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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Kalender: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin / Berlin
Weitere Titel:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Berlin
Erschienen:
Berlin 1933
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1877-1933
Fußnote:
Enthält teilweise: Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am ...
ZDB-ID:
2906240-8 ZDB
Spätere Titel:
Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1928
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Fußnote:
Seite 33, 80, 123, 124, 364, 396, 444, 533, 534, 632, 633, 634, 683, 684, 698, 771, 776 fehlen im Original
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11234224
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
No. 13 (266 a u b), 1928/03/19

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1977 (Public Domain)
  • Nr. 1, 31. Januar 1977
  • Nr. 2, 7. März 1977
  • Nr. 3, 22. April 1977
  • Nr. 4, 12. Mai 1977
  • Nr. 5, 12. Mai 1977
  • Nr. 6, 29. Juni 1977
  • Nr. 7, 21. Juli 1977
  • Nr. 8, 8. September 1977
  • Nr. 9, 23. September 1977
  • Nr. 10, 28. September 1977
  • Nr. 11, 25. Oktober 1977
  • Nr. 12, 17. November 1977
  • Nr. 13, 22. November 1977
  • Nr. 14, 22. November 1977
  • Nr. 15, 28. Dezember 1977
  • Nr. 16, 29. Dezember 1977

Volltext

38 
Lfd. . 
Nr. Zuwiderhandlungen 
Dienstblatt des Senats, von Berlin Teil IV 
7 Geldbuße Bemerkungen 
DM (Anwendungshilfen, Hinweise auf 
andere gesetzliche Regelungen) 
Benzinbleigesetz — BzBlIG — vom 5.. August 1971 
(BGBl. I S, 1234 / GVBL. S. 1469), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 14. Dezember 197% (BGBl. I 
S. 3341 / GVBl. S. 28336) 
SL 
B.L.1 
3.1.2 
83.1.3 
3.1.4 
3.2 
3.2.1 
3.2.2 
83.3 
3.3.1 
3.3.2 
3.3.3 
3.3.4 
3.3.5 
3.3.6 
8:3.1. 
3.3.8 
4.1.1 
4.1.2 
4.1.3 
Gewerbsmäßiges oder im Rahmen wirtschaftlicher 
Unternehmungen erfolgendes Herstellen, Einfüh- 
ren oder sonstiges Inverkehrbringen von Otto- 
kraftstoffen mit unzulässigem Gehalt an Bleiver- 
bindungen (Ordnungswidrigkeit nach 87 Abs.1 
Nr. 1 Buchst. a des Benzinbleigesetzes): 
bei Gehalt von 0,20 bis 0,25 Gramm je Liter und 
Mengen bis zu 1000 m3 
bei Gehalt über 0,25 Gramm je Liter und Mengen 
bis zu 1000 m? 
bei Gehalt von 0,20 bis 0,25 Gramm je Liter und 
Mengen über 1000 m? 
bei Gehalt über 0,25 Gramm je Liter und Mengen 
über 1000 m? 
Gewerbsmäßiges oder im Rahmen wirtschaftlicher 
Unternehmungen erfolgendes Herstellen, Einfüh- 
ren oder sonstiges Inverkehrbringen von Otto- 
kraftstoffen, die an Stelle von Bleiverbindungen 
nicht zugelassene Zusätze mit anderen Metallver- 
bindungen enthalten (Ordnungswidrigkeit nach 8 ” 
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Benzinbleigesetzes) : 
— bei Mengen bis zu 1000 m? 
—- bei Mengen über 1000 m3 
Verstoß gegen Überwachungspflichten (Ordnungs- 
widrigkeit nach $7 Abs.1 Nrn. 2 bis 5 des Benzin: 
bleigesetzes): 
Nicht- oder nicht richtige Kenntlichmachung 
der mindestens gewährleisteten Qualität der an- 
gebotenen Ottokraftstoffe 
Nicht- oder nicht richtige Unterrichtung des 
Kennzeichnungspflichtigen 
Nichtbekanntgabe der empfohlenen Kraftstoff- 
qualitäten 
Nichtaufbewahrung der schriftlichen Erklärung 
des Herstellers 
— Nichterteilung einer Auskunft 
nicht richtige, nicht vollständige oder nicht 
rechtzeitige Erteilung einer Auskunft 
Verweigerung einer Prüfung oder Besichtigung 
oder der Entnahme von Stichproben 
— Verweigerung der Einsicht in geschäftliche Un- 
terlagen 
Verordnung über Feuerungsanlagen — 1, BIMSchV — 
vom 28. August 1974 (BGBl. I S. 2121 / GVBl. 
S. 2343) 
Errichtung von Feuerungsanlagen mit Verdamp- 
fungsbrennern mit einer Nennwärmeleistung bis 
einschließlich 40.000 Kilojoule je Stunde, so daß 
die Betriebsanforderungen nicht eingehalten wer- 
den können (Ordnungswidrigkeit nach 811 Nr.1 
der Verordnung in Verbindung mit 862 Abs.! 
Nr. 7 BImSchG): 
bei geringfügigen Abweichungen, wenn nach 
Aufforderung der geforderte Zustand nicht her- 
gestellt wird, 
bei erheblichen Abweichungen 
bei erheblichen Abweichungen, wenn nach Auf- 
forderung‘ der geforderte Zustand nicht herge- 
stellt wird: 
500 bis. 5.000 
1.000 bis 10.000 
2.000 bis 20.000 
5.000 bis 50.000 
500 bis 5.000 
5.000 bis 50.000 
100bis 500 
1.000 bis 10.000 
500 bis 5.000 
100 bis 500 
100bis 500 
100bis 500 
500 bis 5.000 
100 bis 1.000 
50bis 200 
200 bis 500 
500 bis 1.000 
Von 0,15 bis 0,19 Gramm je Liter Be- 
stimmungstoleranz nach DIN 51 769 
Obergrenze, wenn. konkrete Anhalts- 
punkte für Verschleierung eines rechts- 
widrigen Zustandes. $ 113 StGB prüfen. 
Siehe Nummer 11 der VwV zur 1. BIm- 
SchV vom 3.Juni1975 (GMBIl. S. 429)
	        

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