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mirador

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

mirador: Allgemeiner Wohnungs-Anzeiger nebst Adreß- und Geschäftshandbuch für Berlin, dessen Umgebungen und Charlottenburg (Public Domain) Ausgabe 1861 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin / Berlin
Weitere Titel:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Berlin
Erschienen:
Berlin 1933
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1877-1933
Fußnote:
Enthält teilweise: Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am ...
ZDB-ID:
2906240-8 ZDB
Spätere Titel:
Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1928
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Fußnote:
Seite 33, 80, 123, 124, 364, 396, 444, 533, 534, 632, 633, 634, 683, 684, 698, 771, 776 fehlen im Original
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11234224
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Beilage

Titel:
Anlage: (45), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 6. Januar 1928

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Das Berliner Handelsrecht im 13. und 14. Jahrhundert / Holtze, Friedrich (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • Allgemeine Bestimmungen
  • Erstes Buch. Vom Handelsstande
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften im Handwerksbetriebe
  • Drittes Buch. Von den Handelsgeschäften

Volltext

bien 
der Schneider aus8genommen, mw die Söhne von Mitgliedern beim 
Eintritte in die Genossenschaft vortheilhafter gestellt sind (vergleiche 
8 VII). Bevorzugung der Meistertochter und hohe Eintritt8gebühren 
gehören aber in eine Zeit strenger Abgeschlossenheit der Gilden, denen 
daran lag, die Mitgliedschaft in einem bestehenden Kreise zu erhalten 
und Eindringlinge abzuschrecken. Später trat der Rath diesem exclu- 
siven Geiste, welcher die Gilden nothwendigerweise zum Monopole 
einiger Familien machen mußte, entgegen; er entzog den Meistertöchtern 
ihre bevorzugte Stellung und ermäßigte die Eintritt8gebühr, indem ex 
überall für dieselbe Summen ansetzte, welche der Magdeburger Dreizahl 
(dieselbe findet sich fast in allen Strafnormen des Magdeburger Rechtes) 
entsprechen. 
Daß der Rath diese Neuerungen nicht ohne Kampf durchsetzen 
fonnte und bei seinem Bestreben, neue Elemente in die zu Verwandten- 
freisen gewordenen Junungen einzuführen, in harten Widerspruch mit 
diesen gerieth, dafür zeugt eine Stelle in dem aus dieser Zeit (1284) 
herstammenden Schuhmacherstatute, in welchem der Rath ausdrücklich die 
neuen Mitglieder des Gewerkes beim Einkaufe von Leder gegen die 
Benachtheiligungen der alten in Schuß nimmt. 
Es hat sich mithin na< 1272 ein nationalökonomisch bedeutender 
Umschwung in der Behandlung der Genossenschaften vollzogen, und man 
irrt daher wohl nicht, wenn man die Rechtsmittheilung, welche schon den 
veränderten Verhältnissen Nechnung trägt, in die Zeit nach 1272 sezt. 
Ju Frankfurt sind übrigens die in der Nechtsmittheilung gefor- 
derten Säke für die Gildegewinnung und die in Berlin bestehende 
Gebühr für das Bürgerrecht im ganzen 14. Jahrhundert maßgebend 
gewesen, nur daß statt der Schillinge eben so viel Groschen gefordert 
wurden. Dies bezeugt 8 XVI] des alten Stadtbuches, welches zu 
Anfang des 15. Jahrhunderts niedergeschrieben wurde): „eyn yezlicher, 
der 8yn gewerk gewynnen wil, Als gewantmacher, Schusterwerk, 
Bakwerk, Altbugen, der gal geben eczen grogechen eczu borger. 
Schaft vnn gechs grogehen vor 8yn gewerk. JIst ys em ange- 
Storben von synen eldern, 80 gewinnet er 8yn gewerk halp vnn 
oibt dry grogehen ... 
Beiläufig erwähnt sei hier noch ein bis jezt übersehener Schreib- 
fehler in der Recht5mittheilung; es heißt gegen Schluß derselben, geeignete 
Männer sollten das Tuch untersuchen, Berfertiger schlechten Tuches 
sollten fünf Schillinge Strafe zahlen: ,8e4 duo denarii pro hoc 
1) Riedel: Codex 1. 23, S. 171,
	        

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