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Zeitschrift für Bauwesen (Public Domain) Ausgabe XXI.1871 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Zeitschrift für Bauwesen (Public Domain) Ausgabe XXI.1871 (Public Domain)

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Monografie

Verfasser:
Prager, Eugen
Titel:
Geschichte der U.S.P.D. : Entstehung und Entwicklung der Unabhängigen Sozialdemokratischen Partei Deutschlands / Eugen Prager
Erschienen:
Berlin: Verlagsgenossenschaft "Freiheit", 1921
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Umfang:
240 Seiten
Berlin:
B 763 Staat. Politik. Verwaltung: Parteien
Dewey-Dezimalklassifikation:
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12649938
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Revolution 1918/1919
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 763 USPD 3
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Das Leipziger Aktionsprogramm

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  • Zeitschrift für Bauwesen (Public Domain)
  • Ausgabe XXI.1871 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • H. I-III
  • H. IV-VII
  • H. VIII-X
  • H. XI-XII
  • Inhaltsverzeichnis

Volltext

3 
Amtliche Bekanntmachungen. 
4 
Im Uebrigen soll jeder Regierungsbezirk ein besonderes 
Neunumerirungsgebiet bilden, wobei der Nullpunkt der wichtig 
sten Strafsen je nach den localen Verhältnissen an den Haupt 
verkehrsknotenpunkt, welcher mit dem Sitze der Regierung 
nicht überall zusammenfallen wird, zu verlegen ist. Die 
Numerirung innerhalb der Ortschaften ist von denjenigen 
Punkten zu beginnen, welche für die Postverwalfcung als Aus 
gangspunkte bei Feststellung der Entfernungen dienen. 
Die minder wichtigen Strafsen sind, wenn sie sich an 
die Hauptstrafsen anschliefsen, von den Anschlufspunkten, 
sonst von den nach den besonderen Verhältnissen dazu pas 
sendsten Punkten aus zu nuraeriren. 
Auf Strafsen mit demselben Anfangspunkt, welche zuerst 
zusammenlaufen und erst später auseinandergehen, darf die 
Numerirung der gemeinschaftlichen Strecke nur für eine von 
ihnen gelten, für die andere beginnt die Nummernreihe bei 
dem Trennpunkt. 
Wo die Umnumerirung eine veränderte Benennung der 
Strafsen erforderlich macht, ist darauf zu achten, dafs die 
Namen der Anfangs* und Endpunkte von bekannteren Orten 
hergenommen werden, was bei dem ersten und letzten der 
berührten Orte häufig nicht zutreflfen wird. In solchen Fällen 
wird es sich öfters empfehlen, behufs allgemein verständlicher 
Bezeichnung einer Strafse Orte zu wählen, welche nicht gerade 
den Schlufspunkt der Chaussee in dem betreffenden Bezirke 
bilden. So erscheint beispielsweise der Vorschlag der Regie 
rung zu Potsdam zweckmäfsig, die Berlin-Stralsuuder Strafse 
auf der Strecke im Bezirk dieser Regierung künftig als Berlin- 
Pasewalker Strafse zu bezeichnen, wiewohl Fasewalk schon 
im Stettiner Regierungsbezirk liegt, und nicht nach der letz 
ten diesseits desselben belegenen Ortschaft als Berlin-Roll- 
witzer Strafse. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Graf v. Itzenplitz. 
An 
sämmtlicbe Herren OberprttaidenteD 
(»ufser au Hannover). 
Circular-Erlafs vom 13. October 1870, das Normal-For 
mat der Mauerziegel betreffend. 
Die gegenwärtig geltenden Bestimmungen über die Ab 
messungen der Mauer- und Dachziegel können im Hinblick 
auf die Maafs* und Gewichtsordnung für den Norddeutschen 
Bund vom 17. August 1868 (B. G. Bl. S. 473) nicht aufrecht 
erhalten bleiben. Hinsichtlich der Dachziegel ist ein Bedürf 
nis zur Feststellung eines neuen allgemeinen Maafsstabes nicht 
vorhanden. Für die Verwendung von Mauerziegeln aber empfiehlt 
es sich, nicht wie bisher mehrere verschiedene, sondern nur 
ein einziges Format in Metermaafs als Normalforraat zu be 
zeichnen, wozu die dem bisherigen weitverbreiteten Durch- 
schnittsformat sehr nahe kommenden Abmessungen von 25 
zu 12 zu 6^ Centimeter = 9-j^ zu 4^-zu Preufsische Zoll 
am besten geeignet erscheinen. 
Auf die Fabrikation dieses Ziegelformats kann im 
Wege des Zwanges nicht hingewirkt werden. Es ist jedoch 
zu erwarten, dafs dasselbe, wie sehr zu wünschen, allgemeinen 
Eingang findet, wenn es als Regel bei den Staatsbauten vor- 
geschrieben wird. 
Deragemäfs wird Folgendes bestimmt: 
1) Zu allen gewöhnlichen Staatsbauten, die nach dem 
1. Januar 1872 zur Ausführung kommen, sind, sofern deren 
Verhältnisse nicht an sich schon ein anderes Format bedingen, 
in der Regel nur Mauersteine anzukaufen und zu verwenden, 
welche in gebranntem Zustande 25 Centimeter lang, 12 Centi- 
meter breit und Centimeter dick sind. 
2) Die Verwendung anders geformter Steine, wenn be 
sondere Umstände sie erfordern, bleibt der Bestimmung der 
Königlichen Regierungen (Landdrosteien) Vorbehalten, 
3) Allen Kostenanschlägen zu Bauten, die nach dem 
1. Januar 1872 ausgeführt werden, ist das bezeichnet« Nor 
malformat zu Grunde zu legen. 
4) Die bisherigen Vorschriften über die Abmessungen 
der Mauer- und Dachsteine — namentlich das Circular-ßescript 
vom 15. Dece.mber 1835 (v. Kamptz Ann. XIX 1101, — 4. 149), 
die den Königlichen Regierungen unterm 17. Mai 1820 mit- 
getheilteu Vorschriften vom 21. Mai 1812 über die Anzahl 
der Mauersteine, welche bei Berechnung der Anschläge zu 
den verschiedenen Maurerarbeiten in Ansatz gebracht werden 
müssen, die Bekanntmachung des vormaligen Königlich Han 
noverschen Ministeriums vom 24. October 1844 (Hannov. 
Ges. Samml. 1844— 1. Abth. No. 47) — treten vom 1. Januar 
1872 ab aufser Kraft. 
Die Königliche Regierung wolle hiernach die Baubeamten 
Ihres Bezirks mit Anweisung versehen, die getroffenen An 
ordnungen durch wiederholte Veröffentlichungen zur Kenntnifs 
des betheiligten Fublicums bringen, auch den Baubeamten an 
empfehlen, durch geeignete persönliche Einwirkung auf das 
selbe der allgemeinen Einführung des Normalziegelformats 
forderlich zu sein. 
Wo baupolizeiliche Vorschriften, die auf die bisher üb 
lichen Dimensionen der Mauersteine gegründet sind, durch 
diesen Erlafs berührt werden, mufs es den Provinzial-Poiizei- 
behörden überlassen bleiben, die etwa erforderlichen Modi- 
ficationen herbeizuführen. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
An 
aämmtliche Königliche Regierungen und 
Landdrosteien (anfser der Regierung in 
Sigmaringen) and die König!- Miaisterial- 
Bau-Commission hier. 
Abschrift erhält die Königliche Regierung zur Kenntnis 
nahme auf den Bericht vom 3. Februar d. J. Aus den darin 
angeführten Gründen erscheint es zweckmäfsig, die für die 
übrigen Landestheile erlassenen Vorschriften auf den dortigen 
Bezirk bei seiner isolirten Lage nicht auszudehnen. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und Öffentliche Arbeiten, 
gez. Graf v. Itzenplitz. 
An 
die Königl. Regierung zu Sigmaringen. 
Circular-Verfügung vom 29, October 1870, betreffend 
die Beschäftigung der Baumeister bei Provinzial-In 
stituten, Prämien-Strafsen etc. in Beziehung auf die 
Anstellung als Land-, Kreis- oder Wasser-Baumeister. 
Auf die Anfrage vom 23. d. M. gereicht Ihnen hierdurch 
zum Bescheide, dafs eine Beschäftigung bei Prämien-Strafsen 
sowie bei Provinzial- oder kreisständischen Instituten nur dann 
der als Vorbedingung für eine künftige Anstellung als Land-, 
Kreis- oder Wasser-Baumeister in dem Circular-Erlasse vom 
28. Juni a. c. geforderten Beschäftigung bei einer der König 
lichen Regierungen oder Landdrosteien resp. bei der König-
	        

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