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Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1914 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1914 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin / Berlin
Weitere Titel:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Berlin
Erschienen:
Berlin 1933
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1877-1933
Fußnote:
Enthält teilweise: Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am ...
ZDB-ID:
2906240-8 ZDB
Spätere Titel:
Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1914
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Fußnote:
Vorlage 156 fehlt im Original
Die Anlagen sind doppel vorhanden: zum einen zwischen den Vorlagen und zum anderen nach den Vorlagen (nach Seite 968).
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11680900
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
No. 31(613), 1914/08/26

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1914 (Public Domain)
  • No. 1 (1-8), 1914/01/03
  • No. 2 (15-29), 1914/01/10
  • No. 3 (31-46), 1914/01/24
  • No. 4 (51-62), 1914/01/31
  • No. 5 (69-85), 1914/02/07
  • No. 6 (137), 13. Februar 1914
  • Anlage: zu 187, Vergleichende Übersicht der Veränderungen in den Ertrags- und Bedarfssummen, 14. Januar 1914
  • No. 7 (138-150), 1914/02/14
  • No. 8 (157-174), 1914/02/21
  • No. 9 (177-186), 1914/02/28
  • No. 10 (190), 1914/03/07
  • No. 11 (191-202), 1914/03/07
  • No. 12 (208), 1914/03/14
  • No. 13 (209-218), 1914/03/14
  • No. 14 (274-283), 1914/03/21
  • No. 15 (293-305), 1914/03/28
  • No. 16 (311-333), 1914/04/18
  • No. 17 (342-350), 1914/04/25
  • No. 18 (356-367), 1914/05/02
  • No. 19 (413-435), 1914/05/16
  • No. 20 (444-455), 1914/05/30
  • No. 21 (467-476), 1914/06/06
  • No. 22 (482-501), 1914/06/13
  • No. 23 (546-560), 1914/06/20
  • No. 24 (569), 1914/06/23
  • No. 25 (570-572), 1914/06/24
  • No. 26 (573-576), 1914/08/04
  • No. 27 (577), 1914/08/05
  • No. 28 (578-593), 1914/08/08
  • No. 29 (611), 1914/08/17
  • No. 30 (612), 1914/08/24
  • No. 31(613), 1914/08/26
  • No. 32(614-625), 1914/08/29
  • No. 33 (634), 1914/09/01
  • No. 34 (635-639), 1914/09/05
  • No. 35 (645), 1914/09/08
  • No. 36 (712-727), 1914/09/19
  • No. 37 (739-744), 1914/09/26
  • No. 38 (747), 1914/09/28
  • No. 39 (748-749), 1914/10/03
  • No. 40 (755), 1914/10/06
  • No. 41 (756-758), 1914/10/10
  • No. 42 (761), 1914/10/13
  • No. 43 (762-767)
  • No. 44 (771), 1914/10/26
  • No. 45 (772-780), 1914/11/07
  • No. 46 (788), 1914/11/09
  • No. 47 (790-795), 1914/10/14
  • No. 48 (800-812), 1914/11/28
  • No. 49 (822), 1914/12/01
  • No. 50 (823-840), 1914/12/12
  • No. 51 (899), 1914/12/15
  • No. 52 (900-913), 1914/12/23
  • No. 53 (915), 1914/12/28
  • Anlage: zu No.1. (9-14.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.2. (30.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.3. (47-50.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.4. (63-68.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.5. (86-91.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: Noch zu No.5. (92-136.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.7. (151-155.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: Noch zu No.7. (156.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.8. (175-176.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.9. (187-189.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.11. (203-207.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.13. (219-225.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: Noch zu No.13. (226-273.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.14. (284-292.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.15. (306-310.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.16. (334-341.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.17. (351-355.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.18. (368-371.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: Noch zu No.18. (372-412.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.19. (436-443.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.20. (456-465.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: Noch zu No.20. (466.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.21. (477-481.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.22. (502-505.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: Noch zu No.22. (506-545.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.23. (561-568.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.28. (594-606.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: Noch zu No.28. (607.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: Noch zu No.28. (608-610.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.32. (626-633.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.34. (640-644.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.35. (646-711.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.36. (728-738.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.37. (745-746.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Zu No. 39 (750-754, 1914/10/03
  • Anlage: zu No.41. (759-760.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.43. (768-770.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.45. (781-787.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.46. (789.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.47. (796-798.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: Noch zu No.47. (799.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.48. (813-821.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.50. (841-846.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: Noch zu No.50. (847-898.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind
  • Anlage: zu No.52. (914.), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist

Volltext

715 
Druij von 33. * L. L-cwrntbal. Berlin 
-V-- Vorlage Si- 
für öie 
sutzerorüentUche Stsütoerorünetenverlammiung ;u Berlin. 
613. Vorlage — zur Beschlußfassung —, betreffend die Be 
nennung von Sachverständigen zur Abschätzung der Ver 
gütung für Einräumung der zu Kriegszwecken ersorder- 
lichen Gebäude und Grundstücke aus Grund der §§ 14, 
33 des Kriegsleistungsgesctzes vom 13. Juni 1873 und 
der Vundcsratsverordnnng betreffend die Ausführung 
dieses Gesetzes vom 1. April 1876. 
Nach § 3 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 
1873 ist die stadtgemeinde dem Reiche gegenüber zur Ueberweisung 
auch der für den Kriegsbedarf erforderlichen Grundstücke und vor 
handenen Gebäude verpflichtet. .Hierfür wird 
a) soweit es sich um leerstehende oder disponible eigne Gebäude 
der Gemeinden handelt, seitens des Reichs eine Vergütung 
gemäß § 14 des Gesetzes für die durch die Benutzung er- 
- weislich herbeigeführte Beschädigung und außerordent 
liche Abnutzung, 
b) soweit es sich uni sonstige Gebäude und Grundstücke handelt, 
außerdem eine Vergütung für die entzogene Benutzung 
gewährt. 
In allen Fällen findet ein Abschätzungsvcrsahren statt, nach den 
in der Bundesratsverordnung vom 1. April 1876 und dem Erlasse 
des Ministeriums des Innern vom 23. März 1880 näher dargelegten 
Grundsätzen. Danach hat die Gemeinde geeignete Sachverständige für 
die Abschätzung in genügender Zahl zu bestimmen. Zweckmüßigerweise 
dürften für die Abschätzungen zu a) die städtischen Ratsnmurer- und 
Ratszimmermeifter zu wählen sein. Im Falle der Behinderung des 
einen oder aitdern würden wir - der Eile halber — zusliminenden- 
falls eine» Vertreter aus der Zahl der beim Pfandbriefamte tätigen Sach 
verständigen ernennen. Dagegen dürften für die Abschätzungen zu d) 
andere brauchekundige Sachverständige der verschiedenen Art zu bestimmen 
sein, da die sonst für den Kriegsbedarf zu überweisenden, der Gemeinde 
nicht gehörenden Gebäude der verschiedensten Art sein können, wie z. B. 
Brauereien, Warenhäuser, Lagerschuppen usw. Für die Abschätzung in 
diesen Fällen empfiehlt es sich vielleicht als Sachverständige diejenigen 
Persönlichkeiten zu wählen, die für die einzelnen Handelszweige öffent 
lich angestellt und von der Handelskammer beeidigt sind. 
Wir beantragen daher, die Versammlung wolle beschließen: 
1. Zu Sachverständigen für die Abschätzung der Vergütung für die 
Benutzung und Abnutzung von Grundstücken und Ge 
bäuden auf Grund des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 
1876 werden die für jeden standesamtsbezirk bestellten Rats 
maurermeister und Ratszimmermcister gewählt. Bei etwaiger 
Behinderung eines solchen tritt ein vom Magistrat auszu 
wählender Bausachverständiger des Psandbriefamtes ein. 
2. Für die Feststellung der Vergütung für entzogene Benutzung 
werden für die verschiedenen Handelszweige öffentlich angestellten 
von der Handelskammer vereidigten Sachverständigen gewählt. 
Wir bitten die Vorlage als dringliche schon in der morgen statt 
findenden Sitzung zu behandeln. 
Berlin, den 26. August 1914. 
Magistrat der Königl. Haupt- und Residenzstadt. 
W e r m u t h. 
Aktenzeichen: Nil. 
Berlin, den 26 August 1914. 
Der Stadtverordnetenvorsteher 
«ichelet.
	        

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