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Bureauhandbuch der städtischen Tiefbaudeputation zu Berlin (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bureauhandbuch der städtischen Tiefbaudeputation zu Berlin (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Der Beobachter an der Spree / früher herausgegeben von Albert Wilhelm Schmidt
Erschienen:
Berlin: Plahn 1867
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Erscheinungsverlauf:
1.1802; 17.1818-18.1819; 20.1821-44.1845,13-35; 46.1847-58.1859; 64.1865,42-52; 66.1867,1-17 ; mehr nicht digitalisiert
ZDB-ID:
2934394-X ZDB
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Berliner Zeitungen, Zeitschriften
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1819
Sprache:
Deutsch
Fußnote:
Im 42. Stück (18. October 1819) setzt die Zählung erneut mit der Seitenzahl 637 ein und behält diese Paginierung bis zum Ende des Jahrgangs
Beilagen für das 1., 3.-6., 9., 11.-19. und 26. Stück sind im Druckwerk nicht enthalten
Seite 411-416 fehlen im Druckwerk
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14664729
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 1/22:1819
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Berliner Zeitungen, Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
21. Stueck, 24. Mai 1819

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Bureauhandbuch der städtischen Tiefbaudeputation zu Berlin (Public Domain)
  • Einband
  • Titelblatt
  • Handschriftliche Notiz. [Patrick, 1.2.13?]
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Feststellung des Bebauungsplanes
  • [Handschriftliche Notiz]
  • II. Durchführung des Bebauungsplanes
  • [Handschriftliche Notiz]
  • III. Landerwerb durch Enteignung
  • [Handschriftliche Notiz]
  • [Handschriftliche Notiz]
  • [Handschriftliche Notiz]
  • IV. Straßenregulierung
  • V. Anliegerbeiträge
  • [Handschriftliche Notiz]
  • [Handschriftliche Notiz]
  • VI. Vorgärten
  • [Handschriftliche Notiz]
  • VII. Benutzung des Straßenlandes durch Privatpersonen
  • [Handschriftliche Notiz]
  • VIII. Städtische Anlagen und Einrichtungen auf Straßenland
  • IX. Vertragsabschluß über Lieferungen und Leistungen. Sicherheiten. Stempel
  • [Handschriftliche Notiz]
  • X. Angelegenheiten der technischen Hilfskräfte und Arbeiter
  • [Handschriftliche Notiz]
  • Index
  • [Handschriftliche Notiz]
  • [Handschriftliche Notiz]
  • [Beilagen]
  • Ortsstatut I. 19. November 1875
  • Ortsstatut II. 20. September 1906
  • Polizeiverordnung über die Anlegung und Unterhaltung der Bürgersteige. 30. November 1907
  • Geschäftsanweisung für die Vorsteher der Hochbauämter. 28. Juni 1909
  • Geschäftsanweisung der Tiefbaudeputation. 28. Juni 1909
  • Ortsstatut I. 5. April 1910
  • Vertrag zwischen der Städtischen Tiefbaudeputation zu Berlin [...]. 10. März 1911
  • Gemeindeblatt der Haupt- und Residenzstadt Berlin. No. 3. 19. Januar 1913
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

des Fluchtliniengesetzes; betrifft der Plan ein größeres Gebiet, so 
wird ihm seitens des technischen Bureaus ein besonderer Er— 
läuterungsbericht beigefügt. 
Der fertig gestellte Plan wird vom Stadtbaurat in einer 
Sitzung der städtischen Tiefbaudeputation vorgelegt und erläutert. 
Wegen der besonderen Behandlung der unter 3 genannten 
Fälle siehe unter B GSeite 6). 
Erklärt sich die Tiefbaudeputation mit dem Fluchtlinienplane 
einverstanden, so empfiehlt es sich, um eventl. wiederholte Vorlage 
des Planes bei den Gemeindebehörden und bei der Polizei zu 
vermeiden, nötigenfalls sowohl die im 86 des Baufluchtengesetzes 
genannten Behörden über die beabsichtigte Fluchtlinienfestsetzung 
zu hören, als auch sonstigen öffentlichen Behörden oder Instituten, 
deren Grundbesitz von der beabsichtigten Festsetzung betroffen wird, 
Nachricht zu geben. Ferner ist gegebenenfalls die im 89 des 
Gesetzes behandelte Zustimmung der beteiligten Nachbargemeinden 
einzuholen. Sind von keiner Seite Einwendungen erhoben, oder 
sind sie soweit angängig beseitigt, so ist die Vorlage für die Stadt— 
verordneten-Versammlung zu entwerfen und mit dieser die Sache 
zur Magistrats-Sitzung zu schreiben. 
In der Vorlage ist zunächst auf den bisher für das betreffende 
Gelände bestehenden Bebauungsplan unter Bezeichnung der darauf 
bezüglichen früheren Stadtverordneten-Beschlüsse nach Datum, 
Protokoll-Nummer und Gemeindeblatt-Seite Bezug zu nehmen; 
dann sind die Gründe für die Abänderung oder Ergänzung des 
Bebauungsplanes darzulegen, woran sich die Erläuterung des 
neuen Planes zu schließen hat, falls nicht ein besonderer Er— 
läuterungsbericht beigegeben wird. Es ist ferner anzugeben, daß 
die im 8 6 des Baufluchtengesetzes erwähnten Behörden sich mit 
dem Plane einverstanden erklärt haben bezw. warum dies Ein— 
verständnis nicht herbeigeführt werden konnte. Auch daß die Zu— 
stimmung der benachbarten Gemeinden eingeholt ist, ist zu er— 
wähnen. Empfehlenswert ist auch ein Hinweis darauf, für welche 
Zeit die Durchführung des neuen Bebauungsplanes in Aussicht 
genommen ist und welchen Auteil daran die Stadt selbst nimmt. 
Beschließt der Magistrat den Fluchtlinienplan, so 
geht nunmehr die Vorlage an die Stadtverordneten-Ver— 
sammlung ab. Der Vorlage sind neben dem Fluchtlinienprojekte 
die erforderlichen Druckpläne für die Mitglieder der Versammlung 
beizufügen; ebenso erhält das vereinigte Bureau 30 Exemplare
	        

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