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Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg (Public Domain) Ausgabe 1912 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg (Public Domain) Ausgabe 1912 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber:
Charlottenburg
Titel:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg / Charlottenburg
Ausgabe:
[Vollständige Ausgabe: öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen]
Erschienen:
Charlottenburg 1919
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Erscheinungsverlauf:
1906-1919 ; mehr nicht digitalisiert
ZDB-ID:
2916757-7 ZDB
Frühere Titel:
Tages-Ordnungen sowie Vorlagen und Mittheilungen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg für das Kalenderjahr ...
Berlin:
B 759 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksverordnetenversammlung. Stadtbezirksversammlung
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1912
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Berlin:
B 759 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksverordnetenversammlung. Stadtbezirksversammlung
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-13501586
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Zeitschriftenteil

Titel:
1912/12/04

Zeitschriftenteil

Titel:
No. 21 (314-338) (337), 04. Dezember 1912

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  • Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg (Public Domain)
  • Ausgabe 1912 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1912/01/10
  • 1912/01/17
  • 1912/01/31
  • 1912/02/14
  • 1912/03/06
  • 1912/03/07
  • 1912/03/13
  • 1912/03/20
  • 1912/04/17
  • 1912/05/08
  • 1912/05/22
  • 1912/06/05
  • 1912/06/19
  • 1912/06/26
  • 1912/09/04
  • 1912/09/18
  • 1912/10/02
  • 1912/10/30
  • 1912/11/13
  • 1912/12/04
  • Tages-Ordnung No. 21 (314-338), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (314,315,316), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (317,318), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (319,32), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (320), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (321,322), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (323,324), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (325), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (326,327), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (327), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (328,329,330), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (331), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (332), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (333), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (334), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (335,336), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (337), 04. Dezember 1912
  • Lageplan, 04. Dezember 1912
  • Übersicht der in der Sitzung gefaßten Beschlüsse (338), 04. Dezember 1912
  • 1912/12/18

Volltext

435 
ein weniges verbessert wird, jedoch soll diese Opera 
tion erst im äußersten Notfall zur Ausführung 
kommen, weil durch sie andere gefährliche Kompli 
kationen entstehen können. 
Hierzu kommt, daß die Ehefrau Webers schwer 
nervenleidend ist und der Unterstützung der 22 jäh 
rigen Tochter zur Führung des Haushalts und zur 
Pflege bedarf. Die Tochter kann somit einem Er 
werb nicht nachgehen, da andernfalls fremde Personen 
angenommen werden müßten. Außer der Tochter 
sind zwei Söhne im Alter von 18hs> und 16 Jahren 
vorhanden, die zurzeit noch die Schule besuchen. Der 
ältere soll im Frühjahr 1913 die Schule verlassen, 
um einen praktischen Beruf zu erlernen, während der 
jüngere, der in etwa 1% Jahren das Gymnasium 
absolviert haben wird, sich dem Studium widmen 
will. Die Söhne sind also noch auf eine Reihe von 
Jahren von Weber zu unterhalten. 
Cs ist zwar ein Vermögen von insgesamt 
46 500 di vorhanden. Hiervon besteht jedoch der 
größte Teil in dem Hausgrundstück Rüsternallee 33 a, 
das einen Wert von 52 000 di hat, aber mit 20 000 
Mark Hypothek belastet ist. Dieses Grundstück hat 
Weber erworben in der Erwartung, noch eine Reihe 
von Jahren im städtischen Dienst und im Genuß 
seines letzten erst seit 1910 bezogenen Gehalts von 
9000 di bleiben zu können, zum mindesten so lange, 
bis seine beiden Söhne selbständig sein würden. Jetzt 
und in absehbarer Zeit ist der Besitz des Grundstücks 
für Weber weniger ein Vorteil als eine Last, da ihm 
seine Wohnung in diesem Hause weit teurer wird, 
als wenn er sich anderweit eine Wohnung mieten 
könnte. Denn, ganz abgesehen von dem investierten 
nicht unerheblichen Kapital, nehmen die Ausgaben für 
bauliche Unterhaltung, Steuern, Gas, Wasier usw. 
sowie die Kosten der Verzinsung der Hypothek von 
der Pension von 6150 di einen unverhältnismäßig 
hohen Teilbetrag in Anspruch. Eine Veräußerung 
des Grundstücks zu einem angemessenen Preise aber 
kann bei der Lage des Grundstücksmarktes bis auf 
weiteres nicht in Frage kommen. 
Charlortenburg, den 28. November 1912. 
Der Magistrat. 
S ch u st e h r u s. S e y d e l. 
I. 3. 
Drucksache Nr. 337. 
Vorlage bctr. Hintcrbliebcnenfürsorge für einen 
Beamten. 
U r s ch r i f t l i ch mit Personalakten 
an die Stadtverordnetenversammlung 
mit dem Antrage, zu beschließen: 
Für den Fall, daß der Bureaudirektor 
Winter (im Dienst oder im Ruhestande) un 
verheiratet vor seiner Schwester Anna 
Winter verstirbt, soll dieser auf Lebenszeit eine 
Rente gewährt werden, deren Höhe zu be 
rechnen ist nach den Bestimmungen des Orts 
statuts vom 16./31. März 1900 über das Wit 
wengeld. Für Beginn, Beendigung und Ver 
ausgabung der Rentenzahlung sind die Be 
stimmungen dieses Ortsstatuts und die bezüg 
lichen Gemeindebeschlüsse ebenfalls maßgebend. 
Der Bureaudirektor Winter steht im 53. Lebens 
jahre und ist unverheiratet geblieben. Seit fast 
30 Jahren gewährt er im eigenen Hausstande seiner- 
älteren Schwester Anna Winter, die im 62. Lebens 
jahre steht, Unterkunft und Unterhalt. Die Schwester 
hat während dieser langen Zeit, insbesondere während 
der Jahre, die Bureaudirektor Winter im Dienst 
der Stadt Charlottenburg gestanden hat, diesem treu 
zur Seite gestanden, seinen Haushalt geführt und 
damit die Sorge um seine Person und Hauswirt 
schaft getragen in derselben Weise, wie bei ver 
heirateten Beamten deren Ehefrauen. 
Mil Rücksicht hierauf haben wir beschlossen, daß 
— falls der Bureaudirektor Winter unverheiratet 
vor seiner Schwester verstirbt — dieser eine gleiche 
Versorgung zuteil werden zu lassen, wie sie der Witwe 
eines verheirateten Beamten im Todesfälle gemäß 
dem Ortsstatut vom 16./31. März 1900 gewährt 
wird. Dabei sind wir von der Erwägung ausge 
gangen, daß es sich hier um einen seltenen Aus 
nahmefall handelt, wo eine Schwester ihrem unver 
heirateten Bruder ein Menschenalter hindurch ohne 
Unterbrechung den Haushalt führt. Es liegt in 
Würdigung dieser außergewöhnlichen Verhältnisie 
nahe und erscheint nur billig, der in der Fürsorge 
für ihren Bruder gealterten Schwester im'Todes- 
falle ihres Bruders in gleichem Umfange und in 
derselben Weise die Fürsorge von Seiten der Stadt 
zuzuwenden, wie sie im Falle des Ablebens jedes 
anderen Beamten für die Hinterbliebene Witwe be 
stimmungsmäßig vorgesehen ist. 
Unser Beschluß beruht außerdem auf der Er 
wägung, daß es sich hier um die Fürsorge für die 
Schwester eines hochverdienten städtischen Beamten 
handelt, der — seit 1. Oktober 1887, also jetzt 
bereits im 26. Dienstjahre im Dienst der Stadl 
Charlottenburg stehend — von Anfang an schwierige, 
leitende und Vertrauensstellungen als Kassen 
rendant und Bureauvorsteher in geradezu mustcr- 
giltiger Weise verwaltet har und durch seine aner 
kannte Tüchtigkeit bis zur höchsten Beamtenstelle 
im Bureaudienst (Bureaudirektor) ausgerückt ist, 
nachdem er vorher sich bereits ei» Jahrzehnt im 
Staatsdienst hervorragend bewährt und betätigt 
hatte, 
der mit seiner außergewöhnlichen Begabung und 
nie versagenden Arbeitskraft sich den höchsten An 
forderungen gewachsen erwiesen und wie kaum 
jemals ein anderer Beamter mit seltener hingebender 
Pflichttreue sich dem städtischen Dienst gewidmet hat, 
der endlich an der Gestaltung und Ordnung der 
städtischen weit verzweigten Verwaltung und ihrer 
Anpassung an die fortschreitende großstädtische Ent 
wickelung einen wesentlichen Anteil und damit 
dauernde Verdienste um die Stadl Charlottenburg 
sich erworben hat. 
Wir haben unseren Beschluß, wie schließlich 
bemerkt wird, einstimmig gefaßt. 
Charlottenburg, den 28. November 1912. 
Der M a g i st r a t. 
Schustehrus. S e y d e I. 
I. 1./116. 
Charlottenburg, den 29. November 1912. 
Der StadtVerordneten-Uorsteher. 
Kaufmann.
	        

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