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Drucksache (Public Domain) Issue1946/1948, 101-150 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Drucksache (Public Domain) Issue1946/1948, 101-150 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Drucksache / Stadtverordnetenversammlung von Gross-Berlin
Other titles:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung von Groß-Berlin
Publication:
Berlin, 1946 - 1948
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Dates of Publication:
1.1946-151.1948
ZDB-ID:
2916002-9 ZDB
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Volume

Publication:
1948
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12545223
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 758 StVV 2:1946-48
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Chapter

Title:
122 ([903-925])

Contents

Table of contents

  • Drucksache (Public Domain)
  • Issue1946/1948, 101-150 (Public Domain)
  • 101 ([722-726])
  • 101 ([722-727])
  • 102 ([728-734])
  • zu 86 (656)
  • 103 ([735-758])
  • 104 (759)
  • 105 (760)
  • 106 (761-763)
  • 107 ([764-776])
  • 108 (777)
  • 109 ([778-791])
  • 110 ([792-796])
  • 111 (797)
  • 112 (798)
  • 113 ([799-816])
  • 114 ([817-841])
  • 115 (842)
  • 116 ([843-853])
  • 117 ([854-875])
  • 118 ([876-898])
  • 119 ([899])
  • 120 ([900])
  • 121 ([901-902])
  • 121a ([902a])
  • 122 ([903-925])
  • 122a ([921a])
  • 123 ([926])
  • 124 ([927])
  • 124a ([927a]
  • 125 ([928])
  • 126 ([929])
  • 127 ([930-])
  • 128 ([931])
  • 129 ([932-952/954-957])
  • 130 ([953])
  • 131 ([954-1005])
  • 132 ([1006-])
  • 132 ([1006])
  • 133 ([1007])
  • 134 ([1008-1026])
  • 135 ([1027-1043])
  • 136 ([1044])
  • 137 ([1045-1047])
  • 138 ([1048-1055])
  • 139 ([1056-1057])
  • 140 ([1058-1063])
  • 141 ([1064])
  • 142 ([1065-1068])
  • 143 ([1069-1083])
  • 144 ([1084-1085])
  • 145 ([1086-1120])
  • 146 ([1121])
  • 147 ([1122-1141])
  • 148 ([1142])
  • 149 ([1143-1167])
  • 150 ([1168])
  • 151 (1169])

Full text

8 
Berechnung: 
Laufender Arbeitslohn . 1 . . . . 350,—-RM 
Ein Zwölftel der Gratifikation , 50,— ,, 
400 — RM 
Lohnsteuer 68,— „ 
Lohnsteuer für den laufenden 
Arbeitslohn von 350,— RM . . 43,50 „ 
Unterschiedsbetrag 24,50 „ 
Unterschiedsbetrag X 12 .... 294,— „ 
Die auf die Gratifikation entfallende Lohn 
steuer beträgt 294,— RM, dazu kommt die 
laufende Lohnsteuer von 43,50 RM. 
d) Hat ein Arbeitgeber nicht die für den Arbeit 
nehmer günstigere Berechnungsart angewendet, so 
steht dem Arbeitnehmer ein Erstattungsanspruch 
an das Finanzamt nicht zu. 
e) Soweit die bisherige lohnsteuerliche Regelung von 
Nachzahlungen für zurückliegende Lohnzahlungs 
zelträume in Ziffer 11 der 4. Lohnsteuersammel- 
verfügung vom 14. 12. 1946 — S 2220 - 13/46 — 
hiervon altweicht, wird sie mit sofortiger Wirkung 
aufgehoben. Zur Zeit schwebende Fälle können 
aber, wenn die lohnsteuerliche Auswirkung für 
den Arbeitnehmer günstiger ist, nach der bis 
herigen Regelung noch- erledigt werden. 
4. Aushildiingsbeihillen aus öffentlichen Mitteln 
Nach Artikel II Abs. 2 KRG Nr. 61 sind Zu 
wendungen aus öffentlichen Mitteln, die Studierenden 
als Studien- und Ausbildungsbeihilfe gewährt werden, 
einkommensteuerfrei. 
Es entspricht dem Sinn und Zweck dieser Vor 
schrift, den Begriff „öffentliche Mittel“ nicht zu eng 
auszulegen. Wir bitten daher, bis auf weiteres Aus 
bildungsbeihilfen, die die politischen Par 
teien und der F D G B Studierenden gewähren, als 
steuerfrei • anzusehen. Wir bemerken ausdrücklich, 
daß die Kassen der politischen Parteien damit nicht 
allgemein als öffentliche Kassen anerkannt werden. 
Der noch ausstehenden Entscheidung des Kontrollrats 
über die steuerrechtliche Stellung der politischen Par 
teien und des FDGB soll nicht vorgegriffen werden. 
Zur Auslegung des Begriffes „Studierend^“ vgl. 
Ziffer 4 der Rdvfg. 59/48 vom 1. 3. 1948 — S 2209 - 
2/48 . Bestehen im einzelnen Fall wegen der Höhe 
der gewährten Beträge Bedenken, diese als „Ausbil 
dungsbeihilfen“ anzuerkennen, so erbitten wir Bericht. 
5. Vmschulungskosten 
Umschulungskosten sind nach der bisherigen 
Rechtsprechung keine Werbungskosten. Die heutigen, 
wirtschaftlich und sozial völlig veränderten Verhält 
nisse führen dazu, daß Arbeitnehmer heute vielfach 
zu anderen Berufen ümgeschult werden müssen. 
Wir bitten deshalb, bis zu einer etwaigen abweichen 
den Rechtsprechung der Verwnltungsgerichte auch 
Umschulungsbeihilfen steuerfrei zu belassen und Um 
schulungskosten als Werbungskosten anzuerkennen, 
wenn im einzelnen Fall. durch eine Bescheinigung 
des Amtes für Arbeit »nachgewiesen wird, daß die 
Umschulung im arbeitspolitischen Interesse erfolgt. 
6. Nachweis erhöhter Werbungskosten 
Infolge der heutigen Preisgebarung ist es schwie 
rig, tatsächliche Aufwendungen durch Quittungen 
nachzuweisen. Das gilt auch bgi Aufwendungen 
für Arbeitsmittel. Da es regelmäßig zum 
Nachweis von Werbungskosten genügt, daß sie glaub 
haft gemacht werden, bestehen keine Bedenken, wenn 
Ausgaben dieser Art sich im Rahmen des üblichen 
bewegen und durch eine durch den Betrieb des Arbeit 
nehmers ausgestellte Bescheinigung, die durch den 
Betriebsrat als richtig bestätigt ist, nachgewiesen 
werden. 
Das Nachpriifungsrecht des Finanzamtes wird 
dadurch aber nicht berührt. 
7. Außergewöhnliche Belastung von Ansgebombten, 
Flüchtlingen und OdF bei Wiederbeschaffnng not 
wendiger Garderobe, Wäsche und Hausratsgegen 
stände 
Wir haben bereits in I 5 d unserer Rdvfg. vom 
18. 3, 1946 — S 2209 - 4/46 St I — darauf hingewie 
sen, daß keine Bedenken bestehen, einem Bomben 
geschädigten, der sich gezwungen sieht, für seine 
vernichtete Garderobe und Wäsche den notwendigen 
Ersatz zu beschaffen, eine Ermäßigung für den 
Überbelastungsbetrag (§22 Abs. 3 EStDV, § 25 Abs 4 
LStDB) zu gewähren. Wir halten an dieser Auf 
fassung fest und bitten, entsprechend auch bei Flücht 
lingen und OdF sowie in solchen Fällen zu verfahren, 
in denen die bezeichneten Personen hei Wiederein 
richtung des eigenen Hausstandes sich den notwen 
digsten Hausrat anzuschaffen gezwungen sind. Es 
tritt hier der sonst maßgebliche Gesichtspunkt, daß 
eine „Belastung“ bei Anschaffung von Vermögens 
gegenständen nicht vorliegt, zurück hinter der Er 
wägung, daß es sich um die Wiederbeschaffung ver 
lorener lebensnotwendiger Vermögensgegenstande 
unter gänzlich veränderten wirtschaftlichen Verhält 
nissen handelt. Die zwangsläufige Zusammenballung 
der Ausgaben und die veränderte wirtschaftliche Law 
des Steuerpflichtigen lassen hier auch die Anschaf 
fungskosten von Vermögensgegenständen als zwangs 
läufige außergewöhnliche „Belastung“ im Sinne des 
§ 33 EStG, § 41 Abs. 1 Ziffer 2 EStG, § 25 I^StDB 
erscheinen. Die in unserer Rdvfg. vom 30, 8. 1946 
— S 2193 ■— vertretene Auffassung wird, insoweit sie 
hiermit im Widerspruch steht, nicht mehr aufrecht 
erhalten. Wir bitten, gerade in diesen Fällen nicht 
kleinlich zu verfahren. 
913. Mitteilung — zur Kenntnisnahme — über 
Ausbau von Jugendheimen (Vorlage 
Nr. 102/731 und 144/826) — Schlußbericht - 
% 
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen: 
In Verhandlung mit der Abteilung für Bau- und 
Wohnungswesen wurde vereinbart, daß in Durchführung 
des StV-Beschlusses vom 31. 3. 1948 ein Vertreter des 
Hauptamtes für Hochbau mit Vertretern des Haup- 
jugendausschusses die vom Hauptjugendausschuß ge 
nannten Jugendheime besichtigen und den Kosten 
anschlag sowie einen Bauplan aufstellen wird. D ie 
Abteilung für Bau- und Wohnungswesen wird eine be 
sondere technische Kraft mit dem Ausbau der Jugend 
heime beauftragen. Schwierigkeiten entstehen dadurch 
daß der Ausbau der Jugendheime im Bauwirtsehatb- 
plan nicht verankert ist und die in den Haushaltsplänen 
der Bezirke dafür eingesetzten Mittel zum großen Tw 
gestrichen worden sind. Nach Aufstellung des B aU ' 
planes wird der Hauptjugendausschuß die benötigten 
Mittel besonders beantragen. Die Abteilung für Bau- 
und Wohnungswesen bemüht sichjiMas erforderliche 
Baumaterial so weit als möglich freizugeben, so daß ' n 
jedem Bezirk mindestens ein Jugendheim bis zum Ende 
des Jahres fertiggestellt wird. 
Wir bitten, den SlV-Beschluß vom 30. 3. 1948 (Vor 
lage Nr. 102/731) damit als erledigt anzusehen. 
Berlin, den 1. Juli 1948 
Magistrat von Groß-Berlin 
Dr. Friedensburg May 
914. Mitteilung — zur Kenntnisnahme — 
Festsetzung der Hebesülze für Grund- und 
Gewerbesteuer für das Rechnungsjahr 1»* 
(Vorlage Nr. 102/730) — Schlußbericht — 
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt dav 0! ‘ 
Kenntnis, daß die Alliierte Kommandantur die von d)’ 
Stadtverordnetenversammlung am 30. März 1948 f es .‘" 
gesetzten Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer 0/ 
das Refhnungsjahr 1948 durch BK/O (48) 77 vom 
31. Mai 1948 bestätigt hat.
	        

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