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Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1920 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin / Berlin
Other titles:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Berlin
Publication:
Berlin 1933
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1877-1933
Note:
Enthält teilweise: Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am ...
ZDB-ID:
2906240-8 ZDB
Succeeding Title:
Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1920
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Note:
Vorlage 13 (Seite 231) fehlt im Original
Vorlagen 272-315 fehlen im Original
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11730760
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
No. 26 (623-630), 1920/06/26

Contents

Table of contents

  • Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1920 (Public Domain)
  • No. 1 (1-27), 1920/01/02
  • Anlage: zu No. (28-42), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 2. Januar 1920
  • No. 2 (43-45), 1920/01/03
  • No. 3 (46-56), 1920/01/09
  • Anlage: zu No. (57-59), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 9. Januar 1920
  • No. 4 (60-79), 1920/01/17
  • Anlage: zu No. (80-87.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 17. Januar 1920
  • No. 5 (88-101), 1920/01/24
  • Anlage: zu No. (102-104), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 24. Januar 1920
  • No. 6 (105), 1920/01/26
  • No. 7 (106-127), 1920/01/31
  • Anlage: zu No. (128-132), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 31. Januar 1920
  • No. 8 (134), 1920/02/04
  • No. 9 (135-154), 1920/02/14
  • Anlage: zu No. (155-163), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 14. Februar 1920
  • Anlage: zu No. (163a), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 14. Februar 1920
  • No. 10 (164)
  • No. 11 (165-178), 1920/02/21
  • Anlage: zu No. (179-184), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 21. Februar 1920
  • Anlage: zu No. (185-216), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 21. Februar 1920
  • No. 12 (217-230), 1920/02/28
  • Anlage: zu No. (231-235), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 28. Februar 1920
  • No. 13 (236-271), 1920/03/25
  • No. 14 (316-345), 1920/04/10
  • Anlage: zu No. (346-372), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 10. April 1920
  • No. 15 (373-392), 1920/04/17
  • Anlage: zu No. (393-401), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 17. April 1920
  • No. 16 (402-419), 1920/04/24
  • Anlage: zu No. (420-423), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 24. April 1920
  • No. 17 (424-448), 1920/05/07
  • Anlage: zu No. (449-455), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 7. Mai 1920
  • No. 18 (456-458), 1920/05/08
  • Anlage: zu No.(459), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 8. Mai 1920
  • No. 18 (456-458), 1920/05/08
  • No. 19 (460-463), 1920/05/14
  • Anlage: zu No. (464-469), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 14. Mai 1920
  • No. 20 (470-494), 1920/05/28
  • Anlage: zu No. (495-503), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 28. Mai 1920
  • No. 21 (504), 1920/05/29
  • No. 22 (505-523), 1920/06/04
  • Anlage: zu No. (524-529), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 4. Juni 1920
  • No. 23 (530-533), 1920/06/05
  • Anlage: zu No. (534-553), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 5. Juni 1920
  • No. 24 (554-581), 1920/06/18
  • Anlage: zu No. (582-593), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 18. Juni 1920
  • No. 25 (594-607), 1920/06/25
  • Anlage: zu No. (608-622), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 25. Juni 1920
  • No. 26 (623-630), 1920/06/26
  • Anlage: zu No. (631-634), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 26. Juni 1920
  • No. 27 (635-644), 1920/07/02
  • No. 28 (645-685), 1920/07/29
  • Anlage: zu No. (686-697), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 29. Juli 1920
  • No. 29 (698-737a), 1920/09/03
  • Anlage: zu No. (738-778), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 3. September 1920
  • No. 30 (779), 1920/09/18
  • No. 31 (780-783), 1920/09/20
  • No. 32 (784-819), 1920/09/25
  • Anlage: zu No. (820-852), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 25. September 1920
  • No. 33 (835-882), 1920/10/14
  • Anlage: zu No.33. (883-908), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 14. Oktober 1920
  • No. 34 (909), 1920/10/16
  • No. 35 (910-935), 1920/11/02

Full text

435 
M 26. 
(623—630.) 
vorlagen 
für üie 
1820 
Stsütvervrünetenverlsmmluns;u Berlin. 
823. Vorlage (J.-Nr. 281 Krk. VI/20) — zur Beschluß 
fassung —. betreffend auderwcite Festsetzung 
der Vergütungen für verschiedene Gruppen 
von Aerzten der Kranken-^ Heil- und Pflege- 
anstalten. 
Durch die vom 1. Oktober 1919 ab erfolgte Besoldungs- 
resorm für die Beaniten und Festangestellten der Stadt 
gemeinde Berlin ist die Vergütung der Assistenzärzte der 
Kranken-, Heil- und Pflrgeanstalten auf 75 D. H. von. 
Gruppe Io festgesetzt worden. In der Sitzung vom 
30. März 1920 — Protokoll 41 — hat sich die Ver 
sammlung ferner damit einverstanden erklärt, daß die mit 
der Leitung der Ambulatorien der Krankenanstalten be 
trauten Oberärzte in Gruppe Io eingereiht werden und 
daß den Volontärärzten vom 1. Oktober 1919 ab eine 
Vergütung von 4 500 M — ohne Teuerungszulage — 
gezahlt werde. 
Der Verband der angestellten Aerzte von Groß Berlin 
als Berufsvertretung der in Frage kommenden Aerzte hat 
diese Regelung für unvollkommen und ungerecht erklärt 
und sich dabei besonders darauf gestützt, daß andere Groß 
Berliner Gemeinden höhere Vergütungen festgesetzt hätten. 
Er hat die Forderung aufgestellt, daß mit rückwirkender 
Kiaft vom 1. Oktober 1919 ab die Oberärzte in Gruppe 1b, 
die Assistenzärzte in Gruppe Io und die Volontärärzte 
mit 75 v. H. in Gruppe Io eingereiht würden, und hat 
dabei erkennen lassen, daß er im Falle der Ablehnung mit 
Anwendung aller rechtlichen und gewerkschaftlichen Mittel 
Vorgehen würde. Bon der Aerztekammer für die Provinz 
Brandenburg und den Stadtkreis Berlin wu de diese 
Forderung als angeu,essen bezeichnet und ihre Bewilligung 
empfohlen. 
Wir haben uns der Auffassung nicht verschließen können, 
daß die Bezahlung dieser Kategorien von Aerzten in der Tat 
den Verhältnissen nicht entspricht, zumal die Betreffenden sich 
infolge des Krieges zum großen Teil in vorgerücktem 
Alter befinden und verheiratet sind, und haben daher be 
schlossen, die Vergütungen der mit der Leitung der Am 
bulatorien der Krankenanstalten betrauten Oberärzte mit 
rückwirkender Kraft vom 1. Januar 1920 ab auf 9000 M 
(Grundgehalt von Gruppe 1 d), 4>ie der Assistenzärzte auf 
8000 M (Grundgehalt von Gruppe 1 o) und die der 
Bolontärärzte auf 6000 M (75 v. H. des Grundgehalts 
von Gruppe 1 c) festzusetzen. Eine Steigerung dieser 
Vergütungen soll nicht stattfinden, jedoch sollen diejenigen 
Aerzte, die auf Grund ihres Besoldungsdienstalters schon 
höhere Bezüge haben, letztere für ihre Person behalten. 
Außerdem wollen wir die Teuerungszulage mit den 
Kinderzulagen, die bisher nur den Oberärzten und den 
Assistenzärzten gezahlt wurden, auch den Volontärärzten 
gewähren. 
Wir haben begründeten Anlaß zu der Annahme, daß 
diese Lösung zu einer Befriedigung der beteiligten Kreise 
führen wird. 
Die entstehenden Mehrkosten belaufen sich für das 
Vierteljahr Januar/März 1920 auf rund 112 000 M und 
wären aus den zuständigen Kapiteln des Haushalts un 
geachtet der Etatsüberschreitung zu zahlen. 
Wir bitten um folgende Beschlußfassung: 
Die Versammlung ist damit einverstanden, daß 
1. ») für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1920 
die Vergütung 
der mit der Leitung der Ambulatorien der 
Krankenanstalten betrauten Oberärzte auf 
jährlich 9000 ^ (Grundgehalt von Gruppe 1b), 
der Assistenzärzte der Kranken-, Heil- und 
Pflegeanstalten auf jährlich 8000 M (Grund 
gehalt von Gruppe Io), 
der Volontärärzte auf jährlich 6000 M 
(75 v. H. des Grundgehalts von Gruppe 1 o), 
anderweitig festgesetzt wird und auch den Vo 
lontärärzten Teuerungs- und Kinderzulagen nach 
den üblichen Sätzen gezahlt werden; 
b) daß diejenigen Personen, die nach der bisherigen 
Regelung schon höhere Bezüge hatten, letztere für 
ihre Person behalten; 
o) daß die Mehrkosten von rund 112 000 M für 
das Vierteljahr Januar/März 1920 aus den 
zuständigen Kapiteln des Haushalts für 1919 
ungeachtet der Etatsüberschreitung gezahlt werden; 
2. daß vom 1. April 1920 ab bis zur Durchführung 
der neuen Besoldungsreform die Bezüge zu 1 in 
gleicher Höhe gezahlt werden. 
Berlin, den 26. Juni 1920. 
Magistrat. 
W e r m u t h. 
J.-Nr. 674 8t. V. 1/20. 
824. Vorlage (J.-Nr. 821 6. B. 17/20) — zur Be. 
schlußfaffung —- betreffend Abänderung des 
§ 2 de» Friedens-Ruhegeldbeschluffes. 
I. Nach § 2 Absatz 2 des Friedens-Ruhegeldbeschlusses 
vom *13 ^ä“° r 1908 in der abgeänderten Fassung vom 
15./20. Februar und 23./26. Juni 1919 werden als Unter 
brechung der die Voraussetzung der Gewährung von Ruhe- 
geld bildenden zehnjährigen ununterbrochenen Dauer des 
Arbeitsverhältnisses unverschuldete Arbeits 
hinderungen nicht angesehen, wenn diese Hinde 
rungen unmittelbar zum Aufhören der städtischen Be 
schäftigung Anlaß geben und wenn nach Wegfall des 
Hinderungsgrundes die städtische Beschäftigung wieder auf 
genommen wurde. Ferner wird nach Absatz 4 des § 2 
denjenigen Personen, welche wegen Mangels an Be 
schäftigung entlassen worden sind, auf ihren Antrag 
bei künftiger Wiedereinstellung in einen städtischen Betrieb 
die bisherige Arbeitszeit in Anrechnung gebracht, falls die 
Arbeitsunterbrechung nicht länger als ein Jahr gedauert 
hat. Dem Fall der Entlassung wegen Mangels an Be 
schäftigung steht es gleich, wenn die Beschäftigung wegen 
Krankheit aufgehört hat und nach Beendigung der 
Krankheit mangels eines Beschäftigungsbedarfs nicht fort 
gesetzt werden kann. 
In s o n st i g e n Fällen der Unterbrechung der Be 
schäftigung ist die Möglichkeit der Anrechnung der vor 
der Unterbrechung liegenden Dienstzeit im Ruhegeld 
beschlusse nicht vorgesehen. 
In letzter Zeit sind nun vielfach Anträge seitens 
der Arbeitnehmer gestellt worden, ihnen auch über den 
Rahmen der erwähnten Vorschriften hinaus bei Unter 
brechungen der Dienstzeit die frühere Beschäftigungszeit 
anzurechnen. In Betracht kommen namentlich Kriegs 
teilnehmer, die nach Beendigung der militärischen Dienst 
zeit die städtische Beschäftigung nicht sofort wieder auf 
genommen haben, teils weil fie noch erholungsbedürftig
	        

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