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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1957 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1957 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Verfasser:
Friederichs, Karl
Titel:
Die Gipsabgüsse antiker Bildwerke in historischer Folge erklärt : Bausteine zur Geschichte der griechisch-römischen Plastik / von Carl Friederichs. Königliche Museen zu Berlin
Weitere Beteiligte:
Wolters, Paul
Ausgabe:
Neue Aufl. / neu bearb. von Paul Wolters
Erschienen:
Berlin: Spemann, 1885
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Umfang:
850 Seiten
Berlin:
B 574 Museen. Archive: Einzelne Museen
Dewey-Dezimalklassifikation:
730 Plastik, Numismatik, Keramik, Metallkunst
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-13795368
Sammlung:
Bildung, Schule, Wissenschaft, Forschung
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 574 Abguss 3
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Abbildung

Titel:
Abbildung

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1957 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Teil III, 1954-1957
  • 16. Januar 1957
  • 31. Januar 1957
  • 14. Februar 1957
  • 23. Februar 1957
  • 11. März 1957
  • 21. März 1957
  • 5. April 1957
  • 25. April 1957
  • 10. Mai 1957
  • 18. Mai 1957
  • 14. Juni 1957
  • 27. Juni 1957
  • 6. Juli 1957
  • 25. Juli 1957
  • 30. August 1957
  • 20. September 1957
  • 25. September 1957
  • 7. Oktober 1957
  • 7. November 1957
  • 3. Dezember 1957

Volltext

00/1957 
Seite 14 | 
Nr. 15 
II. Voraussetzung des Gebührenerlasses 5. Studierende mit abgeschlossenem Hochschulstu 
1. Die Gewährung des Gebührenerlasses richtet sich nach kann im“ Falle der Bedürftigkeit ausnahmsweise 
Eigrnunz und Bedürttigkeit des Studierenden bührenerlaß gewährt werden, wenn das zweite Stu“ 
ERuDS 8 ES für den angestrebten Beruf, insbesondere für 
2 Der Studierende ist geeignet, wenn zu erwarten ist, wissenschaftliche Laufbahn, unerläßlich ist. 
daß er sein Studium mit gutem Erfolg durchführen 
und beenden kann. IV. Verfahren 
+ Der Studierende ist bedürftig, wenn er in zumutbaren 1. Anträge auf Gebührenerlaß sind auf einem Vordi 
Grenzen weder allein noch mit Hilfe seiner Familie der Hochschulen mit den auf diesem näher bezeic‘ 
die Kosten seines Studiums aufzubringen vermag. ten Unterlagen bei dem zuständigen Sozialreferat 
nr . CE zureichen. Die Abgabefrist der Anträge wird von 
Zur Feststellung: der Bedürftigkeit gelten grundsätz- Hochschule bekanntgegeben. Verspätet eingerei 
lich die Richtlinien über die‘ Gewährung von Sozial- Anträge. werden nur entgegengenommen, wenn 
stipendien und Währungsbeihilfen an Studierende der fristgerechte Abgabe aus zwingenden‘ Gründen n 
Berliner Hoch- und Fachschulen vom 20. September möglich war. 
1955 (ABI S. 968). . - . 5 
2 Das Sozialreferat gibt die Anträge nach rei) 
Im Rahmen der durch den Haushaltsplan gesetzten aller Unterlagen an zwei vom Senat der Univer 
Grenzen können ferner andere bedürftige Studierende oder Hochschule zu benennende Professoren der 
auch bei höherem Einkommen der Unterhaltspflich- weiligen Fakultät oder Abteilung weiter, die die 
tigen Gebührenerlaß erhalten. Die Grenze dieses Ein- träge nach fachlichen Gesichtspunkten bewerten 
kommens legen bis zur Bestimmung der hierfür zu- an die nach Ziff, 3 zuständige Stelle weiterleiten. 
ständigen Stelle die Rektoren oder Direktoren der - n f en 
Hochschulen fest. 3. Die Entscheidung über die Anträge obliegt vorbCh 
nn N . Pa lich einer Neuregelung der Zuständigkeit den bis 
Empfänger von Sozialstipendien sollen stets Gebühren- zuständigen Stellen der Hochschulen. 
erlaß erhalten. ; a 
ne nl . - RE 4. Die nach Ziff, 3 zuständige Stelle entscheidet unter 
Außerdem können im Rahmen der verfügbaren Mittel rücksichtigung der sozialen Lage der Antragste 
ohne die Voraussetzung der Bedüftigkeit Gebührener- (vgl. II Ziff, 3) über die fachlich bewerteten Gebüh 
laß erhalten: erlaßanträge. Ihre Entscheidung gilt für die Zeit 
a) Stipendiaten der Studienstiftung des: Deutschen 1. bzw. 2. bis einschl. 4. Semester, Für die Zeit 
Volkes, 5. Semester bis zum Ende der normalen Studienda{ 
b) Stipendiaten der Alexander-von-Humboldt-Stiftung, ist eine erneute Entscheidung notwendig, 
c) Stipendiaten des Deutschen Akademischen Aus- 5. Der Antragsteller ist verpflichtet, Änderungen sei] 
tauschdienstes und der Bundesregierung, Einkommens und der Einkünfte der Unterhaltspfli 
d) Stipendiaten westdeutscher Hochschulen im Rahmen tigen unverzüglich dem Sozialreferat mitzuteilen. 
des: Austauschprogramms Berlin—Bundesrepublik, 6 Die nach Ziff. 3 zuständige Stelle hat ihre Entscheidu 
*? Der Senator für Volksbildung wird ermächtigt, im abzuändern, wenn die Voraussetzungen der Bedü 
Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen den tigkeit und der Eignung nicht mehr gegeben sind. 
Kreis der unter Ziff, 5 genannten Gebührenerlaßemp- Berlin den 14.3 1957 
fänger zu erweitern. STAR, 3 -Anuar ) 
Tr nn Der Senat von Berlin 
III. Beginn und Dauer des Gebührenerlasses 
Der Gebüh aß E frühest h Aplauf-ges Otto Suhr Prof. Dr. Tiburti1ius 
er Gebührenerla. ann frühestens nac au . nn x 
1. Fachsemesters und grundsätzlich bis zum Ende der Reg. Bürgermeister Senator für Volksbildung 
in der Prüfungsordnung für die Fachrichtung vorge- = 
sehenen Mindestdauer des Studiums ohne Prüfungs- ° ° ° 
semester gewährt werden. Darüber hinaus. kann der Amtliche Mitteilungen 
Gebührenerlaß bis zu zwei Semestern verlängert wer- GeschZ.: Vbildg Ic C4 — Fernruf: 92 02 11 - (987) 10 
den, wenn bei den Universitäten der Dekan — bei den N S 
übrigen Hochschulen der Abteilungsleiter — bestätigt, Stellenausschreibung 
daß die Verlängerung der Studienzeit unverschuldet Bei der Senatsverwaltung für Volksbildung sind zu besetzen: 
oder aus fachlichen Erwägungen heraus notwendig ist. Kennziffer 1: 
Studierenden im 1. Semester wird im Rahmen der 2 Oberstudienratsstellen — BesGr, A2c1-— 
durch den Haushaltsplan gesetzten Grenzen Gebühren- Ser pechler: Leitung der Studienseminare Neukölln und Reinick 
431: & Orf1, 
erlaß bewilligt, wenn sie entweder Laufbahnbewerber des höheren Dienstes mit Lehramtsbefähigı 
a) Empfänger von Eingliederungsbeihilfen oder für Oberschulen Wissenschaftlichen Zweiges müssen neben ei 
nz x ausreichenden. wissenschaftlichen Vorbildung langjährige -. pr. 
b) Spätheimkehrer oder tische Erfahrungen, besonders in der Lehrerbildung, nachweis 
c) Vollwaise sind oder können; allgemeine Schulverwaltungskenntnisse sind erwünscht 
N IR . Bewerbungen mit Lebenslauf und beglaubigten Zeugnisabschrif 
d) unter das Bundesentschädigungsgesetz vom 29. Juni sind. bis zum 15. Februar 1957 beim Senator für Volksbildu 
1956 (GVBl S. 764/766) fallen, oder wenn sie oder — IIaD —, Berlin-Charlottenburg 9, Messedamm 4—6, ein 
ihre Eltern nach dem Gesetz über die Anerkennung "eichen, 
und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös 
Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) vom GeschZ.: Inn II F 1 - Fernruf: 87 05 91 - (95) 4146 - 
13. April 1956 (GVBl S. 388) als PrV anerkannt ? N 
sind Beim Bezirksamt Tempelhof von Berlin ist ab 1. September 1 
e die Stelle eines 
Studierende, die einen Hochschulwechsel vorgenommen Bezirksschulrates — BesGr. A2b— 
haben, können durch Vorlage von zwei Leistungszeug- zu besetzen. 
nissen oder Fachurteilen aus dem unmittelbar voran- Kennziffer: 2010/1 
gegangenen Semester oder einer Beurteilung der sonst Sachgebiet: Aufsicht über die Oberschulen des wissensche 
zuständigen Stelle an der bisher besuchten Hochschule lichen und technischen Zweiges. 
ebenfalls Gebührenerlaß beantragen. STE Ten Ei lang); 
Doktoranden, die ihr Studium durch ein akademisches  ehigkeiten.. gen eis SChuleiter md bern Aere DSOREGES 
oder staatliches Examen abgeschlossen und die her- Bewerbungen sind mit Lebenslauf und beglaubigten Zeugnis: 
vorragende Qualifikation zur wissenschaftlichen Arbeit SE EEE en EEE ET ADLEIGGP Person t 
as iz as z an das ezirksam m von erl1in, 1. N: U 
haben, können Gebührenerlaß für höchstens zwei Se- Verwaltung Se rachalamt —  Bertin-Tempelhof,  Tempelho 
mester erhalten. Damm 165/7/9. zu richten. 
Schriftleitung? Senatsverwaltung für Inneres - 1 E2 -, Berlin- Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 44 61 
Reservelager: Senatsverwaltung für Volksbildung, Berlin-Charlottenburg 2, Messedamm 4—6. WYernruf: 920211 - (987) 391 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, Berlin SO 36, Kohlfurter Straße 41—43
	        

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