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Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg (Public Domain) Ausgabe 1912 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Creator:
Charlottenburg
Title:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg / Charlottenburg
Edition:
[Vollständige Ausgabe: öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen]
Publication:
Charlottenburg 1919
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Dates of Publication:
1906-1919 ; mehr nicht digitalisiert
ZDB-ID:
2916757-7 ZDB
Previous Title:
Tages-Ordnungen sowie Vorlagen und Mittheilungen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg für das Kalenderjahr ...
Berlin:
B 759 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksverordnetenversammlung. Stadtbezirksversammlung
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1912
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Berlin:
B 759 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksverordnetenversammlung. Stadtbezirksversammlung
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-13501586
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Periodical part

Title:
1912/12/04

Periodical part

Title:
No. 21 (314-338) (327), 04. Dezember 1912

Contents

Table of contents

  • Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg (Public Domain)
  • Ausgabe 1912 (Public Domain)
  • Title page
  • Contents
  • 1912/01/10
  • 1912/01/17
  • 1912/01/31
  • 1912/02/14
  • 1912/03/06
  • 1912/03/07
  • 1912/03/13
  • 1912/03/20
  • 1912/04/17
  • 1912/05/08
  • 1912/05/22
  • 1912/06/05
  • 1912/06/19
  • 1912/06/26
  • 1912/09/04
  • 1912/09/18
  • 1912/10/02
  • 1912/10/30
  • 1912/11/13
  • 1912/12/04
  • Tages-Ordnung No. 21 (314-338), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (314,315,316), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (317,318), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (319,32), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (320), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (321,322), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (323,324), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (325), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (326,327), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (327), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (328,329,330), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (331), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (332), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (333), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (334), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (335,336), 04. Dezember 1912
  • No. 21 (314-338) (337), 04. Dezember 1912
  • Lageplan, 04. Dezember 1912
  • Übersicht der in der Sitzung gefaßten Beschlüsse (338), 04. Dezember 1912
  • 1912/12/18

Full text

418 
Die beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Be 
triebs- und Innungs-Krankenkassen können unter 
gewissen Voraussetzungen, ebenso wie die Orts 
krankenkassen weiter zugelassen werden. 
VersicherungsPflichtige, die weder in eine knapp- 
schaftliche Krankenkasse, noch in eine besondere Orts 
oder eine Betriebs- oder Innungs-Krankenkasse ge 
hören, sind Mitglieder der allgemeinen Orts-, oder 
der Landkrankenkasse ihres Erwerbszweiges oder Be- 
jchäftigungsortes. 
Gänzlich neu ist bei dieser Organisation die 
Landkrankenkasse. Ihr gehören als Mitglieder kraft 
Gesetzes an (§ 235 Reichsversicherungsordnung) die 
in der Landwirtschaft Beschäftigten, die Dienstboten, 
die im Wandergewerbe Beschäftigten, die Haus 
gewerbetreibenden und ihre hausgewerblich Beschäf 
tigten. Der wesentlichste Unterschied der Land- von 
der Ortskrankenkasse ist nach der Reichsversicherungs 
ordnung der, daß der Vorstand und der an die Stelle 
der früheren Generalversammlung tretende Ausschuß 
nicht durch die Wahlen der Arbeitgeber und der Ver 
sicherten entstehen, sondern durch Wahl der Vertre 
tung des Gemeindeverbandes. Wichtig ist dann fer 
ner, daß bei der Ortskrankenkasse unter gewissen Vor 
aussetzungen, bei der Landkrankenkasse dagegen ohne 
loeiteres der Gemeindeverband die erforderliche Bei 
hilfe aus eigenen Mitteln zu leisten hat, falls 6 % 
des Grundlobnes als Beiträge die Regeüeiftungen 
nicht decken (§§ 389/90 Reichsversicherungsordnung.) 
Ueber die Bedeutung der Landkrankenkassen 
wird in der Begründung zur Reichsversicherungs 
ordnung aufgeführt: 
„Wenn zu der großen Zahl von Personen, 
die der Entwurf neu in die Krankenversicherung 
cinbezieht, rund W2 Millionen Versicherte treten, 
die in Krankenkassen unterzubringen sind, so bedarf 
es der Prüfung, ob sich die fortbestehenden Kassen 
arten zur Aufnahme aller dieser neu Versicherten 
eignen, insbesondere fragt es sich, ob dies hinsicht 
lich der Ortskrankenkasien der Fall ist, die dafür 
fast durchweg allein in Frage kommen würden. 
Daher muß vor allem untersucht werden, ob es 
zweckdienlich ist, die ursprünglich mehr für die 
gewerblichen Arbeiter berechneten Einrichtungen 
der Ortskrankenkasie einfach auf die Verhältnisse 
der Landbevölkerung zu übertragen, und üb den 
eigenen Interessen der landwirtschaftlichen Arbeiter 
durch ihre unterschiedslose Zusammenfassung mit 
den städtischen Versicherten gedient wird. Diese 
Frage wird sich allgemein für das Reichsgebiet nicht 
einheitlich beantworten lassen, da hierfür die Ver 
hältnisse zu verschieden liegen. Jedenfalls aber 
kann man sich kaum der Ueberzeugung verschließen, 
daß die Antwort für manche Bezirke verneinend 
ausfallen muß, in denen bisher noch die Land 
bevölkerung sich nach Anschauung und Lebens 
gewohnheiten ihre alte eigene Art und Sonder 
stellung bewahrt hat. Es kommt hinzu, daß die 
ländlichen Arbeiter vielfach mit >dcr Ausübung von 
Selbstverwaltungsrechten noch minder vertraut, 
auch dazu bei den großen Entfernungen weit 
weniger in der Lage sind, als die gewerblichen 
Versicherten. Für sie liegt daher in gemeinsamen 
Kassen die Gefahr nahe, daß sie bei der tatsäch 
lichen Ausübung der Selbstverwaltungsbefugnisse, 
in Sonderheit bei den Wahlen, von ihren städti 
schen Kassenqenossen in den Hintergrund gedrängt 
und von einer wirksamen Vertretung ihrer be 
sonderen eigenen Interessen ausgeschlossen werden. 
Die Unzurräglichkeiten, die sich bei einer Ver 
einigung der bisher versicherten Personen mit den 
neu versicherten Gruppen herausstellen, müssen sich 
da noch erheblich steigern, wenn sich die Bedingun- 
gen der Versicherung, namentlich das Maß der Bei 
träge und Leistungen für neu einbezogene Be 
völkerungsklassen, notgedrängt abweichend gestalten. 
So bei den Hausgewerbetreibenden und vielfach 
bei dem Gesinde und den landwirtschaftlichen 
Arbeitern. Es erscheint daher angemessen, zwar 
da, wo es nach den örtlichen Verhältnissen ange 
zeigt ist, die Versicherung auch der Neuversicherten 
bei den Ortskrankenkassen zuzulassen, im übrigen 
aber für diese besondere Einrichtungen zu schaffen, 
welche die eigene Art ihrer Lebens- und Versiche 
rungsverhältnisse berücksichtigen." 
Neben der Allgemeinen Ortskrankenkasse wird 
keine Landkrankenkasse errichtet, wo die Landkranken 
kasse nicht mindestens 250 Pflichtmitglieder haben 
würde. Die Errichtung einer Landkrankenkasse neben 
der Allgemeinen Ortskrankenkasse kann mit Geneh 
migung des Oberversicherungsamtes unterbleiben, wo 
das Versicherungsamt (Beschlutzausschuß) nach An 
hören beteiligter Arbeitgeber und Versicherungspflich 
tiger das Bedürfnis verneint (§§ 228/9 Reichs-Ver- 
sich.-Ord.) — Wird eine Allgemeine Orts- oder eine 
Landkrankenkasse nicht rechtzeitig errichtet, so ordnet 
das Oberversicherungsamt die Errichtung an. Gegen 
die Anordnung des Oberversicherungsamtes steht den 
beteiligten Gemeindeverbänden die Beschwerde an die 
oberste Verwaltungsbehörde zu. Wird die endgültige 
Anordnung nicht in der gesetzten Frist befolgt, so er 
richtet das Oberversicherungsamt die Kasse oder be 
auftragt damit das Versicherungsamt. 
II. In Charlottenburg besteht zurzeit nur eine 
Allgemeine Ortskrankenkasse (die Ortskrankenkasse für 
das Zimmerergewerbe hat bereits ihre Auflösung be 
schlossen. Der Beschluß ist von der höheren Verwal 
tungsbehörde und dem Königlichen Oberversicherungs 
amt Groß-Berlin genehmigt worden und zwar mit 
Wirkung vom 1. April 1913 ab). Im übrigen gibt es 
16 Betriebs- und 5 Jnnungskrankenkassen. Von den 
Betriebskrankenkassen werden zwei, die der Finnen 
Möbus G. m. b. H. und Stiebitz und Köpchen, 
mangels der vorgeschriebenen Mindestmitgliederzahl 
geschlossen werden müssen. Die übrigen Kassen ent 
sprechen sämtlich den Bedingungen der Reichs-Versich.- 
Ord. über die Zulassung, haben bereits den Antrag auf 
Zulassung bei uns gestellt und sind von uns zur Zu 
lassung empfohlen worden. Am 21. November 1912 
har im Handelsministerium eine Konferenz der Vor 
sitzenden der Versicherungsämter Groß-Berlins statt 
gefunden, in der von der Aufsichtsbehörde erklärt 
worden ist, daß die erwähnten Kassen nach unserm 
Vorschlage zugelassen werden würden. -— Eine Ent 
scheidung ist aber zu treffen über die Errichtung einer 
allgemeinen Orts- und einer Landkrankenkasse. Die 
hiesige Allgemeine Ortskrankenkasse hat gemäß Ar 
tikel 15 Einführungsgesetz den Antrag gestellt, für 
unsern Gemeindebezirk zur allgemeinen Ortskranken 
kasse im Sinne der Reichs-Versich.-Ord. ausgestaltet 
zu werden. Auch dieser Antrag wird voraussichtlich 
von dem Königlichen Oberversicherungsamt und der 
Aufsichtsbehörde genehmigt werden, sofern die Ge 
meindevertretung nicht die Errichtung einer allge 
meinen Ortskrankenkasse beschließt. Auch wenn sie 
dies täte, würde der Fortbestand der hiesigen allge 
meinen Ortskrankenkasse wohl nicht zu bezweifeln 
sein: denn sie würde in diesem Falle als besondere 
Ortskrankenkasse zugelassen werden. Wie bereits her-
	        

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  • Von dem Wohnhause Obernstrasse 12 in Bremen. Architekt unekannt. Erbaut 1717. Aufnahme: Photograph Georg Alpers, Hannover. Lichtdruck: Georg Büxenstein & Comp., Berlin
    241
  • Doppel-Wohnhaus in Grunewald, Bismarckallee 10 u. 10a. Architekt: H. Jassoy, Berlin. Erbaut 1892-1893. Aufnahme und Lichtdruck: Georg Büxenstein & Comp., Berlin
    239
  • Das evangelische Vereinshaus in Nürnberg. Architekt: Jos. M. Schmitz, Nürnberg. Erbaut 1891. Aufnahme: Photograph Ferdinand Schmidt, Nürnberg. Lichtdruck: Georg Büxenstein & Comp., Berlin
    237
  • Wohnhaus in Berlin, Hildebrandtstrasse 15. Architekten: Kayser u. von Groszheim, Berlin. Erbaut 1891-1892. Aunahme und Lichtdruck: Georg Büxenstein & Comp., Berlin.
    235

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