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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Creator:
Charlottenburg
Title:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg / Charlottenburg
Edition:
[Vollständige Ausgabe: öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen]
Publication:
Charlottenburg 1919
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Dates of Publication:
1906-1919 ; mehr nicht digitalisiert
ZDB-ID:
2916757-7 ZDB
Previous Title:
Tages-Ordnungen sowie Vorlagen und Mittheilungen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg für das Kalenderjahr ...
Berlin:
B 759 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksverordnetenversammlung. Stadtbezirksversammlung
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1915
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Berlin:
B 759 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksverordnetenversammlung. Stadtbezirksversammlung
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-13514075
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Periodical part

Title:
1915/12/22

Periodical part

Title:
In nicht öffentlicher Sitzung (194), 22. Dezember 1915

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1976 (Public Domain)
  • 16. Januar 1976
  • 10. Februar 1976
  • 29. April 1976
  • 20. September 1976
  • 6. Juli 1976
  • 13. Juli 1976
  • 14. Juli 1976
  • 10. September 1976
  • 29. September 1976
  • 21. Oktober 1976
  • 28. Oktober 1976
  • 1. November 1976
  • 27. Dezember 1976

Full text

Nr. 19 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
151 
II 2.3 
Hinweise 
für den Abschluß von Ingenieurverträgen mit Sonderfachleuten 
für raum- und bauakustische Arbeiten 
Zum Kopf des Vertragsmusters 
Der Vertrag kann mit einem freischaffenden Ingenieur oder mit einer Arbeitsgemeinschaft von Ingenieuren geschlossen 
werden. In. diesem Fall ist der Vertragskopf entsprechend zu fassen. Es gelten dann zusätzlich die Bestimmungen unter Nr.-19 
des Vertragsmusters. 
Zu Nummer 3 — Leistungen des Ingenieurs 
Um das Land Berlin mit dem geringsten Maß an Kosten zu belasten, umfaßt der Vertrag zunächst nur die: Leistungen des 
Ingenieurs, die zur Fertigung des Vorentwurfs und gegebenenfalls in Verbindung mit der Wirtschaftlichkeitsberechnung 
notwendig sind. Damit sich der Ingenieur ein Bild von dem Gesamtumfang der Leistungen machen kann, die ihm nach der 
Fertigstellung des Vorentwurfs übertragen werden sollen, werden die weiteren Leistungen bereits bei Vertragsabschluß in 
den Vertrag mit aufgenommen. Sie werden zu gegebener Zeit durch ein formloses Schreiben ergänzend in Auftrag gegeben 
(vgl. Nr. 21 des Vertragsmusters). Das soll in der Regel spätestens innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsabschluß erfolgt sein. 
Die unter Nr. 3 bezeichneten Leistungen des Ingenieurs stellen eine Aufzählung der üblichen in Betracht kommenden Einzel: 
leistungen dar, von denen jedoch nur die auf den besonderen Einzelfall zutreffenden Leistungen auszuwählen sind. 
Wenn bei Übertragung der weiteren Leistungen nach 3.2. des Vertragsmusters festgestellt wird, daß gegenüber den Leistungen 
für den Vorentwurf eine Änderung in der Klasseneinordnung notwendig wird, ist der Vertrag entsprechend Nr. 21 zu ändern 
bzw. zu ergänzen. 
Das Vertragsmuster kann auch angewendet werden, wenn ein Vorentwurf bereits vorliegt und der Ingenieur nur mit Aufgaben 
nach 3.2, des Vertragsmusters beauftragt wird. 
Ob eine Ausführung wirtschaftlich ist, sollte der Ingenieur im allgemeinen nach Erfahrungsgrundsätzen beurteilen. Den 
Rahmen dafür bietet die Leistung nach 3.1. des Vertragsmusters. 
Wenn dem Ingenieur im Rahmen der von ihm zu erbringenden Leistungen auch die technische und geschäftliche Oberleitung 
in Auftrag gegeben wird, so nimmt seine dafür notwendige Tätigkeit einen Anteil der Leistung ein, die gegebenenfalls ein 
freischaffender Architekt für die technische und geschäftliche Oberleitung in Auftrag erhalten hat und die nicht doppelt ver: 
gütet werden kann. Die Leistung des gegebenenfalls mit der technischen und geschäftlichen Oberleitung beauftragten Archi- 
tekten verringert sich in einem solchen Fall um die anteilige Leistung des Ingenieurs. Das gleiche trifft zu, wenn dem Ingenieur 
die für seine Leistungen anteilige Bauführung (örtliche Bauaufsicht) übertragen wird. 
Für die dem Architekten bei der technischen und geschäftlichen Oberleitung sowie bei der Bauführung im Rahmen des 
Ingenieurvertrages übertragenen Koordinierungsaufgaben erhält der Architekt eine zusätzliche Vergütung von 0,5 bis zu 
1 v. H. der Herstellungskosten der Ingenieurleistungen. 
Zu Nummer 9 — Vergütung 
Nebenkosten 
Die Abgeltung der Nebenkosten soll wie folgt vorgenommen werden: 
a) Kosten für Vervielfältigung von Zeichnungen und Schriftsachen sind pauschal abzugelten, sofern nicht der Auftraggeber 
diese Leistungen nach Nr. 5 des Vertragsmusters übernimmt. Pauschal abzugelten sind ferner die Post- und Fernsprech- 
gebühren bei Aufträgen, die außerhalb des Wohnsitzes des Ingenieurs liegen. 
Die Reisekosten für den Ingenieur oder seine Mitarbeiter. sowie die Auslösungskosten sind zu pauschalieren. Bei der 
Ermittlung der Pauschale sind die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes — BRKG — vom 13. November 1973 
(GVBl. 1974 S. 110) anzuwenden. 
Wird vereinbart, daß Nebenkosten pauschal abgerechnet werden, so sollten die der Pauschale zugrunde gelegten Einzelansätze 
in einem Vermerk festgehalten werden, damit für eine gegebenenfalls notwendige Änderung der Pauschale eine Grundlage 
vorhanden ist (vgl. 9.5. des Vertrages). Der Vermerk ist dem Vertragspartner zu übergeben. 
Vergütung der Leistungen der Ingenieure 
Sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Regelungen der Leistungs- und Honorarordnung der Ingenieure vom 
1. Juni 1969 (LHOI) als Anhalt. 
Für die Honorarberechnung kommt grundsätzlich der Mindestwert der Gebührentafel der Ziffer 9.2. LHOI zur Anwendung 
Umfaßt eine Bauaufgabe mehrere Gebäude oder bauliche Anlagen von verschiedener Klassenzuordnung, so ist der Honorar- 
satz in der Regel für jedes einzelne Gebäude oder jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Umfaßt der Auftrag 
mehrere gleiche. oder nur unwesentlich verschiedene Gebäude oder bauliche Anlagen, so sind die Minderungen in Anlehnung 
an Ziffer 7.4 LHOI zu vereinbaren. 
Die Teilleistungen des Ingenieurs sind den besonderen Bedürfnissen des öffentlichen Auftraggebers angepaßt. Sie weichen 
zum Teil von den Leistungsbildern der Ziffern 15 und 16 LHOI ab. Die nachstehenden Vomhundertsätze sollen als Anhalt 
dienen: 
Raumakustische Arbeiten 
Begutachtung und Erarbeitung der raumakustischen Voraussetzungen eines Entwurfs oder Baues (3.1.1.) .... 
Ausarbeitung eines raumakustischen. Entwurfs (3.2.1.) 0000 4 Wink 0 T KRK KMR KMR KaE KaR HR Kl 
Beratung nach Abschluß des raumakustischen Entwurfs und Vorbereitung der Bauausführung (3.2.3.) ...... 
Überprüfung der Bauausführung, soweit sie für die Raumakustik von Bedeutung ist, sowie Erstattung eines 
Schlußberichts (3.2.5.) - 4 4 WR NN RS ME A RE an 
10 v. H.
	        

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