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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 24.1974,1 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Inhaltsverzeichnis: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 24.1974,1 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Neues berlinisches Wochenblatt zur Belehrung und Unterhaltung / herausgegeben zum Besten der Wadzeck-Anstalt
Erschienen:
Berlin: Wadzeck 1836
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Erscheinungsverlauf:
No 40 (1. Oktober 1831)-No 53 (31. December 1831); 1835-1836 ; mehr nicht digitalisiert
ZDB-ID:
2934301-X ZDB
Frühere Titel:
Nützliches und unterhaltendes Berlinisches Wochenblatt für den gebildeten Bürger und denkenden Landmann
Spätere Titel:
Berliner Wochenblatt zur Belehrung und Unterhaltung
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Berliner Zeitungen, Zeitschriften
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1835
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Fußnote:
In der Druckvorlage ist zu No. 43 keine Beilage enthalten
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15051199
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 1/66:1835
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Berliner Zeitungen, Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
No. 24, Sonnabend, den 13.Juni 1835

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  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 24.1974,1 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis 1974
  • Ausgabe 1974,1 Nr. 1, 9. Januar 1974
  • Ausgabe 1974,2 Nr. 2, 11. Januar 1974
  • Ausgabe 1974,3 Nr. 3, 18. Januar 1974
  • Ausgabe 1974,4 Nr. 4, 23. Januar 1974
  • Ausgabe 1974,5 Nr. 5, 25. Januar 1974
  • Ausgabe 1974,6 Nr. 6, 1. Februar 1974
  • Ausgabe 1974,7 Nr. 7, 8. Februar 1974
  • Ausgabe 1974,8 Nr. 8, 15. Februar 1974
  • Ausgabe 1974,9 Nr. 9, 22. Februar 1974
  • Ausgabe 1974,10 Nr. 10, 28. Februar 1974
  • Ausgabe 1974,11 Nr. 11, 1. März 1974
  • Ausgabe 1974,12 Nr. 12, 8. März 1974
  • Ausgabe 1974,13 Nr. 13, 1. März 1974
  • Ausgabe 1974,1 Nr. 14, 15. März 1974
  • Ausgabe 1974,15 Nr. 15, 22. März 1974
  • Ausgabe 1974,16 Nr. 16, 29. März 1974
  • Ausgabe 1974,17 Nr. 17, 1. April 1974
  • Ausgabe 1974,18 Nr. 18, 10. April 1974
  • Ausgabe 1974,19 Nr. 19, 11. April 1974
  • Ausgabe 1974,20 Nr. 20, 19. April 1974
  • Ausgabe 1974,21 Nr. 21, 26. April 1974
  • Ausgabe 1974,22 Nr. 22, 2. Mai 1974
  • Ausgabe 1974,23 Nr. 23, 6. Mai 1974
  • Ausgabe 1974,24 Nr. 24, 10. Mai 1974
  • Ausgabe 1974,25 Nr. 25, 16. Mai 1974
  • Ausgabe 1974,26 Nr. 26, 17. Mai 1974
  • Ausgabe 1974,27 Nr. 27, 22. Mai 1974
  • Ausgabe 1974,28 Nr. 28, 24. Mai 1974
  • Ausgabe 1974,29 Nr. 29, 30. Mai 1974
  • Ausgabe 1974,30 Nr. 30, 31. Mai 1974
  • Ausgabe 1974,31 Nr. 31, 6. Juni 1974
  • Ausgabe 1974,32 Nr. 32, 7. Juni 1974
  • Ausgabe 1974,33 Nr. 33, 14. Juni 1974
  • Ausgabe 1974,34 Nr. 34, 21. Juni 1974
  • Ausgabe 1974,35 Nr. 35, 28. Juni 1974
  • Ausgabe 1974,36 Nr. 36, 4. Juli 1974
  • Ausgabe 1974,37 Nr. 37, 5. Juli 1974
  • Ausgabe 1974,38 Nr. 38, 12. Juli 1974
  • Ausgabe 1974,39 Nr. 39, 19. Juli 1974
  • Ausgabe 1974,40 Nr. 40, 25. Juli 1974
  • Ausgabe 1974,41 Nr. 41, 26. Juli 1974
  • Ausgabe 1974,42 Nr. 42, 1. August 1974
  • Ausgabe 1974,43 Nr. 43, 2. August 1974
  • Ausgabe 1974,44 Nr. 44, 8. August 1974
  • Ausgabe 1974,45 Nr. 45, 9. August 1974
  • Ausgabe 1974,46 Nr. 46, 15. August 1974
  • Ausgabe 1974,47 Nr. 47, 16. August 1974
  • Ausgabe 1974,48 Nr. 48, 22. August 1974
  • Ausgabe 1974,49 Nr. 49, 23. August 1974
  • Ausgabe 1974,50 Nr. 50, 30. August 1974
  • Ausgabe 1974,51 Nr. 51, 5. September 1974

Volltext

a. Steuer- und Zollblatt für Berlin 24. Jahrgang MNr.32 7. Juni 1974 
nichteheliche Vater erhält außerdem den Freibetrag Begriffs „Kinder“ in 832 Abs.2 Nr. 3a bis f läßt sich für 
nach $33a EStG. Dagegen wirkt sich der reguläre Kin- den hier zu beurteilenden Sachverhalt eine mit der Ver- 
derfreibetrag nicht aus, wenn die Mutter keine der Ein- fassung vereinbare Rechtslage herstellen. Zur Erreichung 
kommensteuer unterliegende Einkünfte hat. dieses Zieles bieten sich verschiedene Möglichkeiten 
Die hier in Frage kommende Kinderfreibetragsrege- Si 
lung des 832 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 setzt bei allen Begün- 1. Zunächst muß betont werden, daß die vom vorle- 
stigten nach dem Wortlaut nicht voraus, daß der Kinder- genden Gericht im Anschluß an die Rechtsprechung des 
freibetrag sich tatsächlich im Sinn einer Verminderung BFH (a. a. O.) zugrunde gelegte Auslegung des Begriffs 
des zu versteuernden Einkommens auswirkt. Im Gegen- „Pflegekind“ nicht zwingend ist. Wie auch der Große 
satz zur früheren Gesetzeslage ist es auch nicht erfor- Senat des BFH ausgeführt hat, könnte bei der Auslegung 
derlich, daß bei Kindern unter 18 Jahren den Kindern im Rahmen des Wortsinns ein. Pflegekindschaftsverhält- 
tatsächlich Unterhalt geleistet wird. Die Regelung beruht nis auch dann anerkannt werden, wenn die nichteheli- 
jedoch auf dem Gedanken, daß dem Steuerpflichtigen, chen Eltern einen gemeinsamen Haushalt führen und 
der für den Unterhalt eines Kinder aufkommt, zur Er- dem Kind in diesem Rahmen Obhut und Pflege in glei- 
leichterung der Unterhaltslast ein Kinderfreibetrag ge- chem Umfang zuwenden, wie wenn sie miteinander ver- 
währt wird (Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, heiratet wären (vgl. auch RFH, RStBl 1936 S. 695; 1937 
10. Aufl., 1972, Anm. 3b zu $ 32), wenn er ein zu ver- S. 167; 1943 S. 274). Da Pflegekinder den Abkömmlingen 
steuerndes Einkommen bezieht. eines Steuerpflichtigen, den ehelichen Stiefkindern, den 
es 8 für ehelich erklärten Kindern, den Adoptivkindern und 
Eine Gesamtbetrachtung des 832 Abs.2 Nr. 3 ergibt, den nichtehelichen Kindern im Verhältn:s zu ihrer Mut- 
daß der Gesetzgeber alle denkbaren dem natürlichen El- ter in steuerlicher Hinsicht gleichgestellt werden, kann 
tern-Kindverhältnis entsprechenden Beziehungen erfas- ein Pflegekindschaftsverhältnis auch dann angenommen 
sen wollte, indem er außer für ein nichteheliches werden, wenn die tatsächliche Stellung dieser Kinder 
Kind im Verhältnis zu seiner Mutter für eheliche Stief- und der übrigen Kindergruppen im wesentlichen gleich 
kinder, ehelich erklärte Kinder, Adoptivkinder und Pfle- ist. Das ist der Fall, wenn sie von ihren Pflegeeltern 
gekinder einen Kinderfreibetrag einräumte; der nicht- dauernd wie leibliche Kinder betreut, in der Regel in der 
eheliche Vater erhält danach in der Regel den Kinderfrei- Familie aufgenommen und die Kosten ihres Unterhalts 
betrag z.B. auch dann, ‚WENN. Er das Kind SEIEN überwiegend getragen werden (Littmann, Das Einkom- 
Haushalt aufnimmt und dieses dort durch seine Ehefrau mensteuerrecht, 10. Aufl., 1972, 832 Rdnr. 36). Wenn die 
oder eine angestellte Kraft betreut wird. Die Grundkon- leiblichen Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft zusam- 
zeption geht also dahin, daß die Betreuung eines Kindes menleben und der Vater für den Unterhalt des Kindes 
jedenfalls bei einem der in Betracht kommenden Steuer- und der Mutter aufkommt; ist anzunehmen, daß er — 
pflichtigen Ar Gewährung eines Kinderfreibetrags füh- mit der Mutter zusammen. — ähnlich einem ehelichen 
ren soll. Damit ist es nicht vereinbar, wenn diese Ver- Vater Obhut und Pflege des Kindes ausübt. Es ist durch- 
günstigung nur deswegen gänzlich entfällt und das Kind aus denkbar, ja sogar wahrscheinlich, daß durch die 
mittelbar benachteiligt wird, weil bei der besonderen Vereinigung der nichtehefichen Eltern mit ihrem Kind in 
hier gegebenen Sachgestaltung das Kind beim Vater einem Haushalt das . familienähnliche Verhältnis zum 
nicht von einer „fremden“ Frau, sondern von der eige- Kind noch gefördert wird (vgl. BSG 20, 26). Eine Ausle- 
Un Mutter heiten? und diese dadhırch AESET EIWEIDS: gung des Begriffs Pflegekind in diesem Sinn darf freilich 
tätigkeit gehindert wird. Dabei handelt es sich, wie nicht dazu führen, daß der nichteheliche Vater und die 
auch die wiederholte Befassung des Reichs- und Bundes- Mutter, wenn beide zur Einkommensteuer heranzuzie- 
finanzhofs mit diesem Sachverhalt zeigt, nicht nur um zu hende Einkünfte beziehen, je einen Kinderfreibetrag er- 
vernachlässigende atypische Einzelfälle (vgl. RFH, RStBl halten und damit bessergestellt werden als verheiratete 
1936 5, 695; 1943 5.274; BFH, BStBI 1969 m 5. 120972 Eltern; die Zubilligung zweier Kinderfreibeträge in die- 
u 5. 2749; DB 61 5.728 und 1570). Die Zielsetzung des sem Fall wäre mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz 
Kinderfreibetrags, den Unterhalt und die Pflege des Kin- des Schutzes von Ehe und Familie unvereinbarı 
des zu erleichtern, kann bei diesem Sachverhalt nur 
durch die Gewährung eines Kinderfreibetrags an den 2. Zu einem mit der Verfassung vereinbaren Ergebnis 
Vater verwirklicht werden. Es würde gegen Art. 3 Abs. 1 könnte man aber auch auf einem anderen Weg gelan- 
in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5 GG verstoßen, wenn der gen. Das oben geschilderte System, das dahingeht, daß 
nichteheliche Vater in diesem Falle nicht in den .Genuß für die Betreuung eines Kindes jedenfalls einem der in 
des vollen Kinderfreibetrags und der damit zusammen- Frage kommenden Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag 
hängenden weiteren Vergünstigungen für ein von ihm zuzuwenden ist, war vom Gesetzgeber als abschließend 
unterhaltenes Kind kommen würde. Könnte 832 Abs.2 gedacht. Der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende 
Nr. 3 — wie das vorlegende Gericht meint — nur so Sachverhalt zeigt jedoch, daß es Fälle gibt, die sich bei 
verstanden werden, so müßte diese Bestimmung für ver- wörtlicher Auslegung des Gesetzes unter keinen der 
fassungswidrig erklärt werden. enumerativ aufgezählten Tatbestände einreihen lassen, 
obwohl sie in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht 
LT diesen gleichstehen. Die hier sichtbar werdende Lücke 
hätte der Gesetzgeber, wenn er sie erkannt hätte, unter 
Eine solche zu einer Verfassungswidrigkeit führende dem Einfluß des verfassungsrechtlichen Auftrags auf 
Auslegung des $ 32 Abs. 2 Nr. 3 ist jedoch nicht-die allein Gleichstellung der nichtehelichen Kinder sicherlich in 
mögliche. Durch verfassungskonforme Auslegung des dem Sinn geschlossen, daß er die Regelung des 832 
4) StZBl. Bln. 1963 S. 755 Abs. 2 Nr. 3 auch auf sie erstreckt hätte, Diese Lücke 
5) StZBl. Bln. 1971 S. 1028 (Leitsatz) kann der Richter im Wege der Analogie schließen. 
MC 
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