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Drucksache (Public Domain) Issue1946/1948, 101-150 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Drucksache (Public Domain) Issue1946/1948, 101-150 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Drucksache / Stadtverordnetenversammlung von Gross-Berlin
Other titles:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung von Groß-Berlin
Publication:
Berlin, 1946 - 1948
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Dates of Publication:
1.1946-151.1948
ZDB-ID:
2916002-9 ZDB
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Volume

Publication:
1948
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12545223
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 758 StVV 2:1946-48
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Chapter

Title:
125 ([928])

Contents

Table of contents

  • Drucksache (Public Domain)
  • Issue1946/1948, 101-150 (Public Domain)
  • 101 ([722-726])
  • 101 ([722-727])
  • 102 ([728-734])
  • zu 86 (656)
  • 103 ([735-758])
  • 104 (759)
  • 105 (760)
  • 106 (761-763)
  • 107 ([764-776])
  • 108 (777)
  • 109 ([778-791])
  • 110 ([792-796])
  • 111 (797)
  • 112 (798)
  • 113 ([799-816])
  • 114 ([817-841])
  • 115 (842)
  • 116 ([843-853])
  • 117 ([854-875])
  • 118 ([876-898])
  • 119 ([899])
  • 120 ([900])
  • 121 ([901-902])
  • 121a ([902a])
  • 122 ([903-925])
  • 122a ([921a])
  • 123 ([926])
  • 124 ([927])
  • 124a ([927a]
  • 125 ([928])
  • 126 ([929])
  • 127 ([930-])
  • 128 ([931])
  • 129 ([932-952/954-957])
  • 130 ([953])
  • 131 ([954-1005])
  • 132 ([1006-])
  • 132 ([1006])
  • 133 ([1007])
  • 134 ([1008-1026])
  • 135 ([1027-1043])
  • 136 ([1044])
  • 137 ([1045-1047])
  • 138 ([1048-1055])
  • 139 ([1056-1057])
  • 140 ([1058-1063])
  • 141 ([1064])
  • 142 ([1065-1068])
  • 143 ([1069-1083])
  • 144 ([1084-1085])
  • 145 ([1086-1120])
  • 146 ([1121])
  • 147 ([1122-1141])
  • 148 ([1142])
  • 149 ([1143-1167])
  • 150 ([1168])
  • 151 (1169])

Full text

(2) Die Wahlvorschläge sind von den Parteien in 
lolgender Aufteilung einzureichen: 
a) Für die Bezirksverordnetenwahlen jeweils ein 
Bezirkswahlvorschlag an jeden Kreiswahlleiter eines 
jeden Wahlkreises; 
b) für die Stadtverordnelenwahl jeweils ein Kreiswahl 
vorschlag an jeden Kreiswahlleiter; 
c) für die Sladtverordnetenwahlen jeweils ein Stadt 
wahlvorschlag für Groß-Berlin an den Stadtwahl- 
leiler. 
§33 
(1) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen hat der 
Stadtwahlleiter durch eine Bekanntmachung im Ver 
ordnungsblatt für Groß-Berlin spätestens acht Wochen 
vor dem Wahltage aufzufordern. 
(2) In der Bekanntmachung sind Form und Inhalt 
der Wahlvorschläge anzugeben und die Kalendertage 
zu bezeichnen, an denen die Wahlyorschläge und die 
erforderlichen Erklärungen über Zusammenlegung 
von Wahlvorschlägen einzureichen sind. 
(3) Die Wahlvorschläge sind spätestens sechs 
Wochen, die Erklärungen über Zusammenlegung von 
Wahlvorschlägen spätestens vier Wochen vor dem 
Wahltage dem Wahlleiter schriftlich einzureichen. Eine 
telephonische Erklärung gilt als ausreichend, wenn sie 
am dritten Tage nach Fristablauf dem Stadtwahlleiter 
schriftlich bestätigt wird. 
(4) Wahl Vorschläge können, sobald die Namen der 
Wahlleiter bekannt sind, auch vor der amtlichen Auf 
forderung eingereicht werden. 
(5) Wahlvorschläpe, die verspätet eingereicht sind 
oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechen, 
sind ungültig. 
B. Inhalt 
§ 34 
In den Wahlvorschlägen sind die Kandidaten mit 
Zu- und Vornamen, mit Geburtsdatum und -ort. mit 
Stand oder Beruf und der Anschrift aufzuführen. Die 
Angaben sind so deutlich zu machen, daß über die 
Person der Bewerber und ihre Reihenfolge kein Zweifel 
besteht. 
§ 35 
(1) Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen; 
a) Die Erklärung der Kandidaten, daß sie der Auf 
nahme ihrer Namen in die Wahlvorschläge zu 
stimmen, 
b) die polizeiliche Bescheinigung, daß die Kandidaten 
am Wahltage 
das 25. Lebensjahr vollendet haben, 
deutsche Staatsangehörige sind oder nach § 6 (3) 
als solche gelten. 
sechs Monate vor dem Wahltage ihren Wohnsitz 
in Groß-Berlin hatten oder unter die Ausnahme- 
baslimmungen des § 6 (2) fallen und nicht zu 
dem Personenkreis der Anordnung der 
Alliierten Kommandantur vom 26. Februar 1946 
BK/O (46). 101 a (Verordnungsblatt für Groß- 
Berlin Nr. 11 Seite 71) gehören. 
c) die Bescheinigung des Bezirksamtes (Wahlamts), 
daß die Kandidaten vom Wahlrecht nicht ausge 
schlossen und in die Wählerliste eingetragen sind. 
d die Bescheinigung des Bezirksamtes (Wahlamt), daß 
die Unterzeichner des Wahlvorschlages in die 
Wählerliste eingetragen sind oder eingetragen 
werden. 
(2) Die Bescheinigungen sind gebührenfrei jmd von 
den beteiligten Stellen unverzüglich auszustellen. 
§ 36 
(1) Jeder Wahlvorschlag hat als Kennwort den 
Namen der betreffenden politischen Partei anzugeben, 
(2) In jedem Wahlvorschlag muß ein Vertrauens 
mann und sein St ellvertreter genannt sein; die als Ver- 
- treter der Partei zur Abgabe von Erklärungen gegen 
über dem Wahlleiter und dem Wahlausschuß ermächtigt 
sind. Fehlt diese Angabe, so gilt der erste Unterzeichner 
als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter. 
(3) Erklärt mehr als die Hälfte der Unterzeichner 
eines Wahlvorschlages schriftlich, daß der Vertrauens 
mann oder der Stellvertreter durch einen anderen 
ersetzt werden soll, so tritt der Ersatzmann an die 
Stelle des bisherigen Vertrauensmannes oder Stell 
vertreters. 
C. Listen Verbindung 
§ 37 
Eine Zusammenlegung von Kreiswahlvorschlägen 
verschiedener Parteien für die Stadtverordnetenwahl 
ist nicht statthaft; sie ist nur zwischen Stadtwahlvor 
schlägen untereinander und zwischen Bezirkswahl 
vorschlägen für die Wahl der Bezirksverordneten des 
selben Verwaltungsbezirks zulässig. Die Kreiswahl 
vorschläge müssen die Erklärung darüber enthalten, 
welchen Stadtwahlvorschlägen die auf sie entfallenden, 
bei der Zuteilung der Stadtverordnetensitze nicht berück 
sichtigten Simmen zuzurechnen sind. 
D. Bestätigung und Veröffentlichung 
§ 38 
(1) In den Wahlvorschlägen werden die Namen der 
Kandidaten gestrichen, bei denen der Nachweis gemäß 
§ 35 (1) nicht erbracht ist. 
(2) Die in einem Kreiswahlvorschlag genannten 
Kandidaten dürfen auch in dem zusammengelegten Stadt- 
wahlvorschlage genannt werden. Die Nennung in einem 
Stadt- oder Kreiswahlvorschlag schließt die Nennung 
in einem Bezirkswahlvorschlag nicht aus. 
(3) Kandidaten, die auf mehreren Wahlvorschlägcn 
desselben Wahlkreises oder Verwaltungsbezirkes oder 
Kandidaten, die auf mehreren Stad! wähl Vorschlägen 
verschiedener Parteien genannt sind, müssen dem Wahl 
leiter innerhalb der von ihm gestellten Frist erklären, 
für welchen W r ahlvorschlag sie sich entscheiden. Ihre 
Namen sind von allen anderen W T ahlvorschlägen zu 
streichen. 
(4) Kandidaten, gegen deren Wählbarkeit derWahi- 
leiter Bedenken erhebt, können bis zur Bestätigung der 
W T ahlvorschläge durch andere ersetzt werden. 
(5) Kandidaten, die auf demselben Wahlvorschlag 
mehrmals genannt sind, gellen als nur einmal vor 
geschlagen. 
§ 39 
Der Kreiswahlausschuß hat bei der Prüfung d cr 
Wahlvorschläge die Bezirkswahlvorschläge und die zu 
sammengelegten Vorschläge mitzuprüfen und über ihre 
Zulassung zu entscheiden. 
§ 40 
Der Wahlleiter hat die Vertrauensmänner aulzu 
fordern, bis spätestens drei W'ochen vor dem Wahltage 
Mängel’der Wahlvorschläge zu beseitigen. 
§ 41 
(1) Jede an der Wahl teilnehmende politische Partei 
kann gegen Verfügungen, die der Wahlleiter na<n 
vorstehenden Bestimmungen erläßt, die Entscheidung oc- 
Wählausschusses anrufen. 
(2) Der Wahlausschuß entscheidet nach Ablauf der 
zur Beseitigung von Mängeln festgesetzten Frist um 
die Zulassung der Wahlvorschläge und deren Zusammen- 
legung. 
(3) Die Vertrauensmänner sind zu der Sitzung- ■ 
der die Wahlvorschläge ihrer Partei beraten werde ■ 
einzuladen. 
■§ 42 
(1) Der Wahlleiter hat mindestens zehn Tage 
der Wahl die Wahlvorschläge im Verordnungsblatt ‘ 
Groß-Berlin bekanntzumachen und dabei anzugene• • 
welche Wahlvorschläge zusammengelegt sind.
	        

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