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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1901 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1901 (Public Domain)

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Zeitschrift

Sonstige Beteiligte:
Preussen / Ministerium der Öffentlichen Arbeiten
Titel:
Zentralblatt der Bauverwaltung : Nachrichten d. Reichs- u. Staatsbehörden / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Weitere Titel:
Centralblatt der Bauverwaltung
Zentralblatt für Bauverwaltung
Erschienen:
Berlin: Ernst 1931
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2008
Erscheinungsverlauf:
1.1881 - 51.1931(8.Apr.)
ZDB-ID:
2406062-8 ZDB
Spätere Titel:
Zentralblatt der Bauverwaltung vereinigt mit Zeitschrift für Bauwesen
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1901
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibiothek Berlin, 2008
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14108803
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Zeitungen, Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Nr. 41

Schnellzugriff

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  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Ausgabe 1901 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhalts-Verzeichniß des XXI. Jahrgangs, 1901.
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Volltext

253 
Centralblatt der Bauverwaltung. 
Herausgegeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten. 
Nr. 41. Berlin, 25. Hai 1901. XXI. Jahrgang. 
Enohetnt Mittwoch u. Sonnabend, — Sofirlftiertang: \V. Wilhelmstr. 89. — flMoUftatalls und Annahme der Anzeigen: W. Wilhelmatr. 90. — Bezujipreii: Vierteljährlich 3 Mark. 
Einschliefslioh Abtragen, Poet* oder Streifbandzusendung 8,75 Mark; dosgl. für das Ausland*4,80 Mark. 
INHALT: AmtHohet: Runderlafs Tom G.Mai 1901, betr. Bestimmungen für die Feuereieherheit von Warenhäusern usw.— Dienst-Nackrichten. — MobtaratHohns: Die 
Erweiterungsbauten für das städtische Krankenhaus in Liegnitz. — Internationale Ausstellung für Feuerschutz und Feuerretfcungswescn in Berlin. I. Die 
neuere kirchliche Baukunst in England. — Leitsätze über den Schutz der Gebäude gegen Blitz. — Vermischtes: Entwurf für den Kaiserthurm auf der 
Altcburg bei Amstadt. — Wettbewerb für den Bau einer zweiten Neckarbrücke in Mannheim. — Wettbewerb des Vereins junger Kaufleute in Stettin. —• 
Sonderauaatollung im Berliner Kunstgewerbe-Museum. — Patente und Gebrauchsmuster. 
Amtliche Mittheilungen. 
Bunderlafs, betreffend Bestimmungen für die Feuersicherlieit 
von Warenhäusern, Geschäftshäusern usw. 
Berlin, den 6. Mai 1901. 
Mehrfach ist in den letzten Jahren in Waren- und Geschäfts 
häusern, in denen grüfsere Mengen brennbarer Stoffe aufbewahrt 
wurden, Feuer ausgebrochen, das in kürzester Frist das gesamte 
Gebäude ergriffen und das Leben der dort sich aufhaltenden Personen 
in schwerster Weise gefährdet hat. Es ist deshalb geboten, für die 
Waren- und Geschäftshäuser, die ganz oder theilweise zur Auf 
bewahrung einer gröfseren Menge brennbarer Stoffe bestimmt sind, 
besondere Mafsnahmen in sicherheitspolizeilicher Hinsicht zu treffen. 
In den in 20 Exemplaren beigeschlossenen „Bestimmungen“ sind die 
hierauf bezüglichen Mafsregeln zusammengestellt. Sie haben auch 
auf bereits bestehende Waren- und Geschäftshäuser der bezeichneten 
Art Anwendung zu finden. Für solche wird es sich empfehlen, mit 
den Inhabern zunächst in eine Besprechung darüber einzutreten, in 
welcher Weise zweckmäfsig den einzelnen Mafsregeln der „Bestim 
mungen“ zu genügen sein wird. Von besonderer Wichtigkeit ist, 
dafs für Wohnungen und Arbeitsstätten, weiche sich über den zur 
Aufbewahrung der leicht brennbaren Stoffe dienenden Räumen be 
finden, rauch- und feuersichere Treppen und Ausgänge vorhanden 
sind. Die für diese oberen Räume bestimmten Treppen, und AüS'- 
gänge müssen daher in besonderen, von massiven Wänden um 
schlossenen Räumen liegen, welche mit den unteren Stockwerken in 
keiner Verbindung stehen dürfen. Da, wo mit Rücksicht auf be- 
•j&oudere örtliche Verhältnisse die Durchführung einzelner Mafsregeln 
bei bestehenden Waren- und Geschäftshäusern auf erhebliche Schwie 
rigkeiten stofsen sollte, wird zu prüfen sein, in welcher Weise auf 
anderem Wege der erstrebte Zweck zu erreichen ist. Wenn hiernach 
vorgegangen wird, so ist zu erhoffen, dafs die Inhaber der Waren- 
und Geschäftshäuser sich im eigenen Interesse entschliefsen werden, 
freiwillig die einzelnen Mafsregeln zur Ausführung zu bringen. Da, 
wo dies nicht geschehen sollte, ist im Wege der polizeilichen Ver 
fügung vorzugehen. 
Die Prüfung darüber, ob und in welcher Hinsicht füT neu zu 
erbauende Waren- und Geschäftshäuser Ausnahmen von einzelnen 
Mafsregeln der „Bestimmungen“ zu gewähren sind, wollen Sie Sich 
Vorbehalten, im übrigen aber erwägen, welchen Örtspolizeibeliörden 
etwa die Bewilligung von Ausnahmen für bereits bestehende Waren- 
und Geschäftshäuser selbständig zu überlassen sein wird. 
Besonderen Werth legen wir darauf, dafs in wiederkchrenden 
Zeiträumen durch geeignete Beamte festgestellt wird, ob den An 
forderungen der „Bestimmungen“ dauernd nachgekommen wird. 
Nach Ablauf eines Jahres sehen wir gefälligem Berichte darüber 
entgegen, auf wieviel Waren- und Geschäftshäuser die „Bestimmungen“ 
Anwendung gefunden und wie diese sich bewährt haben. 
Der Minister der öffentlichen Der Minister des Innern, 
Arbeiten. In Vertretung 
v. Thielen. v. Bischoffshausen. 
An sämtliche Herren Regierungspräsidenten. 
— 11L 7758 M. d. ö. A. — Ha. 38V!) M. d. I, 
Bestimmungen 
für Gebäude, welche ganz oder theilweise zur Aufbewahrung einer 
gröfseren Menge brennbarer Stoffe bestimmt sind. 
(Warenhäuser, Geschäftshäuser usw.) 
I. KeUergeschofs. 
1. Das KeUergeschofs ist vom Erdgeschofs und seinen Schau 
fenstern in neuen Gebäuden feuerfest, in bestehenden feuersicher 
abzutrennen; Oeffnungen sind nur ausnahmsweise zulässig und feuer 
sicher zu schliefsen, Es können jedoch bis zum Keller herabreichende 
Schaufenster zugelassen werden, falls sie gegen die Innenräume des 
Erd- und des Kellergeschosses feuersicher abgeschlossen sind. 
Die Kellertreppen dürfen nirgends in unmittelbarer Verbin 
dung mit anderen Treppen des Gebäudes stehen. 
2. Das KeUergeschofs ist durch massive Brandmauern von 
wenigstens 25 cm Stärke oder ausnahmsweise durch feuerfeste Wände 
in einzelne Abtheilungen zu trennen, deren Grundfläche in der Regel 
500 qm nicht überschreiten soll. Jede Abtheilung mufs zwei Zugänge 
erhalten, welche entweder unmittelbar oder durch einen mit Brand 
mauern eingefafsten Keilcrflur nach nicht überdeckten Höfen oder 
nach der Strafee ausmünden. Die nach diesem Flur führenden 
Oeffnungen sind durch Drahtglas oder rauch- und feuersichere 
Tbüren zu schliefsen; die Thürflügel müssen nach aufsen derartig 
aufschlagen, dafs der Verkehr im Flur oder in den Treppenräumen 
nicht beeinträchtigt wird. 
In den Kellerräumen sind genügend breite Gänge einzu 
richten, welche durch die Abtheilung in voller Ausdehnung führen, 
thunlichst in gerader Richtung auf die Ausgänge münden und stets 
freizohalten sind. Diese Keller-Abtheilungen müssen Vorrichtungen für 
eine wirksame Entlüftung, am zweckmäfsigsten durch Fenster, erhalten. 
3. Das KeUergeschofs darf nicht entgegen den Vorschriften der 
Bau-Polizei-Ordmmg zum dauernden Aufenthalt von Menschen 
(Verkaufsräumen, Ateliers, Comtoiren, Küchen, Werkstätten u, a.) 
benutzt werden; auch dürfen ohne baupolizeiliche Genehmigung 
keine Holzverschlage, Scheidewände, Feuerstätten oder sonstige Ein 
bauten hergestellt werden. 
Die Maschinen- und Heizräume sind durch feuerfeste 
Wände von den übrigen Kellerräumen zu trennen; etwaige Oeffnungen 
sind rauch- und feuersicher abzuschliefsen. 
II. Dachgeschofs. 
4. Das Dachgeschofs darf keinerlei unmittelbare Verbindung mit 
den Geschäftsräumen der unteren Geschosse erhalten. Es ist von 
den Treppenhäusern durch massive Wände zu trennen; etwaige 
Oeffnungen sind feuer- und rauchsicher abzuschliefsen. 
5. Das Dachgeschofs darf nicht entgegen den Vorschriften der 
Bau-Polizei-Ordnung zum dauernden Aufenthalt von Menschen 
(Verkaufsräumen, Küchen, Werkstätten, Ateliers, Comtoiren ,u. a.) 
benutzt werden; auch dürfen ohne baupolizeiliche Genehmigung 
keine Holzverschlage, Scheidewände, Feuerstätten oder sonstige 
Einbauten hergestellt werden. 
III. Bauliche Anordnungen. 
0. Eiserne Constructionstheile (Säulen, Unterzüge, Decken 
träger usw.) sind gluthsicher einzuhüllen. Eine Umhüllung der an 
den Aufsenllächen der Gebäude gelegenen Theile ist nicht er 
forderlich. 
7. Decken sind aus feuerfesten Baustoffen herzustellen, Decken 
durchbrechungen in lichthofartiger Ausführung und grofsen Mafeen 
können zugelassen werden; es sind jedoch Entlüftungs-Vorrichtungen 
in der oberen Decke oder deren Nähe eiuzurichten, die von einer 
aufserbalb dor Verkaufsräume gelegenen gesicherten Stelle des Erd 
geschosses aus gehändhabt werden können. 
8. Grüfsere Lagerräume müssen in der Regel feuer- und 
rauchsicher von den Geschäftsräumen getrennt sein. : ■ ■. -• 
9. Ueber Fenstern, welche zur Ausstellung von Waren dienen 
(Schaufenster), mufs die Frontwand in einer Höhe von 1 m feuerfest 
geschlossen bleiben und der Sturz der Schaufensteröffnung 30 cm 
unter den Deckenabschlufs herabreichen. 
Eine Verminderung dieser Mafse ist zulässig, wenn das Schau 
fenster gegen den Innenraum feuersicher abgeschlossen wird. 
10* In größeren Geschäftsräumen ist behufs Einschränkung eines 
Feuers der Innenraum an geeigneten Stellen thunlichst mittels feuer* 
sicherer Thüren oder Rollläden, Asbest-Vorhänge usw. in
	        

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