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Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 9.1959,1 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Metadaten: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 9.1959,1 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber:
Berlin
Titel:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Berlin / Berlin
Erschienen:
Berlin 1821
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1.1816(1817) - 6.1821
ZDB-ID:
2791306-5 ZDB
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1822
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-8444674
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 750/3:6.1821
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
No 38, 14. November 1821

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 9.1959,1 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Ausgabe 1959,1 Nummer 1, 2. Januar 1959
  • Ausgabe 1959,2 Nummer 2, 9. Januar 1959
  • Ausgabe 1959,3 Nummer 3, 13. Januar 1959
  • Ausgabe 1959,4 Nummer 4, 16. Januar 1959
  • Ausgabe 1959,5 Nummer 5, 17. Januar 1959
  • Ausgabe 1959,6 Nummer 6, 20. Januar 1959
  • Ausgabe 1959,7 Nummer 7, 22. Januar 1959
  • Ausgabe 1959,8 Nummer 8, 23. Januar 1959
  • Ausgabe 1959,9 Nummer 9, 27. Januar 1959
  • Ausgabe 1959,10 Nummer 10, 30. Januar 1959
  • Ausgabe 1959,11 Nummer 11, 31. Januar 1959
  • Ausgabe 1959,12 Nummer 12, 5. Februar 1959
  • Ausgabe 1959,13 Nummer 13, 6. Februar 1959
  • Ausgabe 1959,14 Nummer 14, 13. Februar 1959
  • Ausgabe 1959,15 Nummer 15, 17. Februar 1959
  • Ausgabe 1959,16 Nummer 16, 20. Februar 1959
  • Ausgabe 1959,17 Nummer 17, 27. Februar 1959
  • Ausgabe 1959,18 Nummer 18, 6. März 1959
  • Ausgabe 1959,19 Nummer 19, 13. März 1959
  • Ausgabe 1959,20 Nummer 20, 20. März 1959
  • Ausgabe 1959,21 Nummer 21, 23. März 1959
  • Ausgabe 1959,22 Nummer 22, 25. März 1959
  • Ausgabe 1959,23 Nummer 23, 26. März 1959
  • Ausgabe 1959,24 Nummer 24, 3. April 1959
  • Ausgabe 1959,25 Nummer 25, 9. April 1959
  • Ausgabe 1959,26 Nummer 26, 16. April 1959
  • Ausgabe 1959,27 Nummer 27, 14. April 1959
  • Ausgabe 1959,28 Nummer 28, 15. April 1959
  • Ausgabe 1959,29 Nummer 29, 17. April 1959
  • Ausgabe 1959,30 Nummer 30, 24. April 1959
  • Ausgabe 1959,31 Nummer 31, 30. April 1959
  • Ausgabe 1959,32 Nummer 32, 5. Mai 1959
  • Ausgabe 1959,33 Nummer 33, 8. Mai 1959
  • Ausgabe 1959,34 Nummer 34, 15. Mai 1959
  • Ausgabe 1959,35 Nummer 35, 22. Mai 1959
  • Ausgabe 1959,36 Nummer 36, 29. Mai 1959
  • Ausgabe 1959,37 Nummer 37, 2. Juni 1959
  • Ausgabe 1959,38 Nummer 38, 5. Juni 1959
  • Ausgabe 1959,39 Nummer 39, 12. Juni 1959
  • Ausgabe 1959,40 Nummer 40, 19. Juni 1959
  • Ausgabe 1959,41 Nummer 41, 23. Juni 1959
  • Ausgabe 1959,42 Nummer 42, 25. Juni 1959
  • Ausgabe 1959,43 Nummer 43, 26. Juni 1959
  • Ausgabe 1959,44 Nummer 44, 3. Juli 1959
  • Ausgabe 1959,45 Nummer 45, 10. Juli 1959
  • Ausgabe 1959,46 Nummer 46, 17. Juli 1959
  • Ausgabe 1959,47 Nummer 47, 21. Juli 1959
  • Ausgabe 1959,48 Nummer 48, 24. Juli 1959
  • Ausgabe 1959,49 Nummer 49, 28. Juli 1959
  • Ausgabe 1959,50 Nummer 50, 31. Juli 1959
  • Ausgabe 1959,51 Nummer 51, 6. August 1959

Volltext

416 Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang Nr.40 19. Juni 1959 
eine Einschränkung der Selbstfinanzierung und dafür eine habe sich der Bundesfinanzhof bemüht, alle erdenklichen 
Tarifsenkung gebracht habe, ausdrücklich darauf hinge- Gründe, die für eine Sachgesamtheit sprechen könnten, 
wiesen worden, daß trotz der Tendenz der Einschränkung heranzuziehen und habe sich damit immer mehr von dem 
der Selbstfinanzierung die Bewertungsfreiheit für gering- Wortlaut und Sinn des Gesetzes entfernt. 
wertige Wirtschaftsgüter ins EStG übernommen werde und 
sogar aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung von IN. Entscheidung des Senats 
Auseinandersetzungen mit den Steuerpflichtigen die Grenze . . 
der Anschaffungskosten von bisher 200 DM auf 500 DM _ Der Senat nimmt zu dem Problem wie folgt Stellung. 
erhöht werden solle (Drucksache Nr. 4092 des Deutschen Es ist zu prüfen, ob ein Motor, der mit dem Webstuhl zum 
Bundestags 1. Wahlperiode S. 46). Zwecke des Antriebs technisch verbunden ist, einer selb- 
. N ständigen Bewertung und Nutzung fähig ist. Durch das 
„Gehe man von den im Vorstehenden entwickelten Grund- mrfordernis der selbständigen Bewertungs- und Nutzungs- 
sätzen aus, So ergebe sich für den hier zu entscheidenden fänjgkeit wird der Kreis der beweglichen Wirtschaftsgüter 
Fall folgendes. Der einzelne Webstuhl mit dem dazu Ze- ges Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, ein- 
hörigen Motor diene dem gemeinsamen Zweck der Her- geschränkt, so daß nicht für jedes einzelne Wirtschaftsgut 
stellung von Webwaren. Die Motoren könnten zwar mög- die Bewertungsfreiheit in Anspruch genommen werden 
licherweise auch ohne wesentliche Veränderung als An- kann. Unabhängig von dem Erfordernis der selbständigen 
triebsmittel anderer Maschinen verwendet werden, Nach- Nutzungsfähigkeit muß zunächst entschieden werden, ob 
dem jedoch der Transmissionsantrieb entfernt und in die ger Gegenstand einer selbständigen Bewertung fähig ist. 
Webstühle Spezialschalter eingebaut worden seien, könnten 
die Webstühle im Betrieb nur noch mit einem Motor be- Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn der 
nutzt werden. Damit seien die Webstühle und Motoren der- Gegenstand mit anderen Gegenständen zusammen ein ein- 
art aufeinander abgestimmt, daß sie beide ihre selbständige ziges Wirtschaftsgut des Anlagevermögens bildet, wie dies 
Nutzungsfähigkeit verloren und sich zu dem neuen einheit- zum Beispiel beim Getriebe eines Personenkraftwagens der 
lichen Wirtschaftsgut „Webstühle mit elektrischem Einzel- Fall ist. Die Abgrenzung des Begriffs des Wirtschaftsgutes 
antrieb“ verbunden hätten. Auf die Art der jeweiligen Ver- hat auch für die Frage der Zulässigkeit einer Teilwert- 
bindung von Webstuhl und Einzelmotor komme es nicht an. abschreibung (vgl. zum Beispiel die Rechtsprechung zur 
Es fehle dem Motor zumindest die selbständige Nutzungs- Teilwertabschreibung bei mehreren Gebäuden, Entschei- 
fähigkeit, so daß er nur zusammen mit dem Webstuhl be- dung des Reichsfinanzhofs VI 533/36 vom 19. Januar 1938, 
wertet werden dürfe. Reichssteuerblatt 1938 S. 179, Slg..Bd. 43 S. 93) und für die 
Aktivierung von Aufwendungen für ein schon bestehendes 
Il. Stellungnahme des Deutschen Wirtschaftsgut (zum Beispiel bei den Kosten für einen 
Ya Ladenumbau durch den Kaufmann und Grundstückseigen- 
mngwstrle- und Mandelstages tümer) Bedeutung. Die Rechtsprechung läßt erkennen, daß 
Der Deutsche Industrie- und Handelstag hat sich zu dem eine weitgehende Atomisierung des Begriffs des Wirt- 
Problem wie folgt geäußert. Die Frage, ob ein Wirtschafts- schaftsgutes nicht zulässig ist. 
gut einer selbständigen Bewertung fähig sei, müsse nach 
den Grundsätzen der Einzelbewertung beurteilt werden. Da- Es liegt die Annahme nahe, daß der Webstuhl und der 
nach sei jedes Wirtschaftsgut, dessen Anschaffungs- oder zu ihm gehörige Motor ebenso ein als Einheit zu bewerten- 
Herstellungskosten gesondert berechnet würden, auch selb- des Wirtschaftsgut bilden, wie das bei dem im Kraftwagen 
ständig bewertbar. Die im Wege der Sammelbewertung eingebauten Motor der Fall ist. Denn auch der Motor des 
gleichartiger oder ähnlicher Gegegenstände vorgenommene Kraftwagens hat eine kürzere Nutzungsdauer als das Fahr- 
buchmäßige Zusammenfassung mehrerer Wirtschaftsgüter gestell und kann leicht ausgewechselt werden. Das Aus- 
in einen Buchungsposten hebe die selbständige Bewertbar- maß der Verbindung kann für die Frage, ob ein einheitlich 
keit der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht auf. Auch die Be- zu bewertendes Wirtschaftsgut vorliegt, nicht allein ent- 
stimmung der selbständigen Nutzbarkeit bereite keine be- Scheidend sein. Die angeschnittene Frage braucht indessen 
sonderen Schwierigkeiten. Entscheidend sei die wirtschaft- Nicht entschieden zu werden, weil auch bei der Annahme, 
liche und technische Nutzungsfähigkeit, die auch bei tech- daß der Webstuhl und der Motor zwei selbständig zu'be- 
nisch miteinander verbundenen Wirtschaftsgütern vorliege, wertende Wirtschaftsgüter darstellen, die Bewertungsfrei- 
wenn sie losgelöst von der jeweiligen technischen Verbin- heit deshalb verneint werden muß, weil der Motor keiner 
dung selbständig genutzt werden könnten. Ihre Grenze Selbständigen Nutzung fähig ist. 
ünde die selbständige Nutzungsfähigkeit nur dort, wo bei Die selbständige Nutzbarkeit eines Wirtschaftsgutes wird 
wirtschaftlicher Betrachtung technisch Selbständig nut- insbesondere in den Fällen zweifelhaft, in denen als solche 
zungsfähige Wirtschaftsgüter auf die Dauer zu einem 2@- ‚ıpständig bewertbare Wirtschaftsgüter zur Erfüllun 
meinsamen Zweck miteinander verbunden würden und da- ; 5. be e WS 5 n TE 
: f z ; : ; ihres Zwecks im Betriebe mit anderen Wirtschaftsgütern 
mit notwendigerweise auf die Dauer das gleiche Schicksal technisch ‚oder. wirtschaftlich bunden den. mü 
teilten. Bei dieser Beurteilung habe die von den beteiligten SEO VErDNNGEN- WETEL SCH. 
Wirtschaftskreisen gebildete Verkehrsauffassung maßgeb- Die Rechtsprechung hat sich bemüht, allgemeine Abgren- 
liche Bedeutung zungsmerkmale zu finden und Grundsätze aufzustellen, 
N nach denen im Falle einer derartigen Verbindung mehrerer 
Der von der Rechtsprechung gebildete vage Begriff der Wirtschaftsgüter die selbständige Nutzungsfähigkeit des 
Sachgesamtheit sei zur Abgrenzung der selbständigen einzelnen Wirtschaftsgutes zu beurteilen ist. Sie hat sich 
Nutzungsfähigkeit ungeeignet. Die Einführung dieses Be- dabei in vielen Fällen des auch im Umsatzsteuerrecht ver- 
griffs habe in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu wandten Begriffs der Sachgesamtheit bedient und bei Be- 
einer ungerechtfertigten Einschränkung der Bewertungs- jahung einer Sachgesamtheit keine selbständige Nutzungs- 
freiheit geführt. So habe zum Beispiel eine von der Indu- fähigkeit der zur Sachgesamtheit gehörenden Wirtschafts- 
strie- und Handelskammer Köln durchgeführte Umfrage güter angenommen. Damit waren die Schwierigkeiten der 
darüber, ob Leuchtstoffröhren einer selbständigen Bewer- Abgrenzung der Bewertungsfreiheit jedoch nicht behoben. 
tung und Nutzung fähig seien, im Gegensatz zu der Auf- Es war nunmehr notwendig, den Begriff der Sachgesamt- 
fassung im Urteil des Bundesfinanzhofs I 133/56 U vom heit zu bestimmen. Dabei ergeben sich die gleichen Ab- 
5. Oktober 1956 (BStBl. 1956 III S. 376, Slg. Bd. 63 S. 4653) grenzungsschwierigkeiten wie bei der Auslegung des Be- 
zu dem klaren und überzeugenden Ergebnis geführt, daß griffs der selbständigen Nutzungsfähigkeit. Da der Begriff 
die Bewertungsfreiheit zu bejahen sei. Entsprechendes gelte der Sachgesamtheit bei der Umsatzsteuer eine wichtige 
auch für die Urteile des Bundesfinanzhofs I 191/56 U vom Rolle spielt, dort aber die selbständige Nutzungsfähigkeit 
80. Oktober 1956 (BStBl. 1957 III S. 7, Slg. Bd. 64 S. 17%) — eines Wirtschaftsgutes im Betrieb nicht von entscheidender 
Wassermesser —, I 84/56 U vom 18. Dezember 1956 (BStBl. Bedeutung ist, erscheint es dem Senat zweckmäßig, den bei 
1957 III S.27, Slg. Bd. 64 S. 705”) — Gerüstteile — und der Abgrenzung der Bewertungsfreiheit umstrittenen Be- 
I 91/56 U vom 13. August 1957 (BStBl. 1957 III S. 440, Slg. griff der Sachgesamtheit aufzugeben und nur von dem ge- 
Bd. 65 S. 533%) — Hausanschlüsse —, In diesen Urteilen setzlichen Erfordernis der selbständigen Bewertungs- und 
Nutzungsfähigkeit auszugehen. 
3) StZBl. Bln. 1957 S. 265. Bei der Entscheidung, ob ein Wirtschaftsgut einer selb- 
Y A S. 389. ständigen Nutzung fähig ist, handelt es sich um eine 
6) StZBl. Bln. 1958 S. 241. Rechtsfrage, deren Beantwortung Sache des Gerichts ist. 
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