Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 23.1973,1 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Metadaten: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 23.1973,1 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Der Beobachter an der Spree / früher herausgegeben von Albert Wilhelm Schmidt
Erschienen:
Berlin: Plahn 1867
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Erscheinungsverlauf:
1.1802; 17.1818-18.1819; 20.1821-44.1845,13-35; 46.1847-58.1859; 64.1865,42-52; 66.1867,1-17 ; mehr nicht digitalisiert
ZDB-ID:
2934394-X ZDB
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Berliner Zeitungen, Zeitschriften
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1819
Sprache:
Deutsch
Fußnote:
Im 42. Stück (18. October 1819) setzt die Zählung erneut mit der Seitenzahl 637 ein und behält diese Paginierung bis zum Ende des Jahrgangs
Beilagen für das 1., 3.-6., 9., 11.-19. und 26. Stück sind im Druckwerk nicht enthalten
Seite 411-416 fehlen im Druckwerk
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14664729
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 1/22:1819
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Berliner Zeitungen, Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
20. Stueck, 17. Mai 1819

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 23.1973,1 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis 1973
  • Ausgabe 1973,1 Nr. 1, 5. Januar 1973
  • Ausgabe 1973,2 Nr. 2, 12. Januar 1973
  • Ausgabe 1973,3 Nr. 3, 19. Januar 1973
  • Ausgabe 1973,4 Nr. 4, 26. Januar 1973
  • Ausgabe 1973,5 Nr. 5, 1. Februar 1973
  • Ausgabe 1973,6 Nr. 6, 2. Februar 1973
  • Ausgabe 1973,7 Nr. 7, 9. Februar 1973
  • Ausgabe 1973,8 Nr. 8, 16. Februar 1973
  • Ausgabe 1973,9 Nr. 9, 23. Februar 1973
  • Ausgabe 1973,10 Nr. 10, 2. März 1973
  • Ausgabe 1973,11 Nr. 11, 9. März 1973
  • Ausgabe 1973,12 Nr. 12, 16. März 1973
  • Ausgabe 1973,13 Nr. 13, 23. März 1973
  • Ausgabe 1973,14 Nr. 14, 28. März 1973
  • Ausgabe 1973,15 Nr. 15, 30. März 1973
  • Ausgabe 1973,16 Nr. 16, 6. April 1973
  • Ausgabe 1973,17 Nr. 17, 13. April 1973
  • Ausgabe 1973,18 Nr. 18, 18. April 1973
  • Ausgabe 1973,19 Nr. 19, 19. April 1973
  • Ausgabe 1973,20 Nr. 20, 27. April 1973
  • Ausgabe 1973,21 Nr. 21, 3. Mai 1973
  • Ausgabe 1973,22 Nr. 22, 4. Mai 1973
  • Ausgabe 1973,23 Nr. 23, 10. Mai 1973
  • Ausgabe 1973,24 Nr. 24, 11. Mai 1973
  • Ausgabe 1973,25 Nr. 25, 17. Mai 1973
  • Ausgabe 1973,26 Nr. 26, 19. Mai 1973
  • Ausgabe 1973,27 Nr. 27, 24. Mai 1973
  • Ausgabe 1973,28 Nr. 28, 25. Mai 1973
  • Ausgabe 1973,29 Nr. 29, 30. Mai 1973
  • Ausgabe 1973,30 Nr. 30, 1. Juni 1973
  • Ausgabe 1973,31 Nr. 31, 9. Juni 1973
  • Ausgabe 1973,32 Nr. 32, 15. Juni 1973
  • Ausgabe 1973,33 Nr. 33, 22. Juni 1973
  • Ausgabe 1973,34 Nr. 34, 29. Juni 1973
  • Ausgabe 1973,35 Nr. 35, 6. Juli 1973
  • Ausgabe 1973,36 Nr. 36, 12. Juli 1973
  • Ausgabe 1973,37 Nr. 37, 13. Juli 1973
  • Ausgabe 1973,38 Nr. 38, 20. Juli 1973
  • Ausgabe 1973,24 Nr. 39, 24. Juli 1973

Volltext

vÜ 
Steuer- und Zollblatt für Berlin. 23. Jahrgang Nr.3 19. Januar 1973 
FC 
grunderwerbsteuerrechtlicher Erwerbsvorgang. im. Sinne 
des 81 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, und. zwar unbeschadet der 
Frage, ob eine Ausgleichsforderung ($ 1378 BGB) besteht 
oder nicht (BFH-Urteil II 115/65 vom 19. Januar 1972, 
BFH 105, 58, BStBl II 72, 4742)). Deshalb ändert hieran — 
entgegen der Meinung des Klägers — auch der Umstand 
nichts, daß der Ausgleichsberechtigte unter gewissen 
Voraussetzungen ($ 1383 BGB) Abfindung in Sachwerten 
verlangen kann, 
vom .26. Januar 1971, BFH 101, 136, 138; BStBl. II 1971, 
49). N ; 
Das. FG hat den Vereinbarungen vom August 1964, daß 
es sich bei der Grundstücksübertragung um eine rein 
[reigebige Zuwendung handele, keine die Grunderwerb- 
Steuerpflicht auflösende Bedeutung beigemessen, da die 
Änderung der Verträge keine echte und volle Rück- 
gängigmachung der Verträge vom Januar 1964 enthalte; 
selbst. dies unterstellt, scheitere die Anwendung des 
$ 17 GrEStG wegen Steuerumgehung an $ 6 StAnpG..Der 
Änderungsvertrag sei vielmehr als bloßes Scheingeschäft 
zu werten, 
Wenn auch die Erwägungen des FG zunächst nahe- 
liegen mögen, so sind sie doch nicht frei von rechtlichen 
Bedenken 
Die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer gemäß $ 17 
Abs. 1 Nr. 1 GrEStG setzt unter anderem voraus, daß der 
Erwerbsvorgang durch vereinbarte: „Aufhebung“ inner- 
halb von zwei Jahren seit Entstehung der Steuerschuld 
rückgängig gemacht wird. Nach dem Wortlaut des Ver- 
irags vom August 1964 sind die Verträge vom Januar 
1964 nur „abgeändert“ worden. Für. die objektive recht- 
liche Wertung von Verträgen ist aber letztlich nicht der 
Buchstabe des Vertrages, sondern dessen materieller 
Gehalt unter Berücksichtigung des wahren überein- 
stimmenden Willens der Beteiligten maßgebend ($ 133, 
157 BGB). Abgesehen davon, daß der beurkundende 
Notar erklärt hatte, daß die Eheleute die der Besteuerung 
zugrunde gelegten Vereinbarungen „aufheben“, würden, 
hätten die Eheleute — die Übereinstimmung des im Ver- 
trag zum Ausdruck gebrachten und ihres wahren Willens 
unterstellt — nicht nur das Mötiv der Grundstücksüber- 
tragung ausgewechselt, wie das FG meint, sondern den 
Schuldgrund: An die Stelle der Grundstücksübertragung 
in Erfüllung einer. Ausgleichsforderung als einer Schuld- 
forderung, auf die die Vorschriften des allgemeinen 
Schuldrechts anzuwenden sind (Soergel/Lange, a.a.O., 
8 1378 BGB, Tz. 13), wäre die Übertragung als freigebige 
Zuwendung (Schenkung) getreten, Tritt aber an die Stelle 
des ursprünglichen Schuldgrundes ein neuer Rechts- 
grund, wenn auch unter denselben Beteiligten, so liegt 
die Annahme einer Novation im Sinne einer „Schuldum- 
schaffung“ durch Aufhebung. des alten und Begründung 
eines neuen Schuldverhältnisses um So näher, wenn 
selbst das wirtschaftliche Ergebnis — Grundstücksüber- 
tragung nicht durch Erlöschen der Ausgleichsforderung,. 
sondern unter deren ausdrücklicher Aufrechterhaltung — 
nicht mehr dasselbe ist. Der Wille zur Novation muß 
zwar genügend deutlich, aber nicht ausdrücklich erklärt 
werden (vgl. RGZ 62, 51, 52; 134, 153, 155; Enneccerus/ 
Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15, Bearbeitung, 
575 Anm. IV; die Kommentare’ zum BGB Ermann/Groep- 
per, 4. Auflg., $ 305, Anm. 3 d; Palandt/Heinrichs a. a, O., 
$ 305 Anm. 4; Staudinger/Kaduk, 10./11. Aufl., $ 305, 
Tzn. 27, 32, 33a; vgl. auch BFH-Urteil II 126/64 vom 
30. Juni 1965, HFR 1965, 547, 549). 
Selbst wenn man in solchen Fällen am Wortlaut fest- 
halten wollte, so könnten gegen die Anwendung des 817 
Abs.1 Nr,1 GrEStG jedenfalls dann keine Bedenken‘ 
bestehen, wenn die Beteiligten einen entgeltlichen 
Grundstücksübertragungsvertrag in eine ernsthaft ge- 
wollte Grundstücksschenkung im. Sinne des 83 Nr.2 
GrEStG „abändern“. (anders als in dem anders ge- 
lagerten Sachverhalt des BFH-Urteils II 83/64. vom 
L, April 1969, BFH 96, 66, BStBl II 69, 5605).. Zum ‚einen 
kann ein steuerlicher Erfolg oder Mißerfolg nicht von 
einer (unter: Umständen zufälligen) Wortwahl (“Auf- 
hebung” oder „Änderung“) abhängen. Läßt zum anderen 
das Gesetz nicht‘ nur die Rückgängigmachung - von 
Erwerbsvorgängen im Sinne des 817 Abs,1,2 GrEStG 
4) StZBl. Bln. 1971 S. 927 
5) StZBl. Bln. 1970.55. 310 (Leitsatz) 
Die von Kläger geforderte Steuerbefreiung in: sinn- 
gemäßer Anwendung des 83 Nrn.4 und 5 GrEStG ist 
auch unter Beachtung des Gleichheitssatzes des Art.3 
GG und des durch Art.6 GG garantierten Schutzes der 
Ehe und Familie nicht möglich, Die Gründe hierfür hat 
der‘ Senat bereits in dem oben angeführten Urteil II 
132/65 vom 13. Januar 1970 (BFH 98, 453, 456 ff.) unter 
Berücksichtigung der: Entstehungsgeschichte und der 
weiteren Entwicklung des ehelichen Güterrechts im ein- 
zelnen — auch zu Art. 3 GG (BFH 98, 458) — dargelegt. 
Diese für die Beendigung der Zugewinngemeinschaft 
wegen Ehescheidung herausgearbeiteten Grundsätze sind 
bei insoweit gleicher Ausgangslage auch in dem Fall 
maßgebend, daß ein Grundstück (eine Grundstücksmit- 
eigentumshälfte) zwischen Ehegatten in bestehen: 
bleibendem Güterstand der Zugewinngemeinschaft über- 
tragen wird (BFH-Urteil II 89/65 vom 17. Februar 1972, 
BFH 105, 298, BStBl II 72, 588%). Eine solche Besteuerung 
verletzt auch nicht Art. 6 GG. Eheleute sind bei der Zuge- 
winngemeinschaft bezüglich der‘ Substanz der‘ Ver- 
mögensmasse grundsätzlich so zu behandeln, wie wenn 
sie unverheiratet wären (Entscheidung des BVerfG Bd. 15 
S.328 und 332; BStBl I 1963, 448, 489 li. Sp.); sie dürfen 
also nicht ungünstiger. gestellt werden als Nichtfamilien- 
angehörige, Das ist hier. nicht der Fall, da die Über- 
tragung von Grundstückseigentum zwischen‘ Fremden 
(ebenfalls) der Grunderwerbsteuer unterliegt . (im 
ainzelnen vgl. das oben angeführte Urteil II 115/65 vom 
19. Januar 1972). 
2. Es bleibt die Frage, ob das. Grundstück gegen 
Gegenleistung ($ 10 Abs. 1, $11 GrEStG) oder ohne bzw. 
nicht zu ermittelnde Gegenleistung ($ 10 Abs.2 Nr. 1, $ 12 
GrEStG) oder unentgeltlich im Sinne des $ 3 Nr. 2 GrEStG 
und im letztgenannten Falle somit steuerbefreit über- 
‘ragen worden ist. Diese Frage ist nach den dem wirk- 
lichen. Willen der Ehegatten entsprechenden Vereinba- 
rungen zu entscheiden. 
Das FG hat wie der Beklagte die Entgeltlichkeit des 
Erwerbsvorganges bejaht, da der Kläger das Grundstück 
nach dem Wortlaut des. Vertrags vom Januar 1964 seiner 
Ehefrau „zum ‚Ausgleich ihrer: Ansprüche aus der aufge- 
lösten Zugewinngemeinschaft“ übertragen habe, Die 
jetztlich allein maßgebliche Wirksamkeit dieser Verein- 
barung unterstellt, wäre dem FG zuzustimmen, Denn die 
mit Beendigung des. Güterstandes der Zugewinngemein- 
schaft entstehende Ausgleichsforderung ($ 1378 Abs. 3 
BGB) ist eine auf Geld gerichtete, persönliche Schuld- 
forderung (vgl. die Kommentare zum BGB, 
Palandt/Lauterbach, $ 1378 Anm. 1; Scheffler/Koeninger 
in Bürgerliches. Gesetzbuch, Kommentar, herausgegeben 
von Reichsgerichtsräten‘ und Bundesrichtern — BGB- 
RGRK —, 10./11. Aufl., 81378 Anm.3; Soergel/Lange, 
(0. Aufl., 81378, Tz.2, 13). Wird zur Befriedigung der 
Ausgleichsforderung ‚ein Grundstück an Erfüllungs Statt 
hingegeben, so entsteht Grunderwerbsteuerpflicht und 
die Gegenleistung ist — soweit nicht noch ‚andere 
Leistungen durch den Erwerber übernommen werden — 
nach Grund und Höhe im Erlöschen der Ausgleichsforde- 
rung (8.364 BGB) und in deren Höhe (8 1378 Abs. 2 BGB) 
zu erblicken (BFH 98, 456, Boruttau/Klein, 9. Aufl., 81 
Tz. 90, 8.3 Tz. 91—93:; vgl. auch BFH-Beschluß II B 32/70 
2) StZBl. Bln. 1972 S. 1164 
3) StZBI. Bin. 1972 S. 1235
	        

Downloads

Downloads

Der Text kann in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext
TOC

Diese Seite

ALTO TEI Volltext

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Welches Wort passt nicht in die Reihe: Auto grün Bus Bahn:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.