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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 41.1991 (Public Domain)

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Bibliographic data

Full text: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 41.1991 (Public Domain)

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Monograph

Author:
Reinhard, Wilhelm
Title:
1918-19 : die Wehen der Republik / von [Wilhelm] Reinhard
Edition:
1.-5. Tausend
Publication:
Berlin: Brunnen-Verl., 1933
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Scope:
135 Seiten
DDC Group:
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12519273
Collection:
Revolution 1918/1919
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
KucNg 1536
Copyright:
Rights reserved - Rights managed by VG Wort (§ 51 VGG)
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
Soldatenräte

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 41.1991 (Public Domain)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis 1991
  • Ausgabe 1991,1 Nr. 1, 4. Januar 1991
  • Ausgabe 1991,2 Nr. 2, 11. Januar 1991
  • Ausgabe 1991,3 Nr. 3, 15. Januar 1991
  • Ausgabe 1991,4 Nr. 4, 18. Januar 1991
  • Ausgabe 1991,5 Nr. 5, 21. Januar 1991
  • Ausgabe 1991,6 Nr. 6, 24. Januar 1991
  • Ausgabe 1991,7 Nr. 7, 25. Juni 1991
  • Ausgabe 1991,8 Nr. 8, 31. Januar 1991
  • Ausgabe 1991,9 Nr. 9, 1. Februar 1991
  • Ausgabe 1991,10 Nr. 10, 6. Februar 1991
  • Ausgabe 1991,11 Nr. 11, 8. Februar 1991
  • Ausgabe 1991,12 Nr. 12, 14. Februar 1991
  • Ausgabe 1991,13 Nr. 13, 15. Februar 1991
  • Ausgabe 1991,14 Nr. 14, 20. Februar 1991
  • Ausgabe 1991,15 Nr. 15, 22. Februar 1991
  • Ausgabe 1991,16 Nr. 16, 27. Februar 1991
  • Ausgabe 1991,17 Nr. 17, 28. Februar 1991

Full text

208 Amtsblatt für Berlin Teil II 41.Jahrgang Nr.6 24. Januar 1991 
163, BStBI II 87, 423°7; vom 28. Januar 1987 I R 85/80, mögens (8 2041 BGB); ist die Auseinandersetzung aller- 
BFHE 150, 120, BStBI II 1987, 616°). dings auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, kann 
; 2. Der Große Senat pflichtet der Auffassung des vorle- C N EIOL HG VeHANOS N ZUBE en BOB). Verhältnis 
genden Senats bei, daß Erbfall und Erbauseinanderset- 
zung für die Einkommensbesteuerung keine rechtliche Diese Bestimmungen gelten auch für ein zum Nachlaß 
Einheit bilden; hierauf beruht die neuere Rechtsprechung gehörendes gewerbliches Unternehmen. Dieses wird 
des I., des Ill. und des IX. Senats im Bereich des Privat- CGesamthandsvermögen der Erben; die Erbengemein- 
vermögens. Die gegenteilige Ansicht kann auch für den schaft ist nach dem Erbfall Träger des Unternehmens. 
Bereich des Betriebsvermögens nicht aufrechterhalten Die Erben befinden nach $ 2038 Abs. 1 BGB darüber, ob 
werden. und in welcher Weise das Unternehmen fortgeführt wird; 
4 für Verbindlichkeiten, die aus der Fortführung entstehen, 
a) Die Rechtsprechung des BFH hat eingeräumt, daß paften sie gemäß & 1967 BGB mit dem Nachlaß, aber 
die Annahme einer Einheit von Erbfall und Erbauseinan- auch mit. ihrem sonstigen Vermögen (Urteil des Bundes- 
dersetzung unter Überspringung der Erbengemeinschaft gerichtshofs — BGH — vom 25. März 1968 II ZR 99/65, 
den zivilrechtlichen‘ Gegebenheiten widerspricht. Zur Betriebs-Berater — BB — 1968, 769). Sie können das 
Rechtfertigung hat sich die Rechtsprechung auf eine grerbte Unternehmen in der Rechtsform der Erbenge- 
steuerrechtliche Fiktion bezogen (Urteile in BFHE 103, meinschaft ohne zeitliche Begrenzung fortführen (BGH- 
345, BStBI Il 72, 114?9;  BFHE 108, 237, BStBI II 1973, Urteil vom 8. Oktober 1984 II ZR 223/83, BGHZ 92, 
317'9”; BFHE 131,351, BStBI II 1981, 192”), die wirtschaft- 259). 
che Betrachtungsweise herangezogen (Urteile vom . S 7 
5. August 1971 IV 243/65, BFHE 103, 345, BStBI II 1972, ©) Hieraus ergeben sich Folgerungen für das Entstehen 
114%; BFHE 108, 237,|BStBI II 1973, 317'%) oder auf eine und die Zurechnung von steuerlichen Einkünften bei den 
wertende Betrachtungsweise abgestellt, die es verlange, Miterben. 
den das Unternehmen fortführenden Miterben einkom- Verfügte der Erblasser über Kapitalvermögen oder 
mensteuerrechtlich wie einen Alleinerben zu behandeln, über vermietetes oder verpachtetes Vermögen, so wird 
der den Betrieb unmittelbar vom Erblasser erlangt habe dieses Vermögen nach dem Erbfall seitens der Erbenge- 
und in Höhe der an weichende Miterben gewährten Ab- meinschaft zur Nutzung oder zum Gebrauch überlassen. 
findungen mit Vermächtnissen zu ihren Gunsten belastet Die Miterben bestimmen über die Verwendung des Ver- 
sei (vgl. Urteile in BFHE 108, 237, BStBI Il 1973, 317'®; mögens, ihnen fließt der Vermögensertrag zu; sie ver- 
BFHE 130, 42, BStBIIl 1980,3832%; BFHE 138, 248, wirklichen damit gemeinsam den Tatbestand der 88 20 
BStBI II 1983, 38029), bzw. 21 EStG. Die erzielten Einkünfte werden ihnen des- 
Die Einkommensbesteuerung orientiert sich jedoch an halb nach hren Erbanteilen zugerechnet. 
den im Gesetz enthaltenen Einkünftetatbeständen (BFH- Ähnlich verhält es sich, wenn ein gewerbliches Unter- 
Beschluß vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, nehmen zum Nachlaß gehört. Es wird auch in steuer- 
433, BStBI II 83, 272%). Abweichungen sind nur auf- rechtlicher Sicht nach dem Erbfall von den Miterben be- 
grund eines entsprechenden Gesetzesauftrags möglich. trieben; sie sind seitdem Mitunternehmer i. S. von 8 15 
Ausschlaggebend ist demnach, ob die Miterben nach Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 EStG. Da das Unternehmen nun- 
dem Erbfall in eigener Person den Tatbestand der Ein- mehr für ihre Rechnung und Gefahr geführt wird, sie 
kunftserzielung erfüllen und ob hieran auch die Erbaus- Gewinn und Verlust tragen, sowie für die Unternehmens- 
einandersetzung anknüpft. Dies aber ist zu bejahen. schulden haften, tragen sie ein Unternehmerrisiko; auf- 
b) Ob Steuerpflichtige aus der Nutzung eines Vermö- grund ihres erbrechtlichen Mitwirkungsrechts können Sie 
gens gemeinsam Einkünfte erzielen, hängt vor allem von seit dem Erbfall auch Mitunternehmerinitiative ausüben. 
ihren zivilrechtlichen Beziehungen ab. Sie entscheiden Obwohl die Erbengemeinschaft keine Gesellschaft SS: 
darüber, wem eine Vermögensmehrung zusteht und wer Von $ 705-BGB darstellt, hat der Große Senat sie trotz- 
eine Vermögensminderung zu tragen hat; das aber hat dem bei Anwendung des $ 3 Abs. 1 (Satz 1 Nr. ZESIG 
Bedeutung für die Frage, wem die Vermögensminderung na ini SE OR N KURSE (be 
Re -mehnung als. Teil seiner Einkünlte zuzurechnen Zr Shra5. Juni 1984 GrS 4/62, BFHE 111. 405.400. 
g BStBI II 1984, 751°, 768). 
Hinterläßt ein Erblasser mehrere Erben, so geht sein n . S : n . 
Vermögen mit seinem Tode im ganzen auf die Erben über Diese Beurteilung hängt nicht von der Länge des Zeit- 
und wird bei ihnen zu gemeinschaftlichem Vermögen raums ab, in dem die Erbengemeinschaft das Unterneh- 
($ 1922 Abs. 1, $ 2032 Abs. 1 BGB). Sie verwalten den men weiterführt. Auch wenn die Erben das Unternehmen 
Nachlaß gemeinsam und können über Nachlaßgegen- alsbald nach dem Erbfall abwickeln und einstellen oder 
stände auch nur. gemeinschaftlich verfügen (& 2038 es auf ‚einen anderen übertragen, haben sie zunächst 
Abs. 1, $ 2040 Abs. 1 BGB); die Miterben stehen danach Goch die Eigenschaft von Mitunternehmern erlangt und 
in einer Gesamthandsgemeinschaft. Zwar kann jeder diese Eigenschaft wie bei der Abwicklung einer Perso- 
Miterbe die Auseinandersetzung verlangen (& 2042 nengesellschaft auch während des Zeitraums der Erb- 
Abs. 1 BGB); unterbleibt ein derartiges Verlangen oder auseinandersetzung behalten (vgl. BFH-Urteil vom 
schließen die Miterben die Auseinandersetzung vertrag- 27. April 1978 IV R 187/74, BFHE 126, 114, BStBI II 
lich aus, kann die Erbengemeinschaft jedoch ohne zeitli- 79, 89°7),, betreffend Abwicklung einer Personengesell- 
che Begrenzung fortgesetzt werden. Das Ergebnis ihrer schaft). Sie beziehen ihre Einkünfte nicht aus einer ehe- 
Betätigung wird Bestandteil des gemeinschaftlichen Ver- maligen Tätigkeit des Erblassers i. S. von $24 Nr. 2 
- —_ EStG, sondern kraft vollständiger Verwirklichung des Ein- 
32) StZBl. Bin. 1987 S.1342 künftetatbestandes. 
33) StZBl. Bin. 1987 S. 2369 Zn nn 
34) StZBl. Bin. 1972 S. 656 36) StZBl. Bin. 1985 S. 131 
35) StZBl. Bin. 1983 S. 1311 37) StZBI. Bin. 1979 S. 641
	        

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