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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 16.1966,2 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 16.1966,2 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Charlottenburg
Titel:
Tages-Ordnungen sowie Vorlagen und Mittheilungen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg für das Kalenderjahr ... / Charlottenburg
Erschienen:
Charlottenburg 1905
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Erscheinungsverlauf:
1897-1901; 1902-1905 ; mehr nicht digitalisiert
ZDB-ID:
2916751-6 ZDB
Spätere Titel:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg
Berlin:
B 759 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksverordnetenversammlung. Stadtbezirksversammlung
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1897
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Berlin:
B 759 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksverordnetenversammlung. Stadtbezirksversammlung
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-13279966
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

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  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 16.1966,2 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Ausgabe 1966,42 Nummer 42, 16. Juni 1966
  • Ausgabe 1966,43 Nummer 43, 23. Juni 1966
  • Ausgabe 1966,44 Nummer 44, 24. Juni 1966
  • Ausgabe 1966,45 Nummer 45, 28. Juni 1966
  • Ausgabe 1966,46 Nummer 46, 1. Juli 1966
  • Ausgabe 1966,47 Nummer 47, 5. Juli 1966
  • Ausgabe 1966,48 Nummer 48, 8. Juli 1966
  • Ausgabe 1966,49 Nummer 49, 15. Juli 1966
  • Ausgabe 1966,50 Nummer 50, 22. Juli 1966
  • Ausgabe 1966,51 Nummer 51, 26. Juli 1966
  • Ausgabe 1966,52 Nummer 52, 29. Juli 1966
  • Ausgabe 1966,53 Nummer 53, 3. August 1966
  • Ausgabe 1966,54 Nummer 54, 5. August 1966
  • Ausgabe 1966,55 Nummer 55, 9. August 1966
  • Ausgabe 1966,56 Nummer 56, 12. August 1966
  • Ausgabe 1966,57 Nummer 57, 19. August 1966
  • Ausgabe 1966,58 Nummer 58, 23. August 1966
  • Ausgabe 1966,59 Nummer 59, 25. August 1966
  • Ausgabe 1966,60 Nummer 60, 26. August 1966
  • Ausgabe 1966,61 Nummer 61, 30. August 1966
  • Ausgabe 1966,62 Nummer 62, 2. September 1966
  • Ausgabe 1966,63 Nummer 63, 9. September 1966
  • Ausgabe 1966,64 Nummer 64, 16. September 1966
  • Ausgabe 1966,65 Nummer 65, 23. September 1966
  • Ausgabe 1966,66 Nummer 66, 30. September 1966
  • Ausgabe 1966,67 Nummer 67, 7. Oktober 1966
  • Ausgabe 1966,68 Nummer 68, 14. Oktober 1966
  • Ausgabe 1966,69 Nummer 69, 21. Oktober 1966
  • Ausgabe 1966,70 Nummer 70, 24. Oktober 1966
  • Ausgabe 1966,71 Nummer 71, 26. Oktober 1966
  • Ausgabe 1966,72 Nummer 72, 28. Oktober 1966
  • Ausgabe 1966,73 Nummer 73, 4. November 1966
  • Ausgabe 1966,74 Nummer 74, 11. November 1966
  • Ausgabe 1966,75 Nummer 75, 18. November 1966
  • Ausgabe 1966,76 Nummer 76, 25. November 1966
  • Ausgabe 1966,77 Nummer 77, 2. Dezember 1966
  • Ausgabe 1966,78 Nummer 78, 9. Dezember 1966
  • Ausgabe 1966,79 Nummer 79, 14. Dezember 1966
  • Ausgabe 1966,80 Nummer 80, 16. Dezember 1966
  • Ausgabe 1966,81 Nummer 81, 23. Dezember 1966
  • Ausgabe 1966,82 Nummer 82, 30. Dezember 1966

Volltext

LT Steuer- und Zollblatt für Berlin 16. Jahrgang. Nr.67 "7. Oktober 1966 
Einkommensteuer Nach den: Feststellungen des FG haben jedoch die strei- 
Urteil des BFH vo . Mä = tigen Kosten ‚auch. insoweit. der Geldbeschaffung gedient, 
SCI SD 1966 1258/65 als sie durch den Versuch, das Grundstück der Mutter 
( Bin. 1966 8. 1780) zu verkaufen, entstanden sind. Hier handelt es sich um 
Bei den. Einkünften aus- Vermietung und Verpachtung eine tatsächliche Würdigung des FG, an die der Senat 
können Fahrt- und Verpflegungskosten Geldbeschaffungs- nach $ 118 Abs. 2 FGO gebunden. ist, sofern nicht. hin- 
kosten und damit Werbungskosten sein. sichtlich der. Feststellungen ‚selbst „zulässige und be- 
EStG $$ 9, 21; gründete Revisionsgründe“’ vorgebracht ‚sind. Das “aber 
" (BStBl. 1966 III S. 451) ist nicht der Fall. Das FA beanstandet vielmehr nur 
Dig steuerpflichtigen Ehegatten (Steuerpflichtigen — die rechtlichen Folgerungen, die das. FG aus seinen tat- 
Stpil: —)_ haben ein Einfamilienhaus errichtet und im sächlichen Feststellungen gezogen hat. 
Jahre ‚1963 bezogen. Um ‚eine Finanzierungslücke von Daß Geldbeschaffungskosten ‘ im Zusammenhang mit 
27500 DM zu schließen, hatten sie zunächst versucht, ein dem Bau eines Mietwohnhauses Werbungskosten sind, 
der Mutter des *Ehemannes gehörendes‘ Grundstück zu hat der Senat in dem Urteil VI 19/57 U (a. a. QV)aus- 
verkaufen. Als dieser Versuch fehlschlug, beschafften sie gesprochen (vgl. auch Urteil VI 159/59 U vom 1. Juli 
das Geld dadurch, daß das. Grundstück ‚der Mutter, das 1960, BStBI 1960 III. S, 347, Slg. Bd. 71.S.2612).Zu den 
außerhalb der Wohngemeinde ‚der Stpfl. liegt, dinglich Geldbeschaffungskosten ‚gehören z: B. Maklerkosten und 
belastet wurde. Schätzungsgebühren, die durch die Aufnahme eines Dar- 
Bei. ihrer Einkommensteuerveranlagung 1962 machten Jehens für den Bau des Hauses emtstehen, Dann ist aber 
die Stpfl. die ihnen bei den Verkaufsverhandlungen und nicht einzusehen, warum die durch. das Aufsuchen des 
der‘ Grundstücksbelastung entstandenen Fahrt- und Ver- Maklers _ oder Darlehnsgebers ‚entstehenden Kosten 
pflegungskosten von 244 DM und 256,50 DM als Wer- nicht auch Werbungskosten sein sollten. Daß nicht alle 
bungskosten geltend. Das Finanzamt (FA) erkannte davon Kosten ‚für die Beschaffung von -Geld zur Anlage von 
nur 77,50 DM. an, nämlich soweit die Kosten durch die Kapital Werbungskosten sind, ist dem FA ohne weiteres 
Reise zu Besprechungen mit Handwerkern. über Repara- zuzugeben. Entscheidend ist, ob im Einzelfall der Auf- 
turen an einem Wohnhaus der Ehefrau veranlaßt seien, wand schon zur Zeit der Verausgabung mit ausreichend 
Der Einspruch blieb erfolglos. bestimmten Einkünften in Beziehung steht. Eine solche 
Die Berufung hatte Erfolg. Beziehung kann‘ auch zu bejahen ‚sein, wenn Einkünfte 
ENTE erst in Zukunft anfallen (sög. vorweggenommene Wer- 
Die Revision des FA: kann keinen Erfolg haben, bungskosten). Ob man Fahrtkosten, die der Besichtigung 
Für den Abzug der streitigen Aufwendungen als Wer- eines -anzuschaffenden Hauses dienen, als Werbungsko- 
bungskosten kommt es darauf an, ob die Aufwendungen, sten anerkennen kann, braucht hier nicht entschieden zu 
wie 8 9 EStG voraussetzt, mit den Einkünften aus Ver- werden. Fahrtkosten, die durch ‚die Beschaffung eines 
mietung. und Verpachtung zusammenhängen. Daß die Darlehens entstehen; kann man jedenfalls nicht anders 
Mieteinkünfte nach der Einfamilienhaus-VO zu ermitteln behandeln als sonstige mit dem Baudarlehen zusammen- 
sind, schließt, wie das FG zutreffend darlegt, den Abzug hängende Aufwendungen; Besteht ein Zusammenhang mit 
von Aufwendungen nicht aus, die vor der Bezugsfertig- bestimmten Einkünften, so muß man auch die Aufwen- 
keit des Einfamilienhauses entstanden sind. dungen für einen fehlgeschlagenen Versuch der; Dar- 
Daß‘ die streittgen Fahtt- und: VerpliegungsRösten mit lehnsaufnahme als Werbungskosten anerkennen. 
aß di - x 
den. späteren Einkünften der Stpfl. aus‘ Vermietung und Das FG hat festgestellt, daß es ‘den Stpfl. um Ne 
Verpachtung (Nutzung des Einfamilienhauses) zusammen- Beschaffung der für den Bau des A ht 
hängen, hat das FG ohne Rechtsirrtum. bejaht. Kosten, fehlenden 27 500 DM ging. Daraus konnte es ohne Rechts- 
die einem Stpfl. bei Verhandlungen. über .den Verkauf verstoß ‚folgern, daß die streitigen Ausgaben Geldbe- 
eines zu seinem Privatvermögen gehörenden Grundstücks schaffungskosten und damit Werbungskosten im Sinne 
entstehen, hängen zwar nicht mit. den aus diesem Grund- des 8 9 EStG waren, die in ausreichend konkretisiertem 
stück fließenden Einkünften aus Vermietung und Ver- Zusammenhang mit späteren Einkünften aus Vermietung 
pachtung‘ zusammen, sondern fallen in. den Vermögens- und Verpachtung standen (vgl. Urteile des Sea 
bereich, Wie die Verkaufsgewinne für die Einkunfts- VI 112/63 U vom AF April „1964, BStBl 1964 111 "1964 
ermittlung außer Betracht bleiben, so. dürfen umgekehrt Sig. Bd. 79 5.4159; VI 114/63 nn DT SS; August ; 
auch die mit dem Verkauf zusammenhängenden Aufwen- BStBl 1964 III S. 556, S1g. Bd. 80 5. 226%). 
dungen die Einkünfte nicht mindern. Der Sonderfall des 1) BStBl. 1959 III S. 236; StZBl. Bln. 1959 S. 825 
Spekulationsgewinns ($ 23 EStG). kann hier außer Be- U SeDel Dr 1009 S: Dee 
tracht bleiben; 1. StZBl. Bln..1965_S. 675 
Einkommensteuer MD gestellt wurden. Im Dezember 1960 ließ der 
n f tpfl. sich erneut 6200 DM. auszahlen, die. mit 3786,20 DM 
Urteil des BFH vom 29. April 1966 — VI 252/64 auf.die Jahresprämien und die Zusatzbeiträge für die Vor- 
(StZBl. Bin. 1966 8. 1730) auszahlung 1958 sowie auf die. neue Vorauszahlung ver- 
rechnet wurden; die überschießenden 2413,80.DM wurden 
1. Beiträge zu Lebensversicherungen, die aus Voraus- bar an den Stpfl. ausgezahlt, 
zahlungen auf die Lebensversicherung aufgebracht wer- R ; ie 
den, können im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer In den Einkommensteuererklürungen 1058. und 1960 
Kreditauinahme stehen: machte der’ Stpfl. die aus den Vorauszahlungen gemäß 
? $ 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gedeck- 
2. Die für die. Vorauszahlungen gezahlten Zusatzbei- ten. Leistungen an den Versicherer als Sonderausgaben 
träge sind abzugsfähige Schuldzinsen, geltend. 
ESIG 1958 und 1960 :$ 10 Abs. 1-Ziif.1 und 3, Abs. 1 Das. Finanzamt (FA) lehnte den Abzug unter Hinweis 
letzte Sätze. auf die Entscheidung des BFH VI 78/55 U vom 1; Februar. 
1957 (BStBl. 1957. III _S. 103, Slg. Bd. 64 S.2680))ab. Es 
BS1B1 1066 1-5. 421) führte aus, wirtschaftlich komme die Gewährung der Vor- 
auszahlungen einer Stundung der Prämien gegen Zinsen 
Der ‚Steuerpflichtige (Stpfl.) schloß im Dezember 1954 ABER CE DEIN En TS AUSH Könnien als Sonder, 
zum: 1. Dezember 1954. auf .das Leben seiner vier Söhne n u METER WELOCR WERT die:  VOTQUS- 
Z e < zahlungen“ zurückgezahlt und die Zusatzbeiträge tatsäch- 
über 30 Jahre laufende. Versicherungen ab. Die zu Anfang lich entrichtet würden 
Dezember 1958 fälligen Prämien zahlte er in der Weise, " 
daß er gemäß:$ 7 der. Allgemeinen Versicherungsbedin- Der Stpfl. meint, die*Vorauszahlungen des $ 7 der -All- 
gungen sich vom Versicherer eine entsprechende Voraus- gemeinen Versicherungsbedingungen Seien aus dem für 
zahlung geben ließ. Dadurch traten zu den Prämien ge- ihn beim Versicherer angesammelten Deckungskapital ge- 
wisse Zusatzbeiträge, die beide vom Versicherer voll zur 1) StZBl. Bln. 1957 S. 692 
7z0
	        

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