
unfall zurückzuführen oder ist der Dienstherr zur freien 
Heilfürsorge verpflichtet, so. gelten neben den hierfür maß- 
gebenden Vorschriften die Bestimmungen der Absätze 1 
bis 4 nur, soweit sie weitergehende Ansprüche gewähren. 
(6) Die Länder sind verpflichtet. die Tuberkulosehilfe 
für 
L.die in ihrem Dienst, im Dienst der Gemeinden und der 
Gemeindeverbände sowie sonstiger unter der Aufsicht 
der Länder stehender Körperschaften, Anstalten und 
Stiftungen des öffentlichen Rechts stehenden Personen, 
die Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes, 
deren Versorgungsbezüge ein Land, eine Gemeinde, 
ein Gemeindeverband oder eine sonstige unter der Auf- 
sicht des Landes stehende Körperschaft, Anstalt oder 
Stiftung des öffentlichen Rechts trägt, 
sowie für die Ehegatten und für die kinderzuschlagberech- 
tigten Kinder dieser Personen durch den Dienstherrn oder 
den Träger der Versorgungslast unter Berücksichtigung 
der Grundsätze der Absätze 1 bis 5 zu regeln. 
(7) Die Länder können Bestimmungen erlassen über 
die Aufbringung der Kosten, die.den Gemeinden, den Ge- 
meindeverbänden und sonstigen unter ihrer Aufsicht ste- 
henden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf- 
fentlichen Rechts entstehen. 
>» 
$ 128 
Wechsel der Zuständigkeit 
(1) In den Fällen des $ 127 gilt $ 60 vorbehaltlich de» 
Regelung des Absatzes 2 entsprechend. 
(2) Mit dem Wechsel. des Dienstherrn oder des Trägers 
ler Versorgungslast geht die Zuständigkeit auf den neuen 
Dienstherrn oder Träger der Versorgungslast über. Bei 
Beendigung des Dienstverhältnisses bleibt die bisherige 
Zuständigkeit bis zur Beendigung der Heilbehandlung, je- 
doch nicht über den Ablauf des dritten Monats hinaus be- 
stehen, der auf die Entlassung aus der stationären Be- 
handlung folgt; sie bleibt über diesen Zeitpunkt hinaus bis 
zur Beendigung der Maßnahmen zur Eingliederung in das 
Arbeitsleben.im. Sinne des $ 40 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 bestehen, 
wenn der Dienstherr auf Grund anderer gesetzlicher Vor- 
schriften zur Gewährung von Berufsförderungsmaßnahmen 
verpflichtet ist oder während der Dienstzeit verpflichtet 
war. 
„8129 
Deutsche Bundesbahn 
Die Deutsche Bundesbahn ist über die Verpflichtung nach 
$ 127 hinaus ‚ermächtigt, die in 8 48 Abs.2 bezeichneten 
Leistungen den Betriebsangehörigen und ehemaligen Be- 
triebsangehörigen mit Versorgungsbezügen der Deutschen 
Bundesbahn oder ihrer Versicherungsträger sowie deren 
Familienangehörigen zu gewähren. Dies gilt nicht, soweit 
die erforderliche Hilfe anderweitig, bei Versicherten oder 
Rentnern durch einen anderen Träger der Sozialversiche- 
rung als die Bundesbahnversicherungsanstalt, gesetzlich 
sichergestellt ist. 
$ 130. 
Anstaltspflege 
(1) Ist ein Tuberkulosekranker wegen Geisteskrankheit, 
Geistesschwäche, Epilepsie oder Suchtkrankheit auf öf- 
fentliche Kosten in Anstaltspflege untergebracht, so ist ihm 
während der Unterbringung auch Heilbehandlung von dem 
für diese Unterbringung zuständigen Kostenträger zu ge- 
währen. 
(2) $ 3 Abs. 2 und die 88 4, 49 und 64 gelten ent- 
sprechend. 
$ 131 
Haftvollzug 
(1) Für die Zeit, in der sich ein Tuberkulosekranker in 
Untersuchungshaft befindet, eine Freiheitsstrafe verbüßt 
oder auf Grund einer Maßregel der Sicherung. und ‚Besse- 
rung untergebracht ist, ist ihm auch Heilbehandlung von 
der Vollzugsbehörde zu gewähren. 
(2) Die 88 4; 49 und 64 gelten entsprechend. 
UNTERABSCHNITT 2 
Sonderbestimmungen für sonstige zur 
Tuberkulosebekämpfung verpflichtete Stellen 
8132 - 
Anwendungsbereich 
Für die Träger der Sozialversicherung, die Träger. der 
Kriegsopferversorgung sowie der Versorgung, die nach dem 
Bundesversorgungsgesetz durchgeführt wird, für die Trä- 
ger der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, 
für die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits- 
losenversicherung und für die Gesundheitsämter gelten bis 
zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung die $8$ 133 
bis 138. 
$ 133 
Beteiligung des Gesundheitsamtes 
Für die Beteiligung‘ des Gesundheitsamtes gilt $ 63 ent- 
sprechend; abweichend von Absatz 1 Satz 1 können An- 
träge auf Leistungen bei dem Gesundheitsamt ‚oder bei der 
Gemeinde, in welcher der Berechtigte seinen gewöhnlichen 
Aufenthalt hat, gestellt werden. 
$ 134 
Arbeitsgemeinschaften 
Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften durch. die 
in $ 132 genannten Stellen mit anderen gesetzlich verpflich- 
teten Leistungsträgern gilt 8 95 Abs. 2 Satz 1 und 2 ent- 
sprechend.
	        

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