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Zeitschrift für Bauwesen (Public Domain) Ausgabe 71.1921 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Zeitschrift für Bauwesen (Public Domain) Ausgabe 71.1921 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin / Berlin
Weitere Titel:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Berlin
Erschienen:
Berlin 1933
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1877-1933
Fußnote:
Enthält teilweise: Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am ...
ZDB-ID:
2906240-8 ZDB
Spätere Titel:
Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1928
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Fußnote:
Seite 33, 80, 123, 124, 364, 396, 444, 533, 534, 632, 633, 634, 683, 684, 698, 771, 776 fehlen im Original
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11234224
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Beilage

Titel:
Anlage: (772-774), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 28. September 1928

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Zeitschrift für Bauwesen (Public Domain)
  • Ausgabe 71.1921 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • H. 1-3
  • H. 4-6
  • H. 7-9
  • H. 10-12

Volltext

Gröhe, Verwendung von Hebern im Schleusenbetrieb. 
393 
■ichdrackeroi des Waisenhauses in Halle a, d, S. . 
so daß die Anordnung von Hebern auch in bezug auf die 
Betriebskosten wesentliche Vorteile bietet 
Selbst wenn man also bei Schätzung der Vergleichs 
werte einen weiten Spielraum znläßt, so fällt doch der Ver 
gleich zugunsten der Ueberanlagen aus. Wenn auch zu 
erwarten steht, daß die Preise für Baustoffe und Arbeitslöhne 
allmählich fallen werden, so werden sie jedenfalls in absehbarer 
Zeit den früheren niedrigen Stand nicht mehr erreichen. 
31. Sicherheit des Betriebes. Daß auch die Sicher 
heit des Betriebes, wie am Anfang dieser Schrift erörtert 
ist, bei Anwendung des Heberaystems gewährleistet wird, 
erfährt durch die Angaben des Wasserbauamts in Fursten- 
walde folgende einwandfreie Bestätigung: „Es wird bestätigt, 
daß sich die Heberanlagen an den Schleusen des Oder-Spree- 
Kanals seit ihrer Betätigung (1906) durchaus bewährt und 
keine Störungen des Schiffahrtsbetriebes herbeigeführt haben 
und daß auch die mit der Bedienung der Heberanlagen be 
trauten Schleusenarbeiter bei der Bedienung der Heberanlagen 
allen an sie gestellten Anforderungen in befriedigender Weise 
gerecht zu werden vermochten. Bei Frost eingetretene Stö 
rungen des Heberbetriebs, welche meist darin bestanden, daß 
Eisbildungen unten an den über den Heberscheiteln angeord- 
neten Steigrohren auftraten und das Ansaugen verhinderten, 
waren nur ganz vorübergehend und konnten jedesmal in ein 
fachster Weise behoben werden. u 
Es wird hierzu bemerkt, daß bei Anwendung von Schütz 
anlagen der Betrieb der Schützen zur Frostzeit durch Eis 
bildung häufig in unliebsamster Weise gestört wird. 
32. Schlußfolgerungen. Auf Grund der vor- 
stehenden Darlegungen darf als erwiesen gelten, 
daß die Anwendung von Hebern nach Fortfall der 
hohen Lizenzgebühr und nach Vereinfachung der 
Ausführungsart auch hinsichtlich der Anlagekosten 
gegenüber den anderen bekannten Vorrichtungen 
zum Füllen und Entleeren von Schleusen besondere 
Vorteile bietet. 
in bezug auf die Unterhaltungs- und Betriebs 
kosten unterliegt es keinem Zweifel, daß bei der überaus 
einfachen Art der beweglichen Teile, die nur einer sehr 
geringen Abnutzung unterworfen sind, die Heberanlagen 
den übrigen bekannten Vorrichtungen zum Fullen 
und Entleeren der Schleusen überlegen sind. Es 
empfiehlt sich daher, bei der überwiegenden Zahl von Kanal- 
sohleusen mit nicht sehr hohen Gefällen die Füllung und 
Entleerung durch Heber anzuordnen. Dies kann um so un 
bedenklicher geschehen, da die z. Zt. vorhandenen Heher- 
sebieusen sich in langjährigem Betrieb nach allen .Richtungen 
hin als völlig betriebssicher erwiesen haben und somit wirt 
schaftliche und betriebstechnische Vorteile durch die An-i 
■wendnng der Heber mit Sicherheit zu erwarten sind.
	        

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