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Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1902 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1902 (Public Domain)

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Monografie

Verfasser:
Prager, Eugen
Titel:
Geschichte der U.S.P.D. : Entstehung und Entwicklung der Unabhängigen Sozialdemokratischen Partei Deutschlands / Eugen Prager
Erschienen:
Berlin: Verlagsgenossenschaft "Freiheit", 1921
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Umfang:
240 Seiten
Berlin:
B 763 Staat. Politik. Verwaltung: Parteien
Dewey-Dezimalklassifikation:
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12649938
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Revolution 1918/1919
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 763 USPD 3
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Register

Index

Titel:
A. Sachregister

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1902 (Public Domain)
  • No. 1 (1-15), 28. Dezember 1901
  • No. 2 (22-27), 4. Januar 1901
  • No. 3 (31), 11. Januar 1902
  • No. 4 (32-59), 11. Januar 1902
  • No. 5 (64-74), 18. Januar 1902
  • No. 6 (82-86), 25. Januar 1902
  • No. 7 (90-109), 1. Februar 1902
  • No. 8 (113-126), 8. Februar 1902
  • No. 9 (134-153), 15. Februar 1902
  • No. 10 (156), 19. Februar 1902
  • No. 11 (157-173), 22. Februar 1902
  • No. 12 (248-260), 1. März 1902
  • No. 13 (269), 8. März 1902
  • No. 14 (270-278), 8. März 1902
  • ad No. 14 (279-287), 8. März 1902
  • No. 15 (288), 10. März 1902
  • No. 16 (289), 15. März 1902
  • No. 17 (290-303), 15. März 1902
  • No. 18 (310), 17. März 1902
  • No. 19 (311), 21. März 1902
  • No. 20 (312-315), 21. März 1902
  • No. 21 (325-332), 22. März 1902
  • No. 22 (333-342), 29. März 1902
  • No. 23 (346-361), 5. April 1902
  • No. 24 (401-410), 12. März 1902
  • No. 25 (415-416), 16. April 1902
  • No. 26 (417-424), 19. April 1902
  • No. 27 (427-438), 26. April 1902
  • No. 28 (443-470), 10. Mai 1902
  • No. 29 (478-479), 14. Mai 1902
  • No. 30 (480-504), 24. Mai 1902
  • No. 31 (555-569), 31. Mai 1902
  • No. 32 (578), 7.Juni 1902
  • No. 33 (579-592), 7.Juni 1902
  • No. 34 (595-596), 9. Juni 1902
  • No. 35 (597-617), 14. Juni 1902
  • No. 36 (623), 21. Juni 1902
  • No. 37 (624-655), 21. Juni 1902
  • No. 38 (692-745), 30. August 1902
  • No. 39 (768), 2. September 1902
  • No. 40 (769-802), 13. September 1902
  • No. 41 (875-892), 20. September 1902
  • No. 42 (897-920), 4. Oktober 1902
  • No. 43 (927-940), 11. Oktober 1902
  • No. 44 (948-975), 25. Oktober 1902
  • No. 45 (1013-1031), 1. November 1902
  • No. 46 (1037-1052), 8. November 1902
  • No. 47 (1057), 12. November 1902
  • No. 48 (1058-1067), 15. November 1902
  • No. 49 (1072-1082), 22. November 1902
  • No. 50 (1090-1112), 29. November 1902
  • No. 51 (1118), 3. Dezember 1902
  • No. 52 (1119-1135), 6. Dezember 1902
  • No. 53 (1185-1193), 13. Dezember 1902
  • Anlage: ad No. 53 (1194-1199), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgetheilt sind, 13. Dezember 1902
  • No. 54 (1200), 17. Dezember 1902

Volltext

5W 
5 
gesetzes geschaffenen Rechtslage. Eine Abänderung 
war bisher nicht geboten, da nach § 16 Absatz 2 des letzteren Gesetzes 
die bestehenden Reglements mit den sich aus den neueren Vorschriften 
von selbst ergebenden Aenderungen bis zum Erlaß neuer Reglements 
in Geltung geblieben sind. Nunmehr aber empfiehlt sich eine Ab 
änderung, um Uebereinstimmung mit dem Reglement über Milzbrand- 
Entschädigungen herzustellen und Wiederholungen zu vermeiden. 
Die Vorlage eines einzigen Reglements erschien unthunlich, da 
sich die gesetzlichen Vorschriften nicht vollständig decken. 
Die Einzelbestimmungen der demnach zur Genehmigung vor 
gelegten beiden Reglements bedürfen wohl keiner weiteren Erläuterung. 
Sie schließen sich den gesetzlichen Vorschriften und den bisherigen 
Einrichtungen eng an. 
Da das Rechnungsjahr des Viehseuchen-Kontos mit dem Kalender 
jahr übereinstimmt, wollen wir den Tag des Inkrafttretens beider 
Reglements auf den 1. Januar 1903 festsetzen. 
Wir ersuchen um folgende Beschlußfassung: 
Die Versammlung stimmt dem Erlaffe der beiden der 
Vorlage des Magistrats vom 14. August 1902 beigefügten 
Reglements, betreffend die von der Stadtgemeinde Berlin zu 
leistenden Viehseuchen-Entschädigungen, zu. 
Berlin, den 14. August 1902. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
Kirschner. 
Zu Nr. 72«. 
Berlin 0. 26, den 19. März 1902. 
Alexanderstraße 3/6. 
Zahl nach Möglichkeit eingeschränkt werden könnte. Dies würde, wie 
ich in Uebercinstimmung mit dem Königlichen Kreisthierarzt Professor 
Eg geling anerkennen muß, unzweifelhaft geschehen, wenn nach dem 
Vorbilde der meisten anderen Provinzen der Monarchie auch in 
Berlin für die an Milzbrand gefallenen Thiere bezw. für getödtete 
Thiere dieser Gattung die Gewährung einer Entschädigung aus Grund 
des Artikels 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 22. April 1892 eingeführt 
werden möchte, weil alsdann der Grund für das von den Vieh- 
besitzern jetzt beobachtete Verfahren, bei dem es sich sehr häufig gerade 
um milzbrandkrankes Vieh handelt, in vielen Fällen in Fortfall 
kommen würde. 
Ich ersuche daher ergebenst, diese Frage gefälligst in Erwägung 
zu ziehen und mich von den dortigen Entschließungen demnächst in 
Kenntniß setzen zu wollen. 
Im Aufträge: 
Unterschrift. 
An den 
Magistrat der Haupt- und Residenzstadt Berlin, 
hier. 
Zu Nr. 72«. 
Der Kreis-Thierarzt des 
Kreises Nieder-Barnim. Berlin, den 20. Februar 1902. 
J.-Nr. 114. 
Betrifft 
die Konstatirung des Milzbrandes bei einer Kuh des Molkereibesitzers 
Carl Schönberg aus Berlin, Grenzstraße 15, im Schlachthause des 
Schlächtermeisters Hänschke zu Reinickendorf, Blankestraße. 
Der Polizei-Präsident. 
Abtheilung II a. 
Tageb.-Nr. Gen. 136 II a D. 02. 
Dem Magistrat übersende ich anbei Abschrift eines Berichts des 
Kreisthierarztes des Kreises Nieder-Barnim vom 20. v. Mts. mit dem 
ergebenen Bemerken, daß die Fälle, in denen schwer erkrankte Rinder 
hiesiger Viehwirthschaften von den betreffenden Besitzern nothgeschlachtet, 
d. h. auf dem Gehöfte getödtet, alsdann zur Ausschlachtung nach aus 
wärts geschafft und dort als milzbrandkrank befunden worden, auch 
nach den diesseitigen Beobachtungen nicht selten sind. 
Bei einem solchen Verfahren der Viehbesitzer, Thiere bei schwerer 
Erkrankung im Stalle abzustechen und an auswärtige Schlächter zu 
verkaufen, steht — wenn die Thiere thatsächlich seuchenkrank sind — 
einerseits zu befürchten, daß gesundheitschädliches Fleisch in den Ver 
kehr gelang! und andererseits liegt die Gefahr nahe, daß seuchenhafte 
Krankheiten in dem Bestände, dem das betreffende Thier angehört 
hatte, sehr leicht verbreitet oder auch in andere Viehbestände ver- 
schleppt werden können, was allein schon durch eine Verzögerung in 
der Ausführung der Desinfektionsarbeitcn, durch Fortschaffung des 
nicht desinfizirten Stalldüngers ic. herbeigeführt werden kann. 
Die fraglichen Nothschlachtungcn sind in Folge dessen als sehr 
bedenklich zu erachten und es wäre dringend erwünscht, wenn ihre 
Der Molkereibesitzer Carl Schönberg aus Berlin, Grenz 
straße 16, hat gestern in seinem Stalle eine plötzlich schwer erkrankte 
Kuh abgestochen und dem Schlächtermeister Hänschke zu Reinickendorf, 
Blankestraße, zum Ausschlachten übergeben. Hierbei ergab sich, daß 
die Kuh mit Milzbrand behaftet war. Ich habe diese Seuche heute 
Vormittag bestimmt festgestellt. Das Fleisch der Kuh und alle Organe, 
auch die Haut sind von der fiskalischen Abdeckerei abgeholt worden, 
um dort unschädlich beseitigt zu werden. 
Den p. Schönberg habe ich auf die Gefahren der Uebcrtragung 
der Seuche aufmerksam gemacht. 
Die zwei in letzter Zeit in den Molkereien Berlins vorgekommenen 
und von mir konstatirten Milzbrandfälle geben mir Veranlassung, die 
Frage anzuregen, ob cs nicht zweckmäßig ist, in Uebercinstimmung 
mit den im Regierungsbezirk Potsdam bestehenden Verhältnissen auch 
in Berlin eine Entschädigung für die am Milzbrand verendeten bezw. 
nothgeschlachteten Thiere einzuführen. Die Zahl der höchstbedenklichen 
Nothschlachtungen in den Ställen der Molkereibesitzcr würde dann er 
heblich abnehmen. 
gez. Eggeling. 
An den Königlichen Departements-Thierarzt Herrn Wolfs, 
hier. 
Zu Nr. 72«. 
WegLements, 
betreffend die von der Stadtqemeinde Berlin zu leistenden Viehseuchen-Entschädigungen. 
Alte Fassung: 
Reglement 
zur Ausführung der Vorschriften im § 60 des Gesetzes vom 25. Juni 
1875, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen in 
Berlin. 
8 1. 
Ist durch die im § 67 des Gesetzes vorgeschriebene Untersuchung 
der auf polizeiliche Anordnung gctödteten Thiere bei Pferden ein Fall 
der Rotzkrankheit oder bei dem Rindvieh ein Fall der Lungcnseuche 
festgestellt, so wird für die damit behafteten Thiere von der städtischen 
Kaffe eine Entschädigung nach folgenden Grundsätzen gewährt. 
Neue Faffung: 
Reglement I 
zur Ausführung des 8 16 des Preußischen Gesetzes, betreffend die 
Ausführung des Reichsgcsetzes über die Abwehr und Unterdrückung 
von Viehseuchen, vom 12. März 1881. 
Auf Grund des § 16 des Preußischen Gesetzes, betreffend die Aus 
führung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von 
Viehseuchen, vom 17. Mai 1881 wird mit Zustimmung der Stadt- 
verordncten-Versammlung folgendes Reglement erlassen: 
8 1. 
Ist durch die im § 21 des Gesetzes vom 12. März 1881 vor 
geschriebene Untersuchung der auf polizeiliche Anordnung getödteten 
oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere bei 
Pferden, Eseln, Maulthiereu und Mauleseln ein Fall der Rotzkrank 
heit (Wurmkrankheit) oder bei dem Rindvieh ein Fall der Lungen 
seuche festgestellt, so wird für die damit behafteten Thiere von der 
Stadtgemeinde Berlin eine Entschädigung nach folgenden Grundsätzen 
gewährt.
	        

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