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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Metadaten: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1968 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Der Bär : illustrierte Wochenschrift für vaterländische Geschichte
Erschienen:
Berlin: Zillesen 1900
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Erscheinungsverlauf:
1875-1900 ; mehr nicht digitalisiert
Fußnote:
Titelzusatz Band 1-4: Berlinische Blätter für vaterländische Geschichte und Alterthumskunde
Titelzusatz Band 5: Zeitschrift für vaterländische Geschichte und Alterthumskunde
Titelzusatz Band 6-14: illustrierte Berliner Wochenschrift, eine Chronik für's Haus
ZDB-ID:
2924408-0 ZDB
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
943 Geschichte Deutschlands
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Geschichte, Kulturgeschichte
Berliner Zeitungen, Zeitschriften
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1883
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14577879
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 1/18:1882/83
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Zeitungen, Zeitschriften
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Geschichte, Kulturgeschichte

Ausgabe

Titel:
17. Februar 1883, Nr. 21

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  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1968 (Public Domain)
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  • 20. Dezember 1968
  • 20. Dezember 1968
  • 23. Dezember 1968

Volltext

1/1963 
Seite 301 
; ba 
Nr. 74 
Bei Arbeitern sind Bezüge gleicher Art der Grundlohn 
und die Zuschläge, die. der Arbeiter regelmäßig für jede 
Arbeitsstunde erhält, sowie der Kinderzuschlag und der 
Sozialzuschlag; sofern gemäß 8 25 Abs.2 BMT-G ein 
Pauschallohn gewährt wird, tritt die Summe dieses Pau- 
schallohnes an die Stelle der vorstehenden Lohnbestandteile. 
Bei beiden Arbeitnehmergruppen sind Bezüge gleicher 
Art die Zuschläge von 33% v.H. nach dem TV-Sommer- 
badeanstalten. 
Bei Versorgungsempfängern rechnen jeder Versorgungs- 
bezug und der Kinderzuschlag zu den Gesamtbezügen glei- 
cher Art. 
Gesondert zu betrachten sind jedoch alle unregelmäßig 
gewährten Zuschläge, der Lohn für unregelmäßige Über- 
stunden, Überstundenvergütungen für Angestellte sowie 
alle Zuwendungen an Arbeitnehmer, die zur Abgeltung 
eines dienstlichen Aufwandes oder aus Gründen der Für- 
sorge gewährt werden (z.B. Aufwandsentschädigungen, 
Außendienstentschädigungen, Essenzuschüsse, Pausenent- 
schädigung). Hinzugerechnet werden auch nicht die Zu- 
lagen nach $ 33 BAT sowie den Sonderregelungen hierzu, 
sonstige, nicht unter b) Unterabsatz 2 erwähnte Zulagen, 
die. auf einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag beruhen 
(z. B. Überstundenpauschvergütung, Bereitschaftsdienstab- 
geltung) und Vergütungen für Nebentätigkeiten (z. B. Auf- 
sichtsvergütungen für Schulhausmeister, Vergütungen für 
die Hinzuziehung als Facharzt oder für Gutachtertätigkeit). 
Ob und gegebenenfalls welche anderen Teile der Bezüge 
zu den Gesamtbezügen derjenigen Art, bei der die Über- 
zahlung eingetreten ist, gerechnet werden können, ist im 
Einzelfall in sinngemäßer Anwendung der Ausführungsvor- 
schriften zu $ 51 Abs. 2 LBG (ABl. 1963 S. 790) im HEin- 
vernehmen mit mir — II B bzw. IIC — zu entscheiden. 
Nr. 7 
(1) Liegen die Voraussetzungen der Nummern 5 und 6 
nicht vor und macht der Empfänger den Wegfall der Be- 
reicherung geltend, so ist der Wegfall der Bereicherung im 
Zweifel anzunehmen, soweit der Empfänger die zuviel ge- 
zahlten Bezüge im Rahmen seiner Lebensführung ver- 
braucht hat. Das gilt insbesondere, wenn der Empfänger 
durch das Vertrauen auf die höheren Einnahmen zu Auf- 
wendungen verleitet wurde, die er anderenfalls vermieden 
hätte und die außerhalb des Rahmens seiner sonstigen 
Lebensgewohnheiten liegen. 
Der Fortbestand der Bereicherung ist anzunehmen, wenn 
sich infolge der Überzahlung das Vermögen des Empfän- 
gers vermehrt hat oder etwaige Schulden vermindert haben. 
(2) Wird festgestellt, daß der Empfänger noch ganz 
oder teilweise bereichert ist oder äußert er sich innerhalb 
der. nach Nr. 4 Abs. 2 Buchst. b gesetzten Frist nicht, dann 
ist ihm mitzuteilen, daß es bei der Rückzahlungsaufforde- 
rung (vgl. Nr. 4 Abs. 1) verbleibt. Vor der Erteilung dieses 
Bescheides ist eine Entscheidung nach Nr.4 Abs.3 zu 
treffen. 
(3) Wird festgestellt, daß der Empfänger nicht mehr 
bereichert ist, so ist ihm mitzuteilen, daß vorbehaltlich einer 
Aufrechnung gegen Beträge, die für Zeiträume nachzu- 
zahlen sind, für die die Beträge gezahlt worden sind, von 
deren Rückforderung abgesehen wird. Nr.10 Abs.1 bleibt 
unberührt. 
Nr. 8 
(1) Von der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge 
kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen 
werden (vgl. auch $ 36 Abs. 6 Satz 1 BAT). Von der Rück- 
forderung ist abzusehen, wenn die Bezüge nicht durch An- 
rechnung auf noch auszuzahlende Bezüge eingezogen wer- 
den können und das Einziehungsverfahren Kosten verur- 
|‘) DbIl. 1/1963 Nr. 71. 
sachen würde, die die zuviel gezahlten Bezüge über- 
steigen (vgl. auch $ 36 Abs.6 Satz 2 BAT). Für das Ver- 
fahren gelten die Ausführungen unter Nr. 9 Abs. 3. 
(2) Bei der Entscheidung darüber, ob aus Billigkeits- 
gründen von der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge 
abgesehen wird (gemäß 8 36 Abs. 6 Satz 1 BAT bei Ange- 
stellten, auf die diese Vorschrift angewendet wird, bzw. 
gemäß Absatz 1 Satz 1 bei allen übrigen Empfängern), 
sind vor allem die wirtschaftlichen und sozialen Verhält- 
nisse des Empfängers und der Grund der Überzahlung zu 
berücksichtigen. In der Regel soll wenigstens ein ange- 
messener Teil der Überzahlung zurückgefordert werden. Ist 
die Überzahlung auf Grund eines pflichtwidrigen Verhaltens 
des Empfängers entstanden, so wird regelmäßig überhaupt 
nicht von der Rückforderung abzusehen sein. Der Bescheid 
muß einen Nr. 7 Abs. 3 entsprechenden Vorbehalt enthalten. 
Nr. 9 
(1) Können zuviel gezahlte Bezüge wegen der wirtschaft- 
lichen Verhältnisse des Empfängers vorübergehend nicht 
eingezogen werden oder ist nach den gesamten Umständen 
des Falles anzunehmen, daß die Forderung wegen der wirt- 
schaftlichen Verhältnisse des Empfängers oder aus anderen 
Gründen dauernd nicht einziehbar sein wird, so ist nach 
Jen Vorschriften der Landeshaushaltsoränung, die für 
Stundung, Niederschlagung und Erlaß gelten, zu verfahren 
(vgl. z. Z. $ 48 Abs. 2 bis 4 LHO und die Ausführungsvor- 
schriften dazu) 1). 
(2) Von einer Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge 
kann in einem Vergleich zum Teil abgesehen werden, wenn 
zu erwarten ist, daß durch oder nach einem Rechtsstreit 
oder auf andere Weise ein wirtschaftlicheres Ergebnis nicht 
zu erzielen ist. Für das Verfahren gelten die Ausführungen 
unter Absatz 3. 
(3) Die für Stundung, Niederschlagung und Erlaß maß- 
gebenden Vorschriften (s. Abs. 1) gelten in den in Absatz 1 
oder Absatz 2 dieser Nummer oder in Nr.8 geregelten 
Fällen mit der Maßgabe, daß nicht der Wirtschafter, son- 
Jern die für die -personalrechtlichen bzw. versorgungsrecht- 
lichen Entscheidungen im Einzelfalle zuständige Stelle ent- 
scheidet; bei Tatbeständen der Nr.8,. auf die 8 36 Abs.6 
Satz 1 BAT anzuwenden ist, bedarf die Entscheidung der 
Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die Zuständig- 
keiten für die haushaltstechnische Durchführung von Stun- 
dungen, Niederschlagungen und Erlassen bleiben unberührt. 
Nr. 10 
(1) Besteht wegen der Beträge, die zuviel gezahlt wur- 
den, ein Anspruch auf Schadensersatz wegen unerlaubter 
Handlung oder vorsätzlicher Vertragsverletzung gegen den 
Empfänger der zuviel gezahlten Bezüge, so ist die Einzie- 
hung der zuviel gezahlten Bezüge im Rahmen dieser An- 
sprüche auf Schadensersatz zu betreiben. 
(2) Leistungen des Arbeitgebers in Höhe des Kinder- 
geldes gemäß $ 7 Abs.6 BKGG können nach $8 13, 14 
BKGG?) nur unter den dort bestimmten Voraussetzungen 
zurückgefordert werden. 
Nr. 11 
Die Rundverfügung vom 14, September 1948% betreffend 
Erlaß und Niederschlagung überhobener Dienstbezüge bei 
Angestellten und Arbeitern wird aufgehoben. 
Im Auftrage 
Dr. Babel 
1) Dbl. 1/1966 Nr. 70 und 101. 
2) in Verbindung mit. Rundschreiben II Nr. 47/1964. 
3) DbIl. 1/1948 Nr. 120.
	        

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