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Tages-Ordnungen sowie Vorlagen und Mittheilungen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg für das Kalenderjahr ... (Public Domain) Ausgabe 1897 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Tages-Ordnungen sowie Vorlagen und Mittheilungen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg für das Kalenderjahr ... (Public Domain) Ausgabe 1897 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Charlottenburg
Titel:
Tages-Ordnungen sowie Vorlagen und Mittheilungen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg für das Kalenderjahr ... / Charlottenburg
Erschienen:
Charlottenburg 1905
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Erscheinungsverlauf:
1897-1901; 1902-1905 ; mehr nicht digitalisiert
ZDB-ID:
2916751-6 ZDB
Spätere Titel:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg
Berlin:
B 759 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksverordnetenversammlung. Stadtbezirksversammlung
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1897
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Berlin:
B 759 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksverordnetenversammlung. Stadtbezirksversammlung
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-13279966
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Zeitschriftenteil

Titel:
15. September 1897

Zeitschriftenteil

Titel:
No. 14. (157-179.), 15. September 1897

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  • Tages-Ordnungen sowie Vorlagen und Mittheilungen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg für das Kalenderjahr ... (Public Domain)
  • Ausgabe 1897 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • 6. Januar 1897
  • 20. Januar 1897
  • 10. Februar 1897
  • 24. Februar 1897
  • 10. März 1897
  • 17. März 1897
  • 24. März 1897
  • 14. April 1897
  • 5. Mai 1897
  • 26. Mai 1897
  • 16. Juni 1897
  • 23. Juni 1897
  • 30. Juni 1897
  • 11. August 1897
  • 15. September 1897
  • Tages-Ordnung, 15. September 1897
  • No. 14. (157-179.), 15. September 1897
  • Vorlagen welche nicht für die Oeffentlichkeit bestimmt sind., 15. September 1897
  • No. 14. (157-179.), 15. September 1897
  • Drucksache 180, 15. September 1897
  • Uebersicht der von der Stadtverordneten-Versammlung am 15. September 1897 gefassten Beschlüsse., 15. September 1897
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • 15. September 1897
  • 22. September 1897
  • 29. September 1897
  • 13. Oktober 1897
  • 27. Oktober 1897
  • 10. November 1897
  • Anhang
  • 25. Oktober 1897
  • 10. November 1897
  • 24. November 1897
  • 8. Dezember 1897
  • 8. December 1897
  • 8. Dezember 1897
  • 15. Dezember 1897
  • 29. Dezember 1897

Volltext

267 
Tagesordnung Nr. 18. 
Drucksache Nr. 177. Vorlagen betr. die 
Naturalisirung 
a) des Tischlers Nicolai Hammer nebst 
Ehefrau, 
I») des Kaufmanns Salomon Hornung 
nebst Familie. 
a) Urschriftlich mit Akten Fach 3 Nr. 3 vol. II, 
einem Fascikel und einem Personal-Aktenstück der 
Königlichen Polizei - Direktion betr. den Tischler 
N. Hammer 
an die Stadtverordneten-Versammlung 
mit dem Antrage, zu beschließen: 
Gegen die Naturalisation des Tischlers Nicolai 
Hammer und seiner Ehefrau Pauline geb. 
Sweidnitz werden Einwendungen nicht erhoben. 
Hammer ist am 27. Oktober 1843 zu Kopen- 
hageu im Staate Dänemark geboren, evangelischer 
Religion und durch Geburt dänischer Staatsangehöriger. 
Derselbe hatte bis zum Jahre 1868 seinen Wohnsitz 
in Kopenhagen, wohnte hierauf bis 1. Oktober 1882 
in Berlin und hat sich seit diesem Zeitpunkte dauernd 
hier als Tischlergeselle niedergelassen. Da derselbe 
beabsichtigt, Deutschland nicht wieder zu verlassen, 
hat er hier seine Naturalisirung nachgesucht, p. Hammer 
war nicht Soldat, ist verhcirathct und nach einem 
jährlichen Einkommen von 1000 JL zur Steuer 
veranlagt. 
Dem Antrage stehen Bedenken diesseits nicht 
entgegen. 
Charlottenburg, den 8. Juli 1897. 
Der M a g i st r a t. 
Fritsche. Schulze. 
J.-No. I. 747. 
b) Urschriftlich mit Akten Fach 3 Nr. 3 vol. II- 
und einem Fascikel 
an die Stadtverordneten-Versammlung 
mit dem Antrage, zu beschließen: 
Gegen die Naturalisation des Kaufmanns 
Salomon Hornung und seiner aus Frau und 
vier Kindern bestehenden Familie werden Ein 
wendungen nicht erhoben. 
Hornung, mosaischer Religion, am 17. No 
vember 1858 in Monowice, Kreis Biala in Oester 
reich geboren, ist durch Geburt österreichischer Staats 
angehöriger. Er lebte bis zum Jahre 1873 in seinem 
Geburtsorte, hierauf nacheinander in Königshütte, 
Chropaczow, Ober-Heiduck, Oswiencim und zuletzt 
2V„ Jahre in Berlin. Seit dem 4. April 1890 hat 
er sich in Chartottenburg als Kaufmann dauernd 
niedergelassen und seitdem ohne Unterbrechung hier- 
selbst Wohnsitz gehabt. Hornung war nicht Soldat, 
ist verhcirathct und Vater von 4 Kindern im Alter 
von 13 bis 3 Jahren; zur Steuer ist derselbe nach 
einem jährlichen Einkommen von 1800 JL aus Handel 
und Gewerbe zum Steuersätze von 26 JL veranlagt. 
Er begründet sein Gesuch um Aufnahme in den 
preußischen Unterthanenverband damit, daß er sich 
die längste Zeit seines Lebens in Preußen aufgehalten 
habe, seit Jahren hier selbstständig thätig, ferner mit 
einer Preußin verheirathet sei und beabsichtige, Deutsch 
land nicht wieder zu verlassen. 
Bedenken stehen dem Antrage diesseits nicht 
entgegen. 
Charlottenburg, den 31. Juli 1897. 
Der M a g i st r a t. 
Fritsche. 
J.-No. I. 1046. 
Tagesordnung Nr. 19. 
Drucksache Nr. 178, Vorlage betr. die 
Bildung der Voreinschätzungs-Kommission. 
Urschriftlich mit Akten Fach 2 Nr. 1 
an die Stadtverordneten-Versammlung 
mit dem Antrage, 
für die gemäß §§ 31, 50 und 51 des Ein 
kommensteuer-Gesetzes vom 24. Juni 1891 zu 
bildende Voreinschätzungs-Kommission 31 Mit 
glieder und 14 Stellvertreter zu wählen und 
29 Mitglieder sowie 11 Stellvertreter, welche 
der Königlichen Regierung zur Ernennung zu 
präsentiren sind, zu bezeichnen. 
Die dreijährige Amtsperiode der auf Grund der 
vorbezeichneten §§ des Einkvmmen-Steuergesetzes ge 
bildeten Voreinschätzungs-Kommission läuft in diesem 
Jahre ab. Vor Beginn des Voreinschätzungs-Geschäfts 
pro 1898/99 ist deshalb ihre Neubildung erforderlich. 
Die Voreinschätzungs-Kommission bestand bisher 
aus 36 Mitgliedern und 18 Stellvertretern, welche 
in 6 Unterkommissionen eingetheilt waren. Durch 
die fortschreitende Vermehrung der Bevölkerung Char- 
lottenburgs wird auch die Vermehrung der Mitglieder 
dieser Kommission bedingt. Auf unseren Antrag vom 
2. Juli cr. — Blatt 107/108 — und den Bericht 
des Vorsitzenden der Veranlagungs-Kommission vom 
22. desselben Monats — Blatt 108/109 der beige 
schlossenen Akten — hat die Königliche Regierung 
zu Potsdam in Uebereinstimmung mit dem Herrn 
Vorsitzenden der Berufungs-Kommission sich unterm 
11. August cr. — J.-No. D. 5820 — (Blatt 109/110) 
damit einverstanden erklärt, daß für die neue Wahl 
periode die Zahl der Mitglieder aus 60 und der 
stellvertretenden Mitglieder auf 25 zu erhöhen ist und 
10 Unterkommissionen zu bilden sind. 
Von der Stadtverordneten-Versammlung sind 
31 Mitglieder und 14 Stellvertreter zu wählen und 
ferner 29 Mitglieder sowie 11 Stellvertreter zu be 
zeichnen. die der Königlichen Regierung zur Er 
nennung präsentirt werden. 
Die für die Voreinschätzungs-Kommission maß 
gebenden Bestimmungen sind in der Vorlage an die 
Stadtverordneten-Versammlung vom 5. September 
1891 — Blatt 13 und 14-der Akten — enthalten. 
Wir nehmen hier wiederholt darauf Bezug und heben 
Nachfolgendes besonders hervor: 
Artikel 40 I der Ausführungs-Anweisung vom 
5. August 1891 zum Einkommensteuer-Gesetz bestimmt: 
pp. 
Nr. 4. Wählbar sind nur Einwohner des Ge 
meinde-pp. Bezirks, welche Preußische Staatsangehörige 
ssnd, das 25. Lebensjahr vollendet haben und sich im 
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
Von einer bestimmten Höhe des Einkommens, 
insbesondere von dem Bezüge eines solchen von mehr 
als 900 JL ist die Wählbarkeit nicht abhängig. 
Bei der Aufforderung zur Vornahme der Wahl 
ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die ver 
schiedenen Arten des Einkommens (Kapitalvermögen, 
Grundbesitz. Handel und Gewerbe, Gewinn bringende 
Beschäftigung) unter den gewählten Mitgliedern nach 
Maßgabe der in jedem Bezirke obwaltenden Ein 
kommensverhältnisse thunlichst vertreten sein müssen. 
Nr. 6. Die Gemeindeangehörigen sind verpflichtet, 
das Amt eines gewählten oder ernannten Mitgliedes 
oder stellvertretenden Mitgliedes der Voreinschätzungs- 
Kommission zu übernehmen. 
Zur Ablehnung oder zur Niederlegung vor Ab
	        

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