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Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Der Bär : illustrierte Wochenschrift für vaterländische Geschichte
Erschienen:
Berlin: Zillesen 1900
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Erscheinungsverlauf:
1875-1900 ; mehr nicht digitalisiert
Fußnote:
Titelzusatz Band 1-4: Berlinische Blätter für vaterländische Geschichte und Alterthumskunde
Titelzusatz Band 5: Zeitschrift für vaterländische Geschichte und Alterthumskunde
Titelzusatz Band 6-14: illustrierte Berliner Wochenschrift, eine Chronik für's Haus
ZDB-ID:
2924408-0 ZDB
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
943 Geschichte Deutschlands
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Geschichte, Kulturgeschichte
Berliner Zeitungen, Zeitschriften
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1890
Sprache:
Deutsch
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-13043050
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 1/18 a:1889/90
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Zeitungen, Zeitschriften
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Geschichte, Kulturgeschichte

Ausgabe

Titel:
Nr. 1, 05.10.1889

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1938 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis für das Dienstblatt von 1938, Teil I
  • 5. Januar 1938
  • 12. Januar 1938
  • 19. Januar 1938
  • 26. Januar 1938
  • 2. Februar 1938
  • 9. Februar 1938
  • 16. Februar 1938
  • 28. Februar 1938
  • 23. Februar 1938
  • 2. März 1938
  • 2. März 1938
  • 9. März 1938
  • 11. März 1938
  • 12. März 1938
  • 16. März 1938
  • 21. März 1938
  • 23. März 1938
  • 26. März 1938
  • 26. März 1938
  • 31. März 1938
  • 6. April 1938
  • 13. April 1938
  • 20. April 1938
  • 21. April 1938
  • 27. April 1938
  • 4. Mai 1938
  • 11. Mai 1938
  • 18. Mai 1938
  • Sonderabdruck: Tarifordnung A für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst
  • 30. Mai 1938
  • 1. Juni 1938
  • 8. Juni 1938
  • 11. Juni 1938
  • 15. Juni 1938
  • 22. Juni 1938
  • 29. Juni 1938
  • 30. Juni 1938
  • 6. Juli 1938
  • 7. Juli 1938
  • 13. Juli 1938
  • 20. Juli 1938
  • 27. Juli 1938
  • 28. Juli 1938
  • 1. August 1938
  • 2. August 1938
  • 10. August 1938
  • 17. August 1938
  • 18. August 1938
  • 24. August 1938
  • 31. August 1938
  • 7. September 1938
  • 14. September 1938
  • 21. September 1938
  • 28. September 1938
  • 5. Oktober 1938
  • 12. Oktober 1938
  • 17. Oktober 1938
  • 19. Oktober 1938
  • 26. Oktober 1938
  • 28. Oktober 1938
  • 2. November 1938
  • 2. November 1938
  • 9. November 1938
  • 17. November 1938
  • 23. November 1938
  • 26. November 1938
  • 30. November 1938
  • 7. Dezember 1938
  • 14. Dezember 1938
  • 17. Dezember 1938
  • 20. Dezember 1938
  • 21. Dezember 1938
  • 29. Dezember 1938

Volltext

die Nichtleistung der Mehrausgabe zu einem erheb⸗ 
lichen Schaden, insbesondere einem Vermogens⸗ 
schaden, für die Stadt führen wird Tatsächliche Un⸗ 
abweisbarkeit) 
Anträge auf Nachbewilligungen, die diesen Voraus⸗ 
setzungen nicht entsprechen werden von der Haupt⸗ 
finanzverwaltung kurzerhand zurückgegeben werden. Es 
ist zwecklos, sie zu stellen. 
Für die Überschreitung der Ansätze für Gehälter, 
Vergütungen und Löhne ist 42 Gemhvo maßgebend 
siehe für Beamte und vollbeschäftigte Angestellte auch 
Obl. VI9s Nr I2es Abschnitt V ne Uberschreitung 
dieser Mittel ist danach nur zulässig soweit die Rot 
wendigkeit im Laufe des Rechnungsjahres auf Grund 
gesetzlicher Vorschriften oder unzutreffender Ver⸗ 
anschlagung eintritt oder es sich um Ausgaben für 
Stellvertreter handelt. Eine unzutreffeunde Ver— 
3 im Sinne des z 42 GemHVO 2 Satz liegt 
nach AusfAnw. zu 42 GemyVO nur bei offenbar 
irrtümlichen Veranschlagungen vor Eine Berichtigung 
der Grundlagen für die Veranschlagung (816 GemHVO) 
im Laufe des Rechnungsjahres ist unzmassig 
Ordenllicher Haushallsplan. 
Rach 8 55 Abs. 1 Ziff 12 DGO ist die Zulassung von 
Haushaltsüberschreilungen beim ordentlichen Haushalts⸗ 
olan dadurch vereinfacht, daß eine Anhorung der Rai⸗ 
herren bei geringfügigen über⸗ und — 
Ausgaben nicht mehr erforderlich ist AUs geringfügig 
sind in der Berliner Verwaltung Ausgaben Dee 
die im Einzelfalle den Betrag von 80 000 RRuucht 
übersteigen Gemäß 891 Ab260 ermächtige ich 
den Kämmerer, die erforderliche Zustimmung zu der⸗ 
geringfügigen Haushaltsüberschreitungen zu 
geben 
Bei J geringfügigen ordentlichen über⸗ und außer⸗ 
planmäßigen Ausgaben sind vor meiner Zustimmung 
die Ratsherren in besonderer Vorlage zu hoören 
Von der vorherigen Anhörung der Ratsherren kann 
gemäß 8 55 Abs 2600 ιαι ä5 werden, wenn die 
Sache keinen Aufschub duldet In diesem Falle ist den 
Ratsherren in der nachsten Sitzung eine Vorlage zur 
Kenntnisnahme zu unterbreiten De Abweichung von 
der Regel darf nur in seltenen statt⸗ 
finden AusfAnw zur DoOo. zu 58 Abss) 
Maßnahmen, durch die Verbindlichkeiten für die 
Stadt entstehen können, für die ausreichende Mel im 
Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, bedurfen meiner 
oder des Kämmerers) Zustimmung wie 
Haushaltsüberschreitungen (ð 91 Abss 60 
Bei über⸗ und außerplanmäßigen Aus⸗ 
gaben von erheblichem Umfang genugt die Anhörung 
— 5 es ist 8 d n 5* 
achtrags a ung erforderli bs. 
Ziff2 Fhn egae ee darüber welche Aus⸗ 
gaben als von erheblichem Umfange anzusehen siind 
trifft im Zweifelsfaäll der Stadtkämmerer 
Außerordentlicher Haushallisplan 
Uber ⸗ und außerplanmãßige Ausgaben des außer⸗ 
ordentlichen Haushaltsplans können —* nur 
in der Form einer Nachtragssatzung bewilligt werden 
Das gilt auch dann wenn sie nicht von hebuchem ün 
ange oder sogar geringfügig im Sinne des 568 Abst 
Ziff 12 O60 sind 
Für die Leistung überplanmaßiger (nicht außerplan⸗ 
mãßiger) außerordentlichr Ausgaben deu In 
agen bestritten werden ist jedoch äß 37462 
S——— nach den Bestimmungen an den ordentlichen 
een GPunkt 2 bis 83 dieser Verfügung) zu 
verfahren 
5 
ß. 
Formelle Haushallsüberschreilungen. 
Formelle Haushaltsüberschreilungen h solche Mehr⸗ 
ausgaben ee eerge eeeee sind 
—E bei Zahlungen des inneren Rechnungs 
verkehrs sowie bei anderen Beträgen die den u— 
bedarf des Haushalts nicht beeinflussen also durch Mehr⸗ 
einnahmen oder Minderausgaben gedeckt sind, ins⸗ 
besondere bei 
a) Erstattungen zwischen einzelnen Kämmereiverwal⸗ 
tungen (ohne sich selbst tragende Anstaltlen sowie ohne 
die Eigenbetriebe und Gesellschaften) fur Lieferungen 
und Leistungen (Ausgabenerstattungen), 
allgemeinen und besonderen Verwaltungskosten⸗ 
beiträgen, 
durchlaufenden Posten (u. a. Leistungen für fremde 
Rechnung, Fürsorgearbeiten, Spenden), 
Sollübertragungen, die bei Ubernahme von Auf ⸗ 
gaben einer Verwaltung durch eine andere im Laus⸗ 
des Rechnungsjahres vorgenommen werden 
Diese stellen keine materiellen Haushaltsüberschreitungen 
im Sinne von 8 91 DGO. dar. Sie perde auf be⸗ 
gründeten Antraäg ohne Mitwirkung der Ratsherren 
durch den Kämmerer zugelasfen 
Verfahren. 
Federführend für die Bearbeitung 
a) von über⸗ und außerplanmäßigen Ausgaben (5 91 
Abs. 1 und 2 DGO0), 
von Zustimmungen zu Maßnahmen, für die Verbind⸗ 
lichkesten entstehen können, für die Mitel im Haus⸗ 
haltsplan nicht vorgesehen sind (K91 Absn3 DGO)) 
ist die Hauptfinanzverwaltung. Anträge sind an diese 
unmittelbar zu richten. Es bleibt ihr überlassen, eine 
Stellungnahme der Hauptfachverwaltung oder be⸗ Rech⸗ 
aungsprüfungsamtes herbeizuführen 
Die Hauptfachverwaltungen und die Bezirksverwal⸗ 
tungen haben vor Anträgen auf 77 zu Haus⸗ 
— — — oder auf Bewilligung zentraler 
Verfügungs- oder Verstärkungsmittel zu pruͤfen: 
a) ob für die Ausgabe ein unabweisbares Bedürfnis 
im Sinne von Punkt 1 dieser Verfügung befteht, ob 
also insbesondere die Ausgabe nicht bis zum nächsten 
Haushaltsjahr ohne Schaden für die Gemeinde ver 
schoben werden könnte; ein unabweisbare⸗ Bedürfnis 
wird in Ausnahmefällen auch anerkaunnt werden 
kännen, wenn eine Ausgabe zu einer dringichen 
—— der Wirtschaftlichkeit der Verwaͤltung 
rt, 
ob nicht nach den Bestimmungen über die Deckungs⸗ 
oee von Ausgabemitteln Mehrausgaben durch 
erwendung von feststehenden Wenigerausgaben an 
anderer Stelle gededt werden können, 
ob nicht zweckgebundene Mehreinnahmen vorhanden 
sind, die nach ausdrücklicher Bestimmung des 7 
haltsplans 7 812 GemoyvVOo fur ehr⸗ 
ausgaben verwendet werden dürfen und diese zur 
Deckung der Mehrausgaben ausreichen, 
in den ob nicht bei außerplan⸗ 
mãßigen die bei über⸗ 
lanmäßigen Ausgaben die ehr des 
34 rmeisters e werden können; 
bei ——77 bis zu 1000 RMiim Einzelfall soli 
dies geschehen, 
wie eine zu bewilligende über⸗ oder außerplanmäßige 
e durch eine Wenigerausgabe an andere 
Stelle des Haushalts, für die Deckungsfähigkeil nicht 
besteht, gedeckt werden soll 
Anträge auf Zulassung von 
sind nur nach — — 5 e ——— 
—— ng herausgibt e Anträ 
für die Bez — 7— durch den eeee 
meister, für die Hauptfachverwaltungen du dpe * 
tändigen Beigeordneten zu unterzeichnen diese Be— 
amte übernehmen die e erae dafür, 
daß die Voraussetzungen nach Puntt un dieser 
Verfügung vorliegen 
Das Rechnungsprüfungsamt wird beauftragt, bei 
der ie die Notwendigkeit und 
I keit von Haushaltsüberschreitungen streng zu 
Auf die Deenungen des 893 260 
wird besonders hingewiesen 
8. 
9 
I 
10
	        

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