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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1997 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin. Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz, Wirtschaft
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Inneres, Finanzen, Justiz, Wirtschaft
Publication:
Berlin: Kulturbuch-Verlag 2006
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1990,11-2006; damit Erscheinen eingestellt
Scope:
Online-Ressource
ZDB-ID:
3062863-5 ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1997
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15433747
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
Nr. 7, 19. September 1997
Publication:
, 1997-09-19

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1997 (Public Domain)
  • Nr. 1, 30. Januar 1997
  • Nr. 2, 28. Februar 1997
  • Nr. 3, 7. März 1997
  • Nr. 4, 18. April 1997
  • Nr. 5, 23. Mai 1997
  • Nr. 6, 20. August 1997
  • Nr. 7, 19. September 1997
  • Nr. 8, 31. Oktober 1997

Full text

— 
2 - Grundsätze 
(1) Für die grundsätzlich wünschenswerte wirtschaftliche 
Nutzung gelten insbesondere folgende Grundsätze: 
a) Ausschöpfung aller vertretbaren Einnahmequellen, 
b) keine Bevorzugung bestimmter Branchen oder Anbieter, 
c) keine verdeckte Subventionierung, 
d) die Interessen des Landes Berlin dürfen nicht. beeinträch- 
tigt werden. ; ; 
(2) Durch die wirtschaftliche Nutzung von öffentlichen Ein- 
richtungen Berlins dürfen insbesondere folgende Grundsätze 
nicht beeinträchtigt werden: 
a) Unparteilichkeit und Uneigennützigkeit der Verwaltung 
und ihrer Angehörigen, 
b) objektive und sachgerechte Aufgabenwahrnehmung der 
Verwaltung, 
c) die wirtschaftliche Nutzung darf den‘ öffentlichen Wid- 
mungszweck nicht überlagern, 
d) Vorrang der ungestörten Ausübung des Dienstbetriebes 
sowie Wahrung des Ansehens, der Würde und der Zweck- 
bestimmung der Verwaltung und - 
se) Wahrung der Persönlichkeitsrechte und Einhaltung einer 
„Zumutbarkeitsgrenze“ bei Bürgern und Dienstkräften. 
(3) Entscheidend sind die näheren Umstände des Einzelfalls. 
Sie müssen gewährleisten, daß nicht der Eindruck entsteht, 
eine behördliche Entscheidung sei durch sachfremde Erwägun- 
gen beeinflußt. 
(4) In Verbindung mit hoheitlichen Handlungen der Verwal- 
tung oder im Zusammenhang mit politischen Wahlen sind 
Betätigungen und Vorhaben nach dieser Verwaltungsvorschrift 
in jedem Fall unzulässig. 
3 - Sammlungen 
(1) Sammlungen sind grundsätzlich nicht zuzulassen, über 
Ausnahmen entscheidet die örtlich zuständige Dienststelle, 
(2) Sammlungen von Angehörigen einer Dienststelle sind 
zulässig aus Anlaß von 
a) Behörden- oder Betriebsveranstaltungen, 
b) Todesfällen von Angehörigen der Dienststelle, 
c). Geburtstagen, Dienstjubiläen, Hochzeiten und sonstigen 
Ereignissen, bei denen der Empfänger ein Angehöriger der 
Dienststelle ist oder zu ihr in einem Verhältnis steht, das 
nach der Verkehrssitte eine derartige Zuwendung rechtfer- 
tigt. 
4 - Kommerzielle und sonstige Werbung 
(1) Auf Dienstgrundstücken, in Dienstgebäuden und sonsti- 
gem zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Berlins dienenden 
Material einschließlich elektronischer Medien darf nach Maß- 
gabe der Nummer 2 grundsätzlich auch für kommerzielle und 
andere rechtmäßige Zwecke geworben werden. 
(2) Die Werbung an Gebäuden darf nicht der Würde und Wid- 
mung der öffentlichen Einrichtung zuwiderlaufen. Werbung ist 
als solche deutlich zu kennzeichnen. 
(3) Auszuschließen ist Werbung mit folgendem Inhalt: 
a) Werbung, die gegen rechtliche Bestimmungen oder das 
öffentliche Wohl verstößt, 
b) Werbung religiösen oder politischen Inhalts, insbesondere 
im Zusammenhang mit Wahlen, 
c) Werbung, deren Inhalt oder Aufmachung gegen die guten 
Sitten verstößt oder aufdringlich wirkt, 
d)- Werbung für Sucht- und Genußmittel (Alkohol, Nikotin u. 
ä.) an Orten, die überwiegend von Kindern und Jugend- 
lichen besucht werden, zum Beispiel Schulen und Jugend- 
heimen, 
Werbung, die im Bezug zur Aufgabenstellung der Behörde 
steht. 
e) 
5 - Vergütung 
Für kommerzielle Werbung in und mit Einrichtungen Berlins 
muß, für sonstige Werbung kann eine angemessene marktge- 
rechte. Vergütung. erhoben werden. 
6 - Handel im Rahmen des öffentlichen Auftrags 
Der Verkauf von Waren oder die Aufnahme von Bestellungen 
im Zusammenhang mit dem Dienstbetrieb. ist nur statthaft: 
a) für Kantinen und ähnliche Versorgungseinrichtungen für 
Dienstkräfte und Besucher, gegebenenfalls nach erforder- 
licher. bautechnischer Klärung und Genehmigung (zum 
Beispiel für Warenautomaten), 
b) für Einrichtungen Berlins, die der Betreuung.oder dem 
Wohnen dienen (Freizeitstätten, Heime u. ä.), 
c) für den Verkauf von Lebensmitteln und Getränken wäh- 
rend einer Veranstaltung, die auch für die Öffentlichkeit 
zugänglich ist, 
d) für Waren, deren Verkaufserlös im Rahmen einer entspre- 
chenden Veranstaltung zum überwiegenden Teil gemein- 
nützigen oder wohltätigen Zwecken dient. 
7 - Gewerbliche Tätigkeit 
(1) Kommerzielle Veranstaltungen und Unternehmungen 
(Ausstellungen, Messen, Theateraufführungen, Schulungen u. 
ä.) auf Dienstgrundstücken und in Dienstgebäuden Berlins, die 
dafür entsprechend baulich geeignet und technisch ausgestat- 
tet sind, sind zulässig. Die in Nummer 4 genannten Grundsätze 
gelten entsprechend. 
(2) Für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen ist ein minde- 
stens kostendeckendes Entgelt zu erheben. 
8 - Politische Betätigung 
Für und durch Parteien, andere politische oder parteigebun- 
dene bzw. -nahe Organisationen, Bürgerinitiativen, vergleich- 
bare Einrichtungen, Einzelpersonen und deren Veranstaltun- 
gen darf keine Werbung oder Propaganda betrieben werden. 
Dies betrifft insbesondere den Verkauf, die Verteilung, Anbrin- 
gung oder Auslage von Werbe- und Informationsmaterial 
sowie die Plakatierung von Druck- oder handschriftlichen 
Erzeugnissen. Eine Vermischung von politischer Betätigung 
mit Aktivitäten der Berliner Verwaltung ist nicht statthaft. 
Unterschriftensammlungen dürfen nicht durchgeführt werden. 
9 - Interessenvertretungen der Beschäftigten 
Die Rechte der Personalvertretungen und der Vertrauensmän- 
ner der Schwerbehinderten, der Frauenvertreterinnen sowie 
der Gewerkschaften und Berufsverbände bleiben unberührt. 
10 - Inkrafttreten 
Diese Allgemeine Anweisung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Sie 
tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft. 
42 N DBLINr. 7/19. 09. 1997
	        

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