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Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1922 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1922 (Public Domain)

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Monografie

Verfasser:
Prager, Eugen
Titel:
Geschichte der U.S.P.D. : Entstehung und Entwicklung der Unabhängigen Sozialdemokratischen Partei Deutschlands / Eugen Prager
Erschienen:
Berlin: Verlagsgenossenschaft "Freiheit", 1921
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Umfang:
240 Seiten
Berlin:
B 763 Staat. Politik. Verwaltung: Parteien
Dewey-Dezimalklassifikation:
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12649938
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Revolution 1918/1919
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 763 USPD 3
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Die Zerreißung der Partei

Schnellzugriff

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  • Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1922 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis für Dienstblatt 1922
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  • 14. März 1922
  • 16. März 1922
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  • 25. März 1922
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    19. April 1922
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  • 22. April 1922
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  • 4. Mai 1922
  • 6. Mai 1922
  • 8. Mai 1922
  • 11. Mai 1922
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  • 13. Juli 1922
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  • 15. Juli 1922
  • 17. Juli 1922
  • 20. Juli 1922
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  • 27. Juli 1922
  • 29. Juli 1922
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  • 5. August 1922
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  • 25. September 1922
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  • 18. Dezember 1922
  • 21. Oktober 1922
  • 23. Dezember 1922
  • 27. Dezember 1922
  • 30. Dezember 1922

Volltext

iR 
Der Magistrat, | Berlin, den 23. Juni 1920. 
Anlage zum Tarifvertrage. 
Betrifft das Mitbestimmungsrec<ht der Arbeiter und nicht ständig Angestellten (Hilfskräfte) sowie der 
Angestellten, die berechtigt sind, zu den Vetriebsräten zu wällen. 
Das über das BetriebzSrätegeseß hinausgehende Mitbestimmungsrecht wird zuerkannt unter der Vorausseßunf 
daß der zur Ausübung des Mitbestimmungsrecht8 berufene Betriebsrat (Arbeiterrat, Angestelltenrat) sich von vornhereir 
an diese Vorschriften über das Mitbestimmungsrecht und die auf Grund dieser Vorschriften ergehenden Entscheidunger 
für gebunden erklärt. Wird diese Bindung nicht übernommen oder nachträglich nicht eingehalten, so bewendet e3 bei der 
Vorschriften des BetriebSrätegesetes. 
. Das „Mitbestimmungsrecht der Arbeiter und der nicht ständig Angestellten (Hilfskräfte*) sowie der Angestellten 
die berechtigt sind, zu den Betrieb3räten zu wählen, wird nach dem Vorgang des Schiedsspruchs des Schlichtungs 
ausschusses vom 30. April 1919 wie folgt geregelt. 
Die Grundsäße dieses Schiedsspruches, so wie sie der Magistrat in seiner Erklärung vom 3. Mai 1919 
angenommen hat, gelen dahin: 
„Bureau-(Kanzlei-)Hilfskräften und Hilfskräften im Unterbeamtendienst wird das Mitbestimmungsrecht 
in allen die Wirti<asftslage und das Arbeit3verhältni3 der Hilfskräfte berührenden Fragen zuerkannt ; in8bejon- 
dere bezieht sich dies auf die Einstellungen, Kündigungen, Entlassungen der Angestellten, auf die Festsetzung 
voa (Fehältern, Urlaub: bewillungen und Besjörderungen. Da3 Mitbestimmun, Srecht wird von dem nach der 
gejeßlichen Vorschriften gewählten Angestelltenausschuß ausgeübt. B.i Unstimmigkeiten zwischen dem Ma 
gistrat einerjeit3s und dem Angestelltenausschuß andererseits ist innerhalb dreier Tage ein Schlichtung3aus- 
schuß einzuberufen, der über die Streitfrage endgültig entscheidet. | 
M De Kündigungen und Entlassungen hat der Wideripruch des Angestelltenausschusse8 aufihiebende 
irfung. . . . .“ 
1 
Das Mitbestimmungsrecht wird ausgeübt durch die nach geseßlicher Vorschrift gewählten Betriebsräte (Arbeiter- 
räte, Angestelltenräte) und zwar teils durch Betriebsräte (Arbeiterräte, Angestelltenräte) der einzelnen Betriebe, An- 
stalten, Verwaltungen usw., teils durh 2 Beauftragte des aus Wahlen der Betriebzräte hervorgehenden „Gesamtbetri.bsrats.“ 
Das Mitbestimmungsrc<t übt aus: 
| der Gesamtbetrieb3rat**) (durch seine 2 Beauftragten), wenn es sich handelt um Einstellung von Angestellten, 
um Entlassungen größeren Umfangs, um Fragen allgemeiner Natur und -um generelle Verfügungen des 
Magistrat8, welche das Arbeitsverhältnis betreffen, soweit es sich hierbei nicht um Arbeitsordnungen und 
Ausführungsbestimmungen zu den Tarifverträgen handelt (vergl. hierzu den Tarifvertrag); 
der einzelne Betriebsrat, wenn es sich handelt um Einstellung von Arbeitern, um Kündigungen (Entlassungen), 
Maßregelungen, Beförderungen innerhalb der Arbeiter- und Angestelltenklasse, Feststellung des Urlaubsplanes 
oder um sonstige allgemeine Verfügungen der einzelnen Verwaltung, die das Arbeitsverhältnis betreffen, 
und zwar ist derjenige Betriebä3rat (Arbeiter-, Angestelltenrat) zuständig, in dessen Bereich sich der fragliche 
Vorgang abspielt. Bei Beförderungen ist der Betriebsrat (Arbeiter-, Angestelltenrat) zuständig, in dessen 
Bereich die Beförderung wirken foll 
II. Gang des Verfahrens. 
1. Neueinstellungen von Angestellten sind dem Gesamtbetrieb3rat***), Neueinstellungen von Arbeitern dem 
einzelnen VBetriebsrat durch Vorlegung der Einstellung8vorgänge nach Yröglichfeit nch vor der Einstellung selbst be- 
anntzugebon. 
Meer Neueingestellte ist von vornherein auf die Folgen, welche ein begründeter Widerspruch des Betriebsrats 
(Gesamtbetriebsrats) für ihn haben kann (siehe unter 33) hinzuweisen. Ein Widerspruch gegen die Einstellung 
muß mit Gründen versehen sein, sonst ist er unbeachtlich. Ein Widerspruch ist verwaltungsseitig als begründei 
anzuerkennen, wenn die vorgebrachten Tatsachen ergeben, daß wichtige berechtigte Interessen der gesamten Arbeiter- 
oder Angestelltenschaft durch die Einstellung verleßt werden. Die politische Betätigung eines Angestellten oder , 
seine Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer politiicchen Partei oder Organisation ist als Grund zur Er- 
hebung des Widerspruchs nicht anzuerkennen. 
b; Von einer Kündigung (Entlassung) ist dem Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat) nach Möglichkeit vorher Kenntnis zu 
geben mit dem Ersuchen um Erklärung binnen einer dreitägigen Frist. Hierbei ist der Grund der Kündigung 
(Entlassung) anzugeben (Unfähigkeit, beharrliche Arbeitsverweigerung, Einschränkung des Betriebes usw.), Ein 
Widerspruch ist anzuerkennen, wenn wichtige Gründe vorliegen, welche die Kündigung (Entlassung) 
4 Als Hilfskräfte im Sinne bieser Ordnung des Mitbestimmungsrechts gelten nicht Personen in leitender Dezernatsstellung 
**) Für Betriebe, für die ein Gesamtbetriebörat nicht besteht, wird bas hier behandelt: Mitbestimmungsrecht von den 
einzelnen Betrieböräten ausgeübt. 
***) Für Betriebe, für die ein Gesamtbetriebörat nicht besteht) wird das hier behandelte Mitbestünmungsrec<t von den 
einzelnen Betriebsräten ausgeübt.
	        

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