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Verwaltungsbericht (Public Domain) Issue 1912/1920 (Public Domain)

Bibliographic data

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Description

Creator:
Zweckverband Groß-Berlin
Title:
Verwaltungsbericht : für die Zeit des Bestehens des Verbandes vom ... bis ... / Verband Groß-Berlin
Publication:
Berlin, 1920 - 1920
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Dates of Publication:
1912/1920
ZDB-ID:
2915873-4 ZDB
Berlin:
B 751 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtgebiet: Geltung, Gliederung, Grenzen
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State, Politics, Administration, Law

Description

Publication:
1920
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Berlin:
B 751 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtgebiet: Geltung, Gliederung, Grenzen
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12610897
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 751/29:1912-20
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State, Politics, Administration, Law

Description

Title:
Erster Teil. Allgemeine Verwaltung
Collection:
State, Politics, Administration, Law

Contents

Table of contents

  • Verwaltungsbericht (Public Domain)
  • Issue 1912/1920 (Public Domain)
  • Title page
  • Contents
  • Preface
  • Erster Teil. Allgemeine Verwaltung
  • Zweiter Teil. Verkehrsverwaltung
  • Dritter Teil. Bauabteilung
  • Vierter Teil. Forstverwaltung
  • Fünfter Teil. Notstandsarbeiten
  • Karte: Tafel 2. Wanderkarte von Grunewald und Umgebung, Maßstab 1:25 000

Full text

7 
Erster Teil. 
Allgemeine Verwaltung. 
1. Das Zweckverbandsgesetz vom 19. Ml 1911. 
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Bildung einer nenetl Stadt 
gemeinde Berlin am 1. Oktober 1920, das die Mutterstadt Berlin mit 
7 Städten, 59 Landgemeinden und 27 Gutsbezirken zu einer Großgemeiude 
zusammenschließt, kommt eine Entwicklung zum endlichen Abschluß, die in ihren 
Anfängen mehr als vier Jahrzehnte zurückliegt. Was nunmehr verwirklicht wird, 
die einheitliche verwalürngsrechtlichc Grundlage des längst zu einem einheitlichen 
Wirtschaftskörper zusammengewachsenen Groß Berlin, ist schon vorher zu wieder 
holten Malen vergeblich versucht worden. 
Bereits um 1875 bestand bei der Staatsregierung die Absicht, Berlin mit 
seiner näheren Umgebung aus der Provinz Brandenburg herauszulösen und 
dieses Gebiet mit den Rechten einer Provinz auszustatten. Wenn diese Be 
strebungen auch erfolglos blieben, so fanden sie doch einen gewissen Niederschlag 
in den Organisationsgesetzen zu Beginn der achtziger Jahre, von denen ins 
besondere das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 
in seinem 8 1 bestimmte, daß die Stadt Berlin aus der Provinz Brandenburg 
ausscheiden und fortan einen Verwaltungsbezirk für sich bilden solle. Daß 
diese Regelung die wirtschaftlichen Verhältnisse Groß Berlins nicht ausreichend 
berücksichtigt hatte, bewies die Entwicklung in den darauffolgenden Jahren. 
Die außerordentlich starke und schnelle Zunahme der Bevölkerung Berlins und 
seiner Vororte bewirkte ein inniges Zusammenwachsen der einzelnen Gemein 
wesen, wobei die zahllosen wirtschaftlichen Beziehungen die Gemarkungsgreuzen 
mit der Zeit vollkommen verwischten und aus verwaltungsrechtlichem Gebiete 
zu Zuständen führten, die in immer stärkerem Maße nach Abhilfe drängten. 
Um eine Gesundung der Verhältnisse herbeizuführen, war die Staatsregierung 
bereits zu Beginn der neunziger Jahre bereit, den Weg der Eingemeindung 
zu beschreiten. Die hierüber zwischen den Staats- und den Gemeindebehörden 
gepflogenen Erörterungen zogen sich mehrere Jahre hin, ohne ein Ergebnis zu 
zeitigen, und als schließlich Berlin mit einzelnen Gemeinden aus eigenem An 
triebe über die Frage der Eingemeindung in Verhandlungen trat, hatte sich die 
Auffassung der Staatsregierung in dieser Angelegenheit von Grund aus geändert. 
In Rücksicht auf die inzwischen eingetretene Entwicklung der Vororte zu 
blühenden Gemeinwesen mit selbständigen kommunalen Einrichtungen vertrat 
sie nunmehr den Standpunkt, daß eine Einverleibung ganzer Gemeinden nach 
Berlin nicht mehr in Betracht kommen, sondern höchstens noch eine Zusammen 
Vorgeschichtc.
	        

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