Digitale Landesbibliothek Berlin Logo Full screen
  • First image
  • -50
  • -20
  • -5
  • Previous image
  • Next image
  • +5
  • +20
  • +50
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Drucksache (Public Domain) Issue1946/1948, 51-100 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Drucksache (Public Domain) Issue1946/1948, 51-100 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Drucksache / Stadtverordnetenversammlung von Gross-Berlin
Other titles:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung von Groß-Berlin
Publication:
Berlin, 1946 - 1948
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Dates of Publication:
1.1946-151.1948
ZDB-ID:
2916002-9 ZDB
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Volume

Publication:
1948
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12538626
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 758 StVV 2:1946-48
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Chapter

Title:
58 (410)

Contents

Table of contents

  • Drucksache (Public Domain)
  • Issue1946/1948, 51-100 (Public Domain)
  • 51 (364)
  • 52 (365)
  • 53 [366]
  • 54 (367)
  • 55 (368-372)
  • 56 (373-393)
  • 57 (394-409)
  • 58 (410)
  • 59 (411)
  • 60 (412)
  • 61 (413-435)
  • 62 (436)
  • 63 (437)
  • 64 (438)
  • 65 (439-451)
  • 66 (452)
  • 67 (453-470)
  • 68 (471-473)
  • 69 (474-494)
  • 70 (495)
  • 71 (496-512)
  • 72 ([513-544])
  • 73 ([545-558])
  • 74 ([559-569])
  • 75 ([570])
  • 76 ([571-584])
  • 77 ([585-603])
  • 78 (604)
  • 79 (605)
  • 80 (606-607)
  • 81 ([608-617])
  • 82 (618)
  • 83 ([619-645])
  • 84 (646)
  • 85 (647)
  • 86 ([648-665])
  • 87 (666)
  • 88 (667)
  • 88b (667b)
  • 89 (668)
  • 89a (668a)
  • 90 (669)
  • 91 (670)
  • 92 ([671-696])
  • 93 (697-[704])
  • 95 (705)
  • 96 ([706-712])
  • 97 (713)
  • 98 (714)
  • 99 (715)
  • 100 ([716-721])

Full text

gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder entgegen dem Einspruch 
beschließt. 
Artikel 120 
Der Ministerpräsident bat mit .den zuständigen Ministem 
die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze auszu 
fertigen und binnen zwei Wochen im Gesetz- und Verord 
nungsblatt zu verkünden. 
Artikel 121 
Gesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit 
dem vierzehnten Tage nach der Ausgabe des die Verkündung 
enthaltenden Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft. 
f * ^ 
Artikel 122 
Kann das Gesetz- und Verordnungsblatt nicht rechtzeitig 
erscheinen, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe des 
Gesetzes'. Jn diesem Falle ist die Verkündung im Gesetz- und 
Verordnungsblatt alsbald nachzuholen. 
Artikel 123 
Bestimmungen der Verfassung können im Wege der Gesetz 
gebung geändert werden, jedoch nur in der Form, daß eine 
Änderung des Verfassungstextes'oder ein Zusatzartrkel zur 
Verfassung beschlossen wird. 
Eine Verfassungsänderung kommt dadurch zustande, daß 
der Landtag sie mit mehr als der Hälfte der ’ gesetzlichen 
Zahl seiner Mitglieder beschließt und das Volk mit der Mehr 
heit der Abstimmenden zustimmt. 
Artil^el 124 
Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Fünftel 
der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines 
Gesetzentwurfs steift. Dem Volksbegehren muß ein aus 
gearbeiteter -Gesetzentwurf zugrunde hegen. Der Haushalt 
plan, Abgabengesetze oder Besoldungsordnungen können 
nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. 
Das dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetz ist von 
der Regierung unter Darlegung ihres Standpunktes dem 
Landtag zu unterbreiten. Der Volksentscheid unterbleibt, 
wenn der Landtag den begehrten Gesetzentwurf- unverändert 
übernimmt. 
Die Volksabstimmung kann nur bejahend oder verneinend 
sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
Das Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid 
regelt das Gesetz. 
Artikel 125 
Nur der Landtag kann feststellen, daß der verfassungs 
mäßige Zustand des Landes gefährdet ist. Dieser Beschluß 
bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der 
gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder und 'st fon dem Präsi 
denten des Landtages zu veröffentlichen. Der Beschluß kann 
die Freizügigkeit, das Postgeheimnis, das Versammlungsrecht 
und das Recht der Pressefreiheit außer Kraft setzen oder 
einschränken. 
Der Beschluß wird nach drei Monaten unwirksam, wenn in 
ihm nicht eine kürzere Frist bestimmt ist. Er kann unter 
den gleichen Bedingungen wiederholt werden. 
VII. Die Rechtspflege 
Artikel 126 
Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die 
nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt. 
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unter 
worfen. 
Artikel 127 
Die planmäßigen hauptamtlichen Richter werden auf 
Lebenszeit berufen. 
Auf Lebenszeit berufen werden Richter erst dann, wenn 
sie nach vorläufiger Anstellung in einer vom Gesetz zu be 
stimmenden Bewährungszeit nach ihrer Persönlichkeit und 
ihrer richterlichen Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, daß ,sie 
ihr Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständ 
nisses ausüben werden. 
über die vorläufige Anstellung und die Berufung auf Lebens: 
zeit entscheidet der Justizminister gemeinsam mit einem Richter 
wahlausschuß. 
Erfüllt ein Richter nach seiner Berufung- auf Lebenszeit 
diese Erwartungen nicht, so kann ihn der Staatsgerichtshof auf 
Antrag des Landtages seines Amtes für verlustig erklären 
und zugleich bestimmen, ob er in ein anderes Amt oder in den 
Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen ist. Der Antrag 
kann auch vom Justizminister im Einvernehmen mit dem 
Richterwahlausschuß gestellt werden. Während des "Verfahrens 
ruht die Amtstätigkeit des Richters. 
Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für 
Laienrichter. 
Das Nähere regelt ein Gesetz, das auch auf die bereits er 
nannten Richter Anwendung findet. 
Artikel 128 
Außer nach vorstehender Bestimmung können die auf Lebens 
zeit berufenen Richter wider ihren Willen nur kraft richter- 
, liehet* Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den 
Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise 
ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den 
Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Alters 
grenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhe 
stand treten. 
Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, 
wird hierdurch nicht berührt. 
Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder 
ihrer Bezirke kann die Landesregierung unfreiwillige Ver 
setzungen an ein anderes Gericht oder Entfernung vom Amt, 
jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts, verfügen. 
Artikel 129 
Niemand darf wegen Unzulänglichkeit seiper Mittel an der 
Verfolgung seiner. Rechtsansprüche gehindert werden. Das 
Nähere bleibt gesetzlicher Regelung Vorbehalten. 
frIII. Der Staatsgerichtshof 
Artikel 130 
Der Staatsgerichtshof besteht aus elf Mitgliedern, und zwar 
fünf Richtern und sechs vom Landtag nach den Grundsätzen 
der Verhältniswahl gewählten Mitgliedern, die nicht dem Land 
tag angehören dürfen. Bei ihm wird ein öffentlicher' Kläger 
bestellt. 
Die Richter werden vom Landtag auf Zeit gewählt, die 
übrigen Mitglieder zu Beginn jeder neuen Wahlperiode bis 
zur Wahl durch den neuen Landtag. 
Wiederwahl ist zulässig. 
Das Nähere über die Bildung des Staatsgerichtshofs, das 
Verfahren vor ihm, sowie über die Vollstreckung seiner Ent 
scheidungen bestimmt das Gesetz. 
Artikel 131 y 
Der Staatsgerichtshof entscheidet über die Verfassungsmäßig 
keit der Gesetze, die Verletzung der Grundrechte, bei Anfech 
tung des Ergebnisses einer Volksabstimmung, über Verfassungs 
streitigkeiten sowie in den in der Verfassung und den Gesetzen 
vorgesehenen Fällen. 
Den Antrag kann stellen; eine Gruppe von Stimmberech 
tigten, die mindestens ein Hundertstel aller Stimmberechtigten 
des Volkes umfaßt, der Landtag, ein Zehntel der gesetzlichen 
10
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF (compressed) PDF (full size) DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF (compressed) PDF (full size) RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Image

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

1948.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.