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Drucksache (Public Domain) Issue1946/1948, 51-100 (Public Domain)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Drucksache (Public Domain) Issue1946/1948, 51-100 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Drucksache / Stadtverordnetenversammlung von Gross-Berlin
Other titles:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung von Groß-Berlin
Publication:
Berlin, 1946 - 1948
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Dates of Publication:
1.1946-151.1948
ZDB-ID:
2916002-9 ZDB
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Volume

Publication:
1948
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12538626
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 758 StVV 2:1946-48
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Chapter

Title:
82 (618)

Contents

Table of contents

  • Drucksache (Public Domain)
  • Issue1946/1948, 51-100 (Public Domain)
  • 51 (364)
  • 52 (365)
  • 53 [366]
  • 54 (367)
  • 55 (368-372)
  • 56 (373-393)
  • 57 (394-409)
  • 58 (410)
  • 59 (411)
  • 60 (412)
  • 61 (413-435)
  • 62 (436)
  • 63 (437)
  • 64 (438)
  • 65 (439-451)
  • 66 (452)
  • 67 (453-470)
  • 68 (471-473)
  • 69 (474-494)
  • 70 (495)
  • 71 (496-512)
  • 72 ([513-544])
  • 73 ([545-558])
  • 74 ([559-569])
  • 75 ([570])
  • 76 ([571-584])
  • 77 ([585-603])
  • 78 (604)
  • 79 (605)
  • 80 (606-607)
  • 81 ([608-617])
  • 82 (618)
  • 83 ([619-645])
  • 84 (646)
  • 85 (647)
  • 86 ([648-665])
  • 87 (666)
  • 88 (667)
  • 88b (667b)
  • 89 (668)
  • 89a (668a)
  • 90 (669)
  • 91 (670)
  • 92 ([671-696])
  • 93 (697-[704])
  • 95 (705)
  • 96 ([706-712])
  • 97 (713)
  • 98 (714)
  • 99 (715)
  • 100 ([716-721])

Full text

6 
L das Zurücklegen des mit der Beschäftigung zu 
sammenhängenden Weges nach und von der Ar 
beitsstätte. 
(3) Erkrankt ein Arbeitnehmer, der bei den ihm 
arbeitsvertraglicb obliegenden Verrichtungen der Ge 
fahr der Erkrankung an bestimmten Infektions 
krankheiten besonder» ausgesetzt ist, an einer 
solchen Krankheit, so liegt ein Betriebsunfall vor, 
es sei denn, daß der Arbeitnehmer sich die Krankheit 
außerhalb der Beschäftigung zugezogen hat. 
(4) Sonst gilt eine Krankheit mit Ausnahme der 
Berufskrankheiten nur dann als-Betriebsunfall, wenn 
der Arbeitnehmer nachweist, daß er sich die Krank 
heit bei Erfüllung der ihm arbeitsvertraglich oblie 
genden Aufgaben zugezogen hat und diese Krankheit 
auf ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares 
Ereignis zurückzuführen ist. 
(5) Dem durch Betriebsunfall verursachten Kör 
perschaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, 
derr ein Arbeitnehmer erleidet, wenn er zur Vergel 
tung für ein dienstliches Vorgehen angegriffen wird. 
§ 34 
Die Unfallfürsorge besteht in 
1. Heilverfahren für den Verletzten, 
2. Ruhegehalt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsun 
fähig geworden ist und sein Beschäftigungsver 
hältnis endet, 
3. llinterbliebenenversorgung, wenn der Arbeit 
nehmer infolge des Unfalls oder der Berufskrank 
heit gestorben ist. 
Neben einer Versorgung nach Xr. 2 und 3 wird 
eine Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften 
nicht gewährt. 
§ 35 
Das Heilverfahren umfaßt 
1. ärztliche Behandlung, 
2. Pflege, 
3. Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, 
4. Ausstattung mit Körperersatzstücken, 
5. orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die 
den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die 
Folgen der Verletzung erleichtern sollen, 
soweit diese Leistungen nicht von der VAB gewährt 
oder nicht ausreichend gewährt werden. 
§ 36 
Ist der Verletzte infolge des Unfalls so hilflos, 
daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege be 
stehen kann, so sind ihm bis zur Zahlung des Ruhe 
gehalts die Kosten einer angenommenen notwendigen 
Pflegekraft zu erstatten. 
§ 37 
U Das Buhegehall beträgt 7ö% des Huhegehalt- 
höchstbetrages. 
(2' Würde des Ruhegehalt nach den allgemeinen 
Vorschriften bereits 56 v. H. oder mehr des Ruhe 
gehalthöchstbetrages betragen, so ist es um 20 v. H. 
des Ruhegehalthöchstbetrages zu erhöhen, jedoch 
nicht über 100 v. H. dieses Betrages hinaus. 
(3) Ist der Verletzte infolge des Unfalls so 
hilflos geworden, daß er nicht ohne fremde Wartung 
und Pflege bestehen kann, so ist zu dem Ruhegehalt 
für die Dauer dieser Hilflosigkeit ein Zuschlag bis 
zu 20% des Ruhegehalthöchstbetrages zu gewähren. 
Statt des besonderen Zuschlages sind dem Verletzten 
auf Antrag die Kosten zu erstatten, die ihm durch 
Annahme einer notwendigen Pflegekraft erwachsen. 
§ 38 
Einer betriebsunfallverletzten und deshalb 
arbeitsunfähigen, noch in der Ausbildung stehenden 
Person wird Heilverfahren gewährt. Außerdem kann 
voni Magistrat ein nach billigem Ermessen festzu 
setzender Unlerhaltsbeitrag auf Zeit bewilligt werden. 
§ 39 
Für die Hihterbliebenenversorgung gelten die 
allgemeinen Vorschriften. soWeit in den folgenden 
Bestimmungen nichts dnderös vorgesehen ist. 
§ 40 
Das Waisengeld beträgt für jedes eheliche Kind 
ein Drittel des Ruhegehalts. Den ehelichen Kindern 
stehen gleich 
1. die für ehelich erklärten Kinder. 
2. die an Kindes Statt angenommenen Kinder. 
3. die elternlosen Enkel, die der Verstorbene zur 
Zeit seines Todes unterhalten hat. 
§ 41 
1) Verwandten der aufsteigenden Linie, deren 
Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den 
Verstorbenen bestritten wurde, ist für -die Dauer der 
Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren. 
Dieser beträgt insgesamt 20 v. H. des Ruhegehall- 
höchstbelrages des Verstorbenen. 
(2) Sind mehrere Berechtigte dieser Art vor 
handen, so wird der Unlerhaltsbeitrag den Eltern 
vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines ver 
storbenen Eltcrntciles treten dessen Eltern. 
§ 42 
Die Hinterbliebenenversorgung darf insgesamt 
nicht das Ruhegehalt übersteigen, daß der Arbeit 
nehmer auf Grund des Betriebsunfalls oder der 
Berufskrankheil erhalten hat oder erhalten haben 
würde. 
§ 43 
Sind bei einem Betriebsunfall Kleidungsstücke 
oder sonstige Gegenstände, die der Arbeitnehmer 
mitgeführt hat und die sein Eigentum waren, be 
schädigt oder zerstört worden, so ist dafür Ersatz 
zu leisten, wenn nicht andere Stellen zum Ersatz 
verpflichtet sind. Sind durch die Erste-Hilfe-Leistung 
nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, die 
von der VAB nicht übernommen werden, so ist dem 
Arbeitnehmer der nachweisbar notwendige Aufwand 
zu ersetzen. 
§ 44 
(1 Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der 
Verletzte den Unfall entweder vorsätzlich oder 
grobfahrlässig herbeigeführt hat. 
(2) Hat der Unfallverletzte eine die Heilbehand 
lung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder 
sonst triftigen Grund nicht befolgt und wird dadurch 
seine Arbeit»- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig 
beeinflußt, so kann die Unfallfürsorgc insoweit ver 
sagt werden. Der Unfallverletzte ist auf diese Folgen 
schriftlich hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Ope 
rationen. die einen erheblichen Eingriff in die körper 
liche Unversehrtheit bedeuten. 
(3) Hinterbliebenenversorgung wird nicht ge 
währt. wenn die Ehe oder die Adoption oder die 
Ehelichkeitserklärung erst nach dem Unfall ge 
schlossen bzw. erfolgt ist. 
4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann der 
Magistrat beim Vorliegen besonderer Umstände eine 
Versorgung bis zur vollen Höhe bewilligen. 
1 Die Unfallfürsorgeansprüche auf Grund dieser 
Bestimmungen sind innerhalb einer Ausschlußfrist 
von 2 Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei der 
für die Versetzung in den Ruhestand zuständigen 
Stelle anzumelden. 
(2) Nach Ablauf der Ausschlußfrist ist der An 
meldung nur Folge zu geben, wenn seit dem Unfall 
noch nicht 10 Jahre vergangen sind und wenn gleich 
zeitig glaubhaft nachgewiesen wird, daß eine den 
Anspruch begründende Unfallfolge erst später 
bemerkbar geworden oder daß der Berechtigte von 
der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb
	        

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