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Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1911 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin / Berlin
Other titles:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Berlin
Publication:
Berlin 1933
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1877-1933
Note:
Enthält teilweise: Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am ...
ZDB-ID:
2906240-8 ZDB
Succeeding Title:
Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1911
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11589698
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
No. 9 (86-108), 1911/01/28

Contents

Table of contents

  • Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1911 (Public Domain)
  • No. 1 (1-32), 1910/12/31
  • No. 2 (37-38), 1911/01/04
  • No. 3 (39-42), 1911/01/07
  • No. 4 (43), 1911/01/11
  • No. 5 (44-52), 1911/01/14
  • No. 6 (57-78), 1911/01/21
  • No. 7 (84), 1911/01/23
  • No. 8 (85), 1911/01/25
  • No. 9 (86-108), 1911/01/28
  • No. 10 (111-124), 1911/02/04
  • No. 11 (128-144), 1911/02/11
  • No. 12 (226), 1911/02/18
  • No. 13 (227-238), 1911/02/18
  • No. 14 (243-263), 1911/02/25
  • No. 15 (269-280), 1911/03/04
  • No. 16 (282), 1911/03/11
  • No. 17 (283), 1911/03/11
  • No. 18 (284-308), 1911/03/11
  • No. 19 (312), 1911/03/13
  • No. 20 (313), 1911/03/18
  • No. 21 (314-331), 1911/03/18
  • No. 22 (386), 1911/03/21
  • No. 23 (387), 1911/03/25
  • No. 24 (388-402), 1911/03/25
  • No. 25 (407-423), 1911/04/01
  • No. 26 (429-453), 1911/04/08
  • No. 27 (466), 1911/04/12
  • No. 28 (467-472), 1911/04/22
  • No. 29 (478), 1911/05/06
  • No. 30 (479-504), 1911/05/06
  • No. 31 (519), 1911/05/06
  • No. 32 (520-529), 1911/05/13
  • No. 33 (533), 1911/05/16
  • No. 34 (534-548), 1911/05/20
  • Anlage: ad No. 34 (549-553), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 20. Mai 1911
  • No. 35 (554-588), 1911/06/03
  • No. 36 (598), 1911/06/10
  • No. 37 (599-614), 1911/06/10
  • Anlage: ad No. 37 (615.), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist 10. Juni 1911
  • No. 38 (616), 1911/06/12
  • No. 39 (617), 1911/06/17
  • No. 40 (618-629), 1911/06/17
  • No. 41 (725-727), 1911/06/19
  • No. 42 (728), 1911/06/24
  • No. 43 (729-753), 1911/06/24
  • No. 44 (762-765), 1911/06/26
  • No. 45 (766), 1911/06/27
  • No. 46 (767-769), 1911/06/27
  • No. 47 (770-772), 1911/06/28
  • No. 48 (773), 1911/07/01
  • No. 49 (774-851), 1911/09/02
  • Anlage: ad No. 49 (852-863), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 2. September 1911
  • No. 50 (864-884), 1911/09/16
  • No. 51 (969-996), 1911/09/23
  • No. 52 (1000), 1911/09/28
  • No. 53 (1001-1021), 1911/09/30
  • No. 54 (1024), 1911/10/04
  • No. 55 (1025-1050), 1911/10/14
  • No. 56 (1060-1091), 1911/10/21
  • No. 57 (1093-1110), 1911/10/28
  • No. 58 (1115-1123), 1911/11/04
  • No. 59 (1126-1142), 1911/11/11
  • No. 60 (1146-1168), 1911/11/25
  • No. 61 (1176-1187), 1911/12/02
  • No. 62 (1192-1218), 1911/12/16
  • No. 63 (1296), 1911/12/16

Full text

59 
1 
Jorlagen 
für die 
Stadtverordnetenversammlung zn Berlin. 
H6, Vorlage (J.-M. 4038 Wasser 10) — zur Beschluß 
fassung —, betreffend die Einsetzung einer gemischten 
Deputation für Grunderwerb usw. zu Wasserwerks- 
zwecken. 
Zur Ausführung des durch Beschluß der Stadtverordnetenver 
sammlung vom 27. Oktober 1010 Protokoll 13 — genehmigten 
Projektes für einen dritten Druckrohrstrang zur Förderung des auf 
dem Wasserwerk Müggelsee gewonnenen Wassers nach dem Werke 
Lichtenberg wird es erforderlich, in 7 verschiedenen Feldmarken teils 
Landflächen anzukaufen oder zu pachten, teils das Mitbenutzungsrecht 
an Straßen, Wegen und Eisenbahnen zur Einlegung bezw. Durch 
führung der Druckrohre zu erwerben. 
Hierzu ist der Abschluß von etwa 0 Verträgen erforderlich, 
bei denen die verschiedensten Rechtsverhältnisse in Betracht kommen, 
die sämtlich einer eingehenden Prüfung unterzogen werden müssen. 
Die diesbezüglichen Verhandlungen sind überall eingeleitet, zum Teil 
bis zum Abschluß gediehen, zum Teil erfordern sie noch längere Zeit. 
Da mit der Ausführung schleunigst begonnen werden soll, um die 
Fertigstellung der Leitung nach Möglichkeit zu fördern, müßten die 
einzelnen Verträge also nach und nach, je nach Beendigung der 
Verhandlungen, der Stadtverordnetenversammlung zur Genehmigung 
vorgelegt werden. Das würde umständlich und zeitraubend sein und 
die Versammlung würde trotzdem keinen rechten Ueberblick über den 
Umfang der Erwerbungen und der einzugehenden Verpflichtungen 
gewinnen. 
Aus solchen Erwägungen ist bei ähnlicher Sachlage im Jahre 1889 
für die Anlage der Werke Müggelsee und Lichtenberg und der ersten 
beiden Druckrohrstränge eine aus 4 Mitgliedern der Stadtverordneten 
versammlung und 3 Mitgliedern des Magistrats bestehende Deputation 
eingesetzt worden Beschluß vom 29. Mai 1889 — Protokoll 12 —, 
welche ständig ohne einzuholende Zustimmung der städtischen Behörden 
die erforderlichen Grundstücke anzukaufen und die sonst ersorder 
lickien Verträge zu schließen berechtigt war. 
Wir halten es zur besseren Förderung der Rohrlegung im 
Interesse der Stadt Berlin für erwünscht, im vorliegenden Falle 
ähnlich zu verfahren und wiederum eine gemischte Deputation ein 
zusetzen, welche befugt sein soll, selbständig die zur Ausführung des 
Projektes erforderlichen Verträge namens der Stadtgemeinde abzu 
schließen, die Hausgelder, Pachtzinsen, Anerkennungsgebühren und 
sonstigen Entschädigungen mit den Beteiligten zu vereinbaren und 
die Auflassungen für die anzukaufenden Grundstücke entgegenzu 
nehmen. Eine solche Deputation würde eine bessere liebersicht über 
die verschiedenen Vereinbarungen gewinnen und darum in der Lage 
sein, sie von einheitlichen Gesichtspunkten aus zu beunesten. 
Ausgeschlossen von derartigen Vereinbarungen müßten außer 
gewöhnliche Belastungen der Stadl Berlin sein; Verträge mit der 
artigen Bedingungen würden, den städtischen Behörden zur ausdrück 
lichen Genehmigung vorzulegen sein. Als außergewöhnliche Be 
lastungen in diesem Sinne würden ivir jedoch nicht betrachten: Ver 
einbarungen über Lieferung von Wasser aus den städtischen Wasser 
werken an die vertragschließenden Gemeinden bezw. Eigentümer, wenn 
von den Entnehmern mindestens der für die Einwohner Berlins 
geltende Preis gezahlt ivird; ferner die Zusage, daß das Druckrohr 
gelände der Wasserwerke den Gemeinden zur -Anlage von Straßen 
gegen Rückerstattung des Ankaufspreises überlassen werden soll, 
wenn der Stadt Berlin unentgeltlich das Recht gewährt >vird, ihre 
Rohre und Kabel liegen zu lassen, zu unterhalten und erforder 
lichenfalls zu verändern. Derartige Verträge sind anderweit schon 
wiederholt von den städtischen Behörde» genehmigt: überdies sind 
solche Forderungen nur in wenigen Fällen und auch nur für die 
Fälle gestellt, daß die jetzt bestehenden Verträge über anderweite 
Wasserversorgung ablaufen bezw. die Landflächen später einmal zur 
Anlage der Straßen gebraucht werden sollten. 
Alle Verträge müßten, bevor sie an die gemischte Deputation 
gelangen, von der Deputation der städtisch'» Wasserwerke vorbe 
raten und genehmigt sein. 
Hiernach ersuchen wir zu beschließen: 
Die Versammlung ist damit einverstanden, 
1. daß eine aus 4 Mitgliedern der Stadtverordnetenversamm- 
lung und 3 Mitgliedern des Magistrats bestehende gemischte 
Deputation für den Erwerb des zur Anlage von Druckrohr 
leitungen für die östlich Berlins gelegenen Wasserwerke er 
forderlichen Grund und Bodens eingesetzt werde; 
2. daß diese Deputation befugt sein soll, selbständig ohne ein 
zuholende Zustimmung der städtischen Behörden für die Stadt 
gemeinde Berlin 
a das Eigentum, Pachtrechte oder sonstige Nutzungswerte an 
denjenigen Grundstücken zu erwerben, die zur Anlage eines 
dritten Druckrohrstranges auf der Strecke Müggelsee-Lich- 
tenberg nebst dessen Anschlüssen an die vorhandenen beiden 
Stränge nach Maßgabe des durch den Beschluß vom 
27. Oktober d. Js. genehmigten Projektes erforderlich sind, 
b die Kaufpreise, Pachtzinsen und Anerkennungsgebühren und 
sonstige einmalige und laufende Entschädigungen mit den 
Beteiligten zu vereinbaren, 
c im Falle von Enteignungen Vergleiche über die Höhe der 
Entschädigung abzuschließen, 
dj die auf alle diese Geschäfte bezüglichen Verträge, soweit 
sie nicht außergewöhnliche Belastungen der Stadt Berlin zur 
Folge haben, mit den Beteiligten abzuschließen und die 
Auslassungen gekaufter Grundstücke namens der Stadt 
Berlin entgegenzunehmen, auch die betreffenden Eintra 
gungen bei dem Grundbuchamt zu beantragen und zu be 
willigen; 
3. daß diefe Deputation gültige Beschlüsse nur fassen darf, wenn 
mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind, und 
daß sie befugt sein soll, als Vertreterin der Stadtgemeinde 
Berlin mit der Unterschrift zweier ihrer Mitglieder, die zu 
gleich Magistratsmitglieder sind, rechtsgültige Geschäfte für die 
Stadl Berlin in den in Nr. 2 bezeichneten Fällen abzuschließen 
und bei Auflassungen sich durch Bevollmächtigte vertreten zit 
lassen. 
Berlin, Hcn 12. Januar 1911. 
Magistrat hiesiger König!. .Haupt- und Residenzstadt. 
K i r s ch n e r. 
87. Vorlage (J.-Nr. G. B. 36ö 2/10) — zur Beschlußfassung —» 
betreffend die lebenslängliche Anstellung derMagistrats- 
kanzlisten nach llljähriger Dienstzeit als solche. 
Die Stadtverordnetenversammlung ersuchen wir ergebenst, wie 
folgt, zu beschließen: 
Die Versammlung ist damit einverstanden, daß diejenigen 
Magistratskanzlisten, die sich während einer zehnjährigen Tätigkeit 
in der Stellung eines Magistratskanzlisten bewährt haben, auf 
Lebenszeit angestellt werden. 
Durch den Gemeindebeschluß vom 27. Januar/3. April/18. Mai 1901 
— dortige Protokoll 9 — sind, nachdem bis dahin das Schreibwerk in 
unserer Verwaltung nur von Lohnschreibern erledigt worden war, 
70 Magistratskanzlistenstellen geschaffen worden, deren Inhaber als 
Gemeindebeamte auf Kündigung angestellt werden sollten. Die ersten 
Anstellungen erfolgten am 1. Januar 1902. Jetzt beträgt die Anzahl 
der Stellen 94; diese sind sämtlich besetzt. 
In der seit der ersten Anstellung der neuen Kanzleibeamten 
verflossenen Zeit haben die Magistratskanzlisten wiederholt beantragt, 
sie nach Ablauf einiger Jahre, von der Anstellung ab gerechnet, als 
Gemeindebeamte aus Lebenszeit anzustellen. Wir haben aber diese 
Gesuche bisher abgelehnt, um erst Erfahrungen darüber zu sammeln, 
wieweit ohne Benachteiligung des dienstlichen Interesses von der 
Bedingung der Kündigung Abstand genommen werden könnte. 
Nunmehr, nach Ablauf von 9 Jahren seit der ersten Anstellung 
von Magistratskanzlisten, in welcher Zeit wir, von 2 Fällen abgesehen, 
niemals von der Kündigung Gebrauch zu machen genötigt waren, 
könne» wir die Umwandlung des kündbaren Anstellungsverhältnisses 
unserer Kanzleibeamten in ein solches aus Lebenszeit nach Ablauf 
von 10 Jahren, von der Anstellung ab gerechnet, als unbedenklich 
erachten. Wir halten diese Maßregel um so mehr für angemessen, 
als auch die zunächst kündbar angestellten städtischen Unterbeamten 
nach Ablauf einiger Jahre als Gemeindebeamte auf Lebenszeit an 
gestellt werden und die Anstellung der Kanzleibeamten bei den Staats 
behörden ebenfalls auf Lebenszeit erfolgt. 
Wir würden uns natürlich vorbehalten, die lebenslängliche An 
stellung solcher Magistratskanzlisten, deren Dienstführung zu Bedenken
	        

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