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Playful Transgression Theory of Humor and Laughter / Masek, Leland (Rights reserved)

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Bibliographic data

Full text: Allgemeiner Wohnungs-Anzeiger nebst Adreß- und Geschäftshandbuch für Berlin, dessen Umgebungen und Charlottenburg (Public Domain) Ausgabe 1863 (Public Domain)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Periodical

Creator:
Charlottenburg
Title:
Tages-Ordnungen sowie Vorlagen und Mittheilungen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg für das Kalenderjahr ... / Charlottenburg
Publication:
Charlottenburg 1905
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Dates of Publication:
1897-1901; 1902-1905 ; mehr nicht digitalisiert
ZDB-ID:
2916751-6 ZDB
Succeeding Title:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg
Berlin:
B 759 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksverordnetenversammlung. Stadtbezirksversammlung
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1904
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Berlin:
B 759 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksverordnetenversammlung. Stadtbezirksversammlung
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-13297796
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Periodical part

Title:
1904/10/26

Periodical part

Title:
Tages-Ordnung, 26. Oktober 1904

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1985 (Public Domain)
  • Nr. 1, 15. Januar 1985
  • Nr. 2, 18. Januar 1985
  • Nr. 3, 23. Januar 1985
  • Nr. 4, 12. Februar 1985
  • Nr. 5, 26. Februar 1985
  • Nr. 6, 29. März 1985
  • Nr. 7, 9. April 1985
  • Nr. 8, 18. April 1985
  • Nr. 9, 7. Mai 1985
  • Nr. 10, 8. Mai 1985
  • Nr. 11, 14. Juni 1985
  • Nr. 12, 10. Juli 1985
  • Nr. 13, 24. Juli 1985
  • Nr. 14, 19. August 1985
  • Nr. 15, 13. September 1985
  • Nr. 16, 11. Oktober 1985
  • Nr. 17, 31. Oktober 1985
  • Nr. 18, 22. November 1985
  • Nr. 19, 18. Dezember 1985

Full text

‚50 
DEZ DER 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.13 24. Juli 1985 
Abs. 1 BeamtVG genannten Bruttobezüge. Unfallaus- 
gleich nach $35 BeamtVG und Unfallentschädigung 
nach $ 43 BeamtVG bleiben unberücksichtigt. Beim 
Zuammentreffen von Versorgungsbezügen mit Ver- 
wendungseinkommen, Versorgung aus zwischenstaat- 
licher oder überstaatlicher Verwendung oder mehre- 
rer Versorgungsbezüge ist die Summe aller nach An- 
wendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften 
gezahlten Dienst- bzw. Versorgungsbezüge zugrunde 
zu legen. Dem Betrag der Dienst- bzw. Versorgungsbe- 
züge ist der Zahlbetrag der Renten aus den gesetzli- 
chen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzli- 
chen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für An- 
gehörige des öffentlichen Dienstes hinzuzurechnen. 
Wird eine an sich dauernd unterbringungsbedürftige, 
im häuslichen Bereich gepflegte Person vorüberge- 
hend in eine Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt oder 
in ein Pflegeheim aufgenommen, so sind die. Aufwen- 
dungen nach Absatz 1 beihilfefähig. 
Bei vorübergehender Erkrankung einer in einem Al- 
tenheim nicht wegen krankheitsbedingter dauernder 
Pflegebedürftigkeit wohnenden Person ist ein zu den 
allgemeinen Unterbringungskosten erhobener Pflege- 
kostenzuschlag nach $ 6 Abs. 1 Nr. 7 beihilfefähig. 
Zu 
$ 13 
Zu Absatz 1 
'.. Rechnungsbeträge in ausländischer Währung sind mit 
dem am Tage der Festsetzung der Beihilfe geltenden 
amtlichen Devisen-Wechselkurs in Deutsche Mark 
umzurechnen, sofern der Umrechnungskurs nicht 
nachgewiesen wird. 
Den Belegen über die Aufwendungen ist eine Überset- 
zung beizufügen, die bei Aufwendungen von mehr als 
500 DM beglaubigt sein muß.“ 
Für die beihilfefähigen Aufwendungen von Beihilfebe- 
rechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehöri- 
gen mit ständigem Wohnsitz außerhalb der Bundesre- 
publik Deutschland gilt als Wohnort 
a) bei Versorgungsempfängern der Sitz der Festset- 
zungsstelle, 
b) bei den übrigen Beihilfeberechtigten der Dienst- 
ort. 
Dies gilt nicht, soweit die besonderen Bestimmungen 
nach $ 18 Abs. 5, 6 anzuwenden sind. 
Aufwendungen für Behandlungen 
a) im Kleinen Walsertal (Österreich), 
b) in der Höhenklinik Valbella Davos (Schweiz) der 
Genossenschaft Sanatorium Valbella, 
in der  Hochgebirgsklinik Davos-Wolfgang 
(Schweiz) der Stiftung Deutsche Heilstätte Davos 
und Agra, 
in der Klinik für Dermatologie und Allergie Davos 
(Schweiz), geführt von der Klinik Alexanderhaus 
Davos GmbH, Davos Platz, 
gelten als in der Bundesrepublik Deutschland entstan- 
den; in den Fällen der Buchstaben b, c und d jedoch 
nur, wenn nach Bescheinigung eines Facharztes eine 
Behandlung unter Einfluß von Hochgebirgsklima me- 
dizinisch indiziert ist. Beihilferechtlich gelten die Hö- 
henklinik Valbella Davos und die Hochbegirgsklinik 
Davos-Wolfgang als Sanatorium, soweit nicht im Ein- 
zelfall eine stationäre Krankenhausbehandlung ($ 6 
Abs. 1 Nr. 6) vorliegt und nachgewiesen wird; die Kli- 
nik für Dermatologie und Allergie als Krankenhaus 
($ 6 Abs. 1 Nr. 6). 
Zu Absatz 2 
Ein Zeugnis nach Satz 1 ist im allgemeinen nicht einzuho- 
len, solange eine stationäre Behandlung in einer medizi- 
nischen Abteilung eines Krankenhauses erfolgt. 
Zu $ 10 
Die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und 
Krankenkassen sind im Bundesarbeitsblatt 1977 S. 32 ver- 
öffentlicht, zuletzt geändert am 26. Februar 1982, Beilage 
zum Bundesanzeiger Nr. 125 vom 13. Juli 1982. 
Zu $ 11 
Zu Absatz 2 
Für die Beihilfe nach dieser Vorschrift ist der Nachweis 
durch Belege nicht erforderlich (vgl. $ 17 Abs.3 Satz 1). 
Diese Beihilfe ist ohne zusätzlichen besonderen Antrag 
zu den aus Anlaß der Geburt geltend gemachten Aufwen- 
dungen zu gewähren. Werden solche Aufwendungen 
nicht geltend gemacht, z.B. bei Inanspruchnahme von 
Sachleistungen ($ 5 Abs. 4 Nr. 1), so bedarf es eines beson- 
deren Antrages. 
Die Beihilfe kann auch Beamten gewährt werden, die zur 
Ableistung des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes un- 
ter Wegfall der Dienst- oder Anwärterbezüge beurlaubt 
sind. 
Zu $ 14 
Zu Absatz 1 
Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes ist der 
Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen ($ 5 Abs. 2). 
Zu Absatz 3 
Eine ausreichende Versicherung im Sinne dieser Vor- 
schrift liegt vor, wenn sich aus den Versicherungsbedin- 
gungen ergibt, daß die Versicherung in den üblichen Fäl- 
len ambulanter und stationärer Krankenhausbehandlung 
wesentlich zur Entlastung des Versicherten beiträgt, d. h. 
zusammen mit der Beihilfe das Kostenrisiko in Krank- 
heitsfällen weitgehend deckt. Dabei ist es unerheblich, 
wenn für einzelne Aufwendungen die Versicherungslei- 
stung verhältnismäßig gering ist. Das Erfordernis der 
rechtzeitigen Versicherung soll sicherstellen, daß das Ri- 
siko eines verspäteten Versicherungsabschlusses nicht zu 
einer erhöhten Belastung des Dienstherrn führt. Eine 
rechtzeitige Versicherung liegt vor, wenn sie im Zusam- 
menhang mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis abge- 
schlossen wird. 
Der Leistungsausschluß muß im Versicherungsschein als 
persönliche Sonderbedingung ausgewiesen sein; ein Lei- 
stungsausschluß ist nur dann zu berücksichtigen, wenn 
dieser nachweislich nicht durch Zahlung eines Risiko- 
zuschlages hätte abgewendet werden können. Ein Lei- 
stungsausschluß liegt u. a. dann nicht vor, wenn Kranken- 
versicherungen in ihren Tarifen für einzelne Behandlun- 
Zu $ 12 
Zu Absatz 1 
Die Beihilfe in Todesfällen von Kindern ist zu gewähren, 
wenn die Friedhofsgebühren nach dem Tarif für Kinder- 
bestattungen festgesetzt werden; ist dies nicht der Fall, so 
ist die höhere Beihilfe zu gewähren. 
Zu Absatz 2 
Zu den Aufwendungen nach $ 12 Abs. 2 gehören nicht die 
Aufwendungen für eine Überführung innerhalb der Ge- 
meinde, weil diese nach Absatz 1 abgegolten sind. 
In Berlin: Kann die Festsetzungsstelle bei Auslands-Arztrechnun- 
gen die den aufgeführten Leistungen entsprechenden GOA-Nrn. 
nicht selbst feststellen, sind die Rechnungen der Betriebskranken- 
kasse des Landes und der Stadt Berlin (BKK) - Referat III - zu über- 
senden mit der Bitte, diese Nummern zu ermitteln. Voraussetzung 
hierfür ist jedoch, daß in den betreffenden Rechnungen 
a) die einzelnen Leistungen genau beschrieben sind und 
b) eine Diagnose enthalten ist.
	        

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