Digitale Landesbibliothek Berlin Logo Full screen
  • First image
  • -50
  • -20
  • -5
  • Previous image
  • Next image
  • +5
  • +20
  • +50
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Drucksache (Public Domain) Issue1946/1948, 51-100 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Drucksache (Public Domain) Issue1946/1948, 51-100 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Drucksache / Stadtverordnetenversammlung von Gross-Berlin
Other titles:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung von Groß-Berlin
Publication:
Berlin, 1946 - 1948
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Dates of Publication:
1.1946-151.1948
ZDB-ID:
2916002-9 ZDB
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Volume

Publication:
1948
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12538626
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 758 StVV 2:1946-48
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Chapter

Title:
78 (604)

Contents

Table of contents

  • Drucksache (Public Domain)
  • Issue1946/1948, 51-100 (Public Domain)
  • 51 (364)
  • 52 (365)
  • 53 [366]
  • 54 (367)
  • 55 (368-372)
  • 56 (373-393)
  • 57 (394-409)
  • 58 (410)
  • 59 (411)
  • 60 (412)
  • 61 (413-435)
  • 62 (436)
  • 63 (437)
  • 64 (438)
  • 65 (439-451)
  • 66 (452)
  • 67 (453-470)
  • 68 (471-473)
  • 69 (474-494)
  • 70 (495)
  • 71 (496-512)
  • 72 ([513-544])
  • 73 ([545-558])
  • 74 ([559-569])
  • 75 ([570])
  • 76 ([571-584])
  • 77 ([585-603])
  • 78 (604)
  • 79 (605)
  • 80 (606-607)
  • 81 ([608-617])
  • 82 (618)
  • 83 ([619-645])
  • 84 (646)
  • 85 (647)
  • 86 ([648-665])
  • 87 (666)
  • 88 (667)
  • 88b (667b)
  • 89 (668)
  • 89a (668a)
  • 90 (669)
  • 91 (670)
  • 92 ([671-696])
  • 93 (697-[704])
  • 95 (705)
  • 96 ([706-712])
  • 97 (713)
  • 98 (714)
  • 99 (715)
  • 100 ([716-721])

Full text

Hat ein dem Gesetz Zuwiderhandelnder feine straf 
bare Handlung vorsätzlich und gewissenlos aus grobem 
Eigennutz begangen und ein gemein schädliches Verhalten 
gezeigt, so kann in besonders schweren Fällen auf Zucht 
hausstrafe erkannt werden. 
§ 8 
1. Neben der Strafe können in den Fällen der §§ ß 
und 7 die Gegenstände, auf die sich die Zuwiderhandlung 
bezieht, ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse und 
Rechte Dritter eingezogen werden. 
2. Ist der Beschuldigte nicht Eigentümer, so unter 
bleibt die Einziehung, wenn-der Eigentümer die Zuwider 
handlung weder kannte noch kennen mußte, noch von ihr 
einen Vorteil gehabt hat. 
8. Für Rechte Dritter ist bi« zur Höhe des Wertes 
oder des Erlöses der eingezogenen Gegenstände Entschädi 
gung zu gewähren, es sei denn, daß der Dritte die Zu 
widerhandlung kannte oder kennen mußte oder von ihr 
einen Vorteil gehabt hat. Bei der Feststellung, inwieweit 
ein Recht durch den Wert oder Erlös der eingezogenen 
Gegenstände gedeckt war, sind vorgehende Rechte auch 
dann zu berücksichtigen, wenn Del ihnen die Voraus 
setzungen des Satzes 1 nicht gegeben sind. Der Anspruch 
verjährt in einem Jijhr nach Eintritt der Rechtskraft 
der Entscheidung. Der Rechtsweg ist zulässig. 
4. Ist die Strafverfolgung einer bestimmten Person 
nicht möglich, so kann auf Verlangen der Staatsanwalt 
schaft die Einziehung selbständig durch Beschluß an- 
geortinet werden. Gegen den Beschluß findet die sofortige 
Beschwerde statt. 
5. Mit der Rechtskraft der Entscheidung geht das 
Eigentum an den eingezogenen Gegenständen,auf Grüß- 
Berlin über. Sonstige Rechte daran erlöschen. 
0. Für einen Rechtserwerb, der nach der Rechtskraft 
der Entscheidung elntritt, gelten die Vorschriften des 
bürgerlichen Rechts zugunsten derer, die Rechte von 
einem Mitberechtigten herieiten. 
§ 0 
1, Die Stelle, die den Strafantrag gestellt hat, kann 
die Verwertung von Gegenständen, die der Einziehung 
unterliegen, anordnen, wenn die Entscheidung über die 
Einziehung wegen Gefahr des Verderbs nicht abgewartet 
werden kann. Der Erlös tritt an die Stelle der Gegen 
stände. 
2. Das gleiche gilt, wenn die alsbaldige Verwertung 
der Gegenstände zur Befriedigung eines dringenden Be 
darfes der Wirtschaft erforderlich ist mit der Maßgabe, 
daß die Ver.Wertungsanordnung von dem Leiter der gemäß 
§ 2 zuständigen Magistratsabteilung getroffen werden muß, 
3, Sind die der Einziehung unterliegenden Gegen 
stände auf Grund der Strafprozeßordnung beschlagnahmt, 
so darf die Verwertung nur mit Zustimmung der Staats 
anwaltschaft angeordnet werden. Die Zustimmung kann 
nur versagt werden, wenn eine Verwertung gemäß Abs, 1 
die Strafverfolgung gefährdet. 
4. Maßnahmen auf Grund dieser Bestimmungen 
werden dadurch nicht berührt, daß das Einlegen von 
Rechtsmitteln aufschiebende Wirkung hat. 
§ 10 
1. - Wer vorsätzlich oder unter Verletzung der in 
seinem Berufe üblichen Sorgfaltspflicht die von einer aus 
kunftsberechtigten Stelle verlangte Auskunft nicht, nicht 
rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet oder die 
Bücher und sonstigen Belege nicht, nicht rechtzeitig oder 
unvollständig vorlegt, wird mit Geldstrafe bestraft. 
2. .§ 6 Abs. 2 (Strafantrag) gilt entsprechend. 
§ 11 
In den Füllen der 58 6, 7, 8 und 10 finden für die 
Geldstrafen und für die Einziehung die §8 416 und 417 
der Reichsabgat>enordnung entsprechende Anwendung. 
1. Die Stelle, die den Strafantrag gestellt hat, hat 
die Rechte eines Nebenklägers. - 
2. Das Urteil und andere das Verfahren abschließende 
Entscheidungen sind in jedem Falle der Stelle, die den 
Strafantrag gestellt hat, zuzustellen. 
Ordnungsstrafverfahren 
§ 13 
1. Besteht wegen eines Verstoßes gegen die Bestim 
mungen dieses Gesetzes kein öffentliches Interesse an 
der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung, so 
kann gegen den Schuldigen von der gemäß § 2 zuständigen 
Magistratsabteilung nach vorheriger Anhörung des Be 
schuldigten eine Ordnungsstrafe bis zu einhunderttausend 
Reichsmark festgesetzt werden. 
2. Außerdem können gegen die Inhaber , oder Leiter 
des Geschäftsbetriebes, in dem die strafbare Handlung 
begangen ist, Ordnungsstrafen bis zu einhunderttausend 
Reichsmark festgesetzt werden, wenn sie nicht nach- 
weisen, daß sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt 
zur Verhütung der strafbaren Handlung angewandt 
haben. 
3. | 3 (Übertragung der Befugnisse) gilt entsprechend. 
4. 88 8 und 9 (Einziehung und Verwertung) gelten 
entsprechend, unbeschadet der Befugnisse gemäß § 1. 
§ 14 
1. Gegen den Ordnung.sstrafbesehen! kann der Be 
troffene innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Be 
schwerde einlegen. Die Beschwerde ist schriftlich bei der 
Stelle, die den Ordnungsstrafbescheid erlassen hat, eiu- 
zureichen. Wenn der Ordnungsstrafbescheid nicht zurück 
genommen wird, ist die Beschwerde unverzüglich au die 
über die Beschwerde entscheidende Stelle weiter 
zureichen. Die Beschwerdefrist wird, auch durch den 
Eingang der Beschwerde bei der Stelle, die über die 
Beschwerde zu entscheiden hat, gewahrt, 
2. Über die Beschwerde entscheidet, soweit der Ord 
nungsstrafbescheid von einer Stelle gemäß § 3 erlassen 
ist, die jeweils zuständige- Magistratsabteilung: soweit 
der Ordnungsstrafbescheid von einer gemäß i 2 zuständi 
gen Magistratsabteilung erlassen ist, entscheidet ein Be 
sonderer Beschwerdeausschuß, der vom Magistrat von 
Groß-Berlin mit Zustimmung der Stadtverordnetenver 
sammlung zu bestellen ist. 
3. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 
§ lö 
1. Gegen die Entscheidung der Beschwerdeinstauz 
kann der Betroffene binnen 2 Wochen nach Zustellung 
Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Der An 
trag ist schriftlich bei der Stelle, die den Beschwerde- 
eutseheid getroffen hat, zu (Stellen und unverzüglich an 
das zuständige Gericht weiterzuleiten. Die Antragsfrist 
wird auch durch den Eingang- des Antrages beim zu 
ständigen Gericht gewahrt. 
2, Zuständig für die gerichtliche Entscheidung Ist 
die Strafkammer des Landgerichts Berlin. Die Entschei 
dung der Strafkammer des Landgerichts ist endgültig. 
3. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat 
aufschiebende Wirkung. 
4, Im übrigen gelten für das Verfahren vor dem 
Landgericht die Vorschriften der Strafprozeßordnung. 
§ 16 
Die Kosten des Ordnungsstra (Verfahrens sind dem 
Bestraften aufzuerlegen. Mehrere wegen derselben Zu 
widerhandlung Bestrafte haften als Gesamtschuldner; 
dies gilt nicht für die Kosten der Vollstreckung. 
§ 17 
1. Die Gebühr für den Erlaß des Ordnungsstraf 
bescheides beträgt 5 v. H. des Betrages der auferlegten 
Geldstrafe, mindestens aber fünf Reichsmark, 
2. Außerdem kann Ersatz der Auslagen verlangt 
werden.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF (compressed) PDF (full size) DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF (compressed) PDF (full size) RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Image

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

1948.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.