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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1901 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

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Zeitschrift

Titel:
Der Bär : illustrierte Wochenschrift für vaterländische Geschichte
Erschienen:
Berlin: Zillesen 1900
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Erscheinungsverlauf:
1875-1900 ; mehr nicht digitalisiert
Fußnote:
Titelzusatz Band 1-4: Berlinische Blätter für vaterländische Geschichte und Alterthumskunde
Titelzusatz Band 5: Zeitschrift für vaterländische Geschichte und Alterthumskunde
Titelzusatz Band 6-14: illustrierte Berliner Wochenschrift, eine Chronik für's Haus
ZDB-ID:
2924408-0 ZDB
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
943 Geschichte Deutschlands
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Geschichte, Kulturgeschichte
Berliner Zeitungen, Zeitschriften
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1883
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14577879
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 1/18:1882/83
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Zeitungen, Zeitschriften
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Geschichte, Kulturgeschichte

Ausgabe

Titel:
23. Dezember 1882, Nr. 13

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  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Ausgabe 1901 (Public Domain)
  • Titelblatt
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Volltext

146 
Centralblatt der Bauverwaltung. 
21 März 1901. 
aus der Verschiedenartigkeit der örtlichen und wirthschaftlichen 
Verhältnisse innerhalb der Monarchie und selbst innerhalb einzelner 
Provinzen so erhebliche Bedenken, dafs von einem gesetzgeberischen 
Vorgehen, wenigstens vorläufig, Abstand genommen werden soll. 
Es ist daher erforderlich, den Uebelständon nachdrücklich auf Grund 
der bestehenden Gesetzgebung entgegenzutreten; ob für diesen Behuf 
eine Revision der bestehenden Polizeiverordnungen erforderlich und 
zweckmäfsig ist, wird dem Ermessen der Landespolizeibehörden an« 
heimgegeben. 
Die Angelegenheit gewinnt eine immer steigende Bedeutung, 
weil infolge der ständigen Vermehrung der Bevölkerung und der auf 
Benutzung der Wasserläufe angewiesenen Anlagen die Verunreinigung 
der Gewässer stetig zuzunelimen droht, während anderseits das Be 
dürfnis nach reinem Wasser für wirtschaftliche und andere Zwecke 
fortwährend anwächst. Ein solches Bedürfnis besteht nicht nur für 
die Gemeinden und die Landwirtschaft, sondern auch für zahlreiche 
industrielle Betriebe (Bleichereien, Wäschereien, Papierfabriken, 
Brauereien, Stärkefabriken usw.) sowie auch für sämtliche Danipf- 
kesselaulagen. 
In weiterem Verlauf des Erlasses werden die Gesichtspunkte 
erörtert, welche für das polizeiliche Vorgehen in Betracht kommen. 
I. Die Polizeibehörden sollen sich dauernd von dem Zustande 
der Gewässer unterrichtet halten; ferner Sollen nach Bedarf, in 
der Regel mindestens alle 2 bis 3 Jahre, Begehungen derjenigen 
Gewässer vorgenommen werden, die bereits in erheblicherem Mafse 
verunreinigt sind oder bei denen eine solche Verunreinigung zu be 
sorgen ist. Dem zuständigen Baubeamten (Meliorations-Baumspector, 
Wasserbauinspector, Kreisbauinspector), dem Gewerbeinspector und 
dem Medieinalbeamten ist stets Gelegenheit zu geben, sich an den 
Begehungen zu betheiligen; geeignetenfalls sind auch der Deich 
inspector und ein Vertreter des Oberbergamtes zuzuziehen. 
II. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind in 
einer Anlage I zusammeugestellt. 
Die wichtigsten sind der § 27 des Feld- und Forstpolizeigesetzes 
vom 1. April 1880 und der § 43 des Fischereigesetzes vom .'10. Mai 
1874, die beide für den ganzen Umfang der Monarchie gelten. 
Der § 27 Nr. 3 a. a. 0. bedroht nicht jedwede Verunreinigung 
von Gewässern mit Strafe, sondern nur die unbefugte. Für die Be 
antwortung der Frage, ob die Verunreinigung ab eine befugtu oder 
unbefugte anzusehen ist, sind die Bestimmungen des sonst geltenden 
Rechts mafsgebend (vgl, Entsch. d. O.-V.-G. ßd. 29 S. 287). 
Das Fischerelgesetz, welches gleich dem § 27 Nr. 3 a. a. 0. für 
öffentliche (schiffbare) und private (nicht schiffbare) Flüsse, sowie 
für geschlossene und nicht geschlossene Gewässer gilt, schreibt deren 
Reinhaltung zwar lediglich im Interesse der Wahrung fremder 
Fischereirechte vor, wird aber bei richtiger Anwendung auch eine 
geeignete Handhabe bieten, um neben den Fiscbereirechten andere 
Interessen zu schützen. 
Weiter sind für den Umfang der alten Provinzen zu nennen die 
Cabinets-Ordre vom 24. Februar 1816, betreffend die schiff- und flüfs- 
baren Gewässer, und das Gesetz vom 28. Februar 1843 über die 
(nicht schiffbaren) Privatflüsse; ferner im Bereiche des rheinischen 
Rechts der noch geltende Artikel 42 des Ordonnance sur le fait des 
eaux et forets, welcher die Verunreinigung der schiff- und flölsbaren 
Flüsse allgemein untersagt. Da ein derartiges allgemeines Verbot 
im übrigen fehlt, so wird, wenn nicht der Fall eines der erwähnten 
Sondergesetze zutrifft, die Polizeibehörde einfach auf ein Vorgehen 
angewiesen sein, das sich auf den § 10 des Allgemeinen Landrechts Ji, 17, 
den § 6 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 
und auf den § 0 der Verordnung über die Polizei Verwaltung in 
den neu erworbenen Landestheilen vom 20, September 1807 stützt. 
Hierbei werden, soweit es sich um Anwendung des § 6 des Gesetzes 
von 1850 und der Verordnung von 1867 handelt, je nach Umständen 
vornehmlich in Betracht kommen die Fälle unter 
a) a. a. 0-, — Schütz der Personen und des Eigenthums —, 
f) — Sorge für die Gesundheit —, 
g) — Fürsorge gegen gemeinschädliche und gemeingefährliche 
Handlungen —, 
h) — Schutz der Felder, Wiesen, Weiden usw. —. 
Dazu ist zu bemerken, dafs das Oberverwaltuugsgericht in neuerer 
Zeit dem Begriffe der Gesundheitsschädlichkeit eine weitgehende An 
wendbarkeit beigelegt und insbesondere polizeiliche Verfügungen für 
berechtigt erklärt hat, die bestimmt sind, eine auch nur mittelbare 
Gesundheitsgefabr, wie sie z. B. üble Ausdünstungen im Gefolge haben 
können, abzuwenden, 
Ilf. Bei den zur Reinhaltung der Gewässer zu ergreifenden Mafs- 
nahmeu sind vornehmlich folgende Ziele ins Auge zu fassen, und 
zwar ohne Unterschied, ob es sich um öffentliche oder Privatflüsse, 
um steliunde odeT fließende, unterirdische oder oberirdische, ge 
schlossene oder nicht geschlossene Gewässer handelt: 
1) Vermeidung der Verbreitung ansteckender Krankheiten oder 
sonstiger gesundheitsschädlicher Folgen, auch im Hinblick auf die 
Schiffährt treibende Bevölkerung; 
2) Reinhaltung des für eine Gegend oder Ortschaft zum Trinken, 
zum TIaus- und Wirthschaftsgebrauch oder zum Tränken des Viehes 
sowie zum Betriebe der Landwirthschaft oder zum Gewerbebetriebe 
erforderlichen Wassers; 
3) Schutz gegen erhebliche Belästigungen des Publicums, 
4) Schutz des Fischbestandes. 
Das polizeiliche Vorgehen ist nicht davon abhängig zu machen, 
dafs seitens eines Geschädigten oder sonst Betheiligten Beschwerde 
wegen Wasserverunreioigung erhoben wird. Anderseits ist aber 
darauf Bedacht zu nehmen, dafs die Grenzen des berechtigten Be 
dürfnisses nicht zum Schaden überwiegender anderweiter Interessen 
überschritten werden. Ueberhaupt ist unter Vermeidung jeder sche 
matischen Behandlung von Fall zu Fall nach Malsgabe der ob 
waltenden Örtlichen und wirthschaftlichen Verhältnisse unter billiger 
Abwägung widerstreitender Interessen zu verfahren, wobei die ver 
schiedenen wirthschaftlichen Interessen, insbesondere die der Land- 
wirtbschaft und der Industrie, im Grundsatz als gleichwerthig zu be 
handeln sind. Denn die Mannigfaltigkeit der Art und des Umfanges 
der Anlagen, die Verschiedenheit der technischen Möglichkeit und 
fioanciellen Durchführbarkeit der Abwasserreinigung, die Beschaffen 
heit der Gewässer und die Bedürfnisse der näheren oder weiteren 
Umgegend nach reinem Wasser, sowie die Vielseitigkeit der be 
theiligten öffentlichen und wirthschaftlichen Interessen bedingen eine 
individuelle Behandlung des einzelnen Falles. Hierbei und namentlich 
bei den für die Reinigung von Abwässern zu stellenden Forderungen 
sind die praktischen Erfahrungen und der jeweilige Stand von Wissen 
schaft und Technik zu berücksichtigen. In einer Anlage II sind 
einige nach dem derzeitigen Stande der Wissenschaft aufgestellte 
Grundsätze für die Einleitung von Abwassern in Vorfluther bei 
gefügt, welche dabei als Anhalt dienen können. Die Vervollständigung 
dieser Grundsätze, insbesondere bezüglich der nicht nach § 16 der 
Gewerbe - Ordnung genehmigungspflichtigen Anlagen, bleibt Vor 
behalten. 
Für die fortlaufende Beobachtung und Verwerthung der Fort 
schritte auf dem Gebiete der Abwasserreinigung und Wasserversorgung 
wird am 1. April 1901 eine staatliche Prüfungs- und Untersuchungs 
anstalt hierselbst in Thätigkeit treten, bei der die Behörden sach 
kundigen Rath erlangen können. 
IV; Bei Befolgung der vorbezeichneten Ziele sind im übrigen 
vorzugsweise folgende Gesichtspunkte zu beachten: 
1. Als Verunreinigung der Gewässer kommt neben dem Ein 
werfen fester Stoffe und Gegenstände, wie Kehricht, Schutt, Asche, 
Unrath, Köth, Sägespäne, thierische Körper u. dgl., namentlich das 
Elnleiten verunreinigten Wassers oder sonstiger flüssiger Stoffe in 
Betracht. Ob die Verunreinigung durch gewerbliche Anlagen odeT 
durch Abgänge aus der Haus- und Landwirthschaft oder auf andere 
Weise erfolgt, macht keinen Unterschied. Nach den Grundsätzen des 
Civilrechts ist eine derartige Benutzung der Gewässer nur dann un 
zulässig, wenn sie über die Grenzen des Gemeingebrauchs hinausgeht, 
oder wenn die Verunreinigung das gemeinübliche Mals überschreitet. 
Das 2>olizeiliche Einschreiten ist jedoch an diese Schranken nicht 
unbedingt gebunden, sofern das Öffentliche Interesse ein Einschreiten 
erfordert. 
2. Gewässer, die in erster Linie zur Entwässerung, insbesondere 
zur Aufnahme der Abwässer von Ortschaften und Fabriken, benutzt 
worden, oder die in längerer Ausdehnung mit gewerblichen und 
anderen baulichen Anlagen besetzt sind, werden in der Tiegel bezüg 
lich der Reinhaltungsmafsregeln anders zu behandeln sein als Ge 
wässer, die hauptsächlich Zwecken der Landwirthschaft und der 
Fischzucht dienen oder vorzugsweise zur Bewässerung benutzt 
weiden. 
3. Die Einführung verunreinigender Stoffe in die Gewässer ist 
in der Regel dann zu untersagen, wenn ihre Wassermenge unter Be 
rücksichtigung des vorhandenen Gefälles nicht ausreicht, um die 
Stoffe in unschädlicher Weise aufzunehmen. 
4. Sind nahe der Einmündung erheblicher Mengen schädlicher 
Abwässer Ortschaften gelegen, die auf die Benutzung des Wassers 
insbesondere zu Trinbzwecken oder für den häuslichen Gebrauch an 
gewiesen sind, so sind Vorkehrungen gegen die Verunreinung des 
Gewässers in weit höherem Mafse erforderlich, als wenn die Wohn 
stätten so weit von der Einmündungssteile entfernt sind, dafs nach 
den besonderen Verhältnissen die Uebertragung gesundheitsschäd 
licher Stoffe auf Menschen und Thiere unwahrscheinlich, oder das 
Gewässer in der Lage ist, sich durch Selbstreinigung der eingeführten 
schädlichen Stoffe zu entledigen. 
5. Unter Umständen wird mit Rücksicht auf die bisherige that- 
eächliche Entwicklung der Verhältnisse, die bei manchen Gewässern 
zu einer erheblichen dauernden Verunreinigung geführt hat, während
	        

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