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Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1911 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin / Berlin
Other titles:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Berlin
Publication:
Berlin 1933
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1877-1933
Note:
Enthält teilweise: Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am ...
ZDB-ID:
2906240-8 ZDB
Succeeding Title:
Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1911
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11589698
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
No. 45 (766), 1911/06/27

Contents

Table of contents

  • Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1911 (Public Domain)
  • No. 1 (1-32), 1910/12/31
  • No. 2 (37-38), 1911/01/04
  • No. 3 (39-42), 1911/01/07
  • No. 4 (43), 1911/01/11
  • No. 5 (44-52), 1911/01/14
  • No. 6 (57-78), 1911/01/21
  • No. 7 (84), 1911/01/23
  • No. 8 (85), 1911/01/25
  • No. 9 (86-108), 1911/01/28
  • No. 10 (111-124), 1911/02/04
  • No. 11 (128-144), 1911/02/11
  • No. 12 (226), 1911/02/18
  • No. 13 (227-238), 1911/02/18
  • No. 14 (243-263), 1911/02/25
  • No. 15 (269-280), 1911/03/04
  • No. 16 (282), 1911/03/11
  • No. 17 (283), 1911/03/11
  • No. 18 (284-308), 1911/03/11
  • No. 19 (312), 1911/03/13
  • No. 20 (313), 1911/03/18
  • No. 21 (314-331), 1911/03/18
  • No. 22 (386), 1911/03/21
  • No. 23 (387), 1911/03/25
  • No. 24 (388-402), 1911/03/25
  • No. 25 (407-423), 1911/04/01
  • No. 26 (429-453), 1911/04/08
  • No. 27 (466), 1911/04/12
  • No. 28 (467-472), 1911/04/22
  • No. 29 (478), 1911/05/06
  • No. 30 (479-504), 1911/05/06
  • No. 31 (519), 1911/05/06
  • No. 32 (520-529), 1911/05/13
  • No. 33 (533), 1911/05/16
  • No. 34 (534-548), 1911/05/20
  • Anlage: ad No. 34 (549-553), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 20. Mai 1911
  • No. 35 (554-588), 1911/06/03
  • No. 36 (598), 1911/06/10
  • No. 37 (599-614), 1911/06/10
  • Anlage: ad No. 37 (615.), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist 10. Juni 1911
  • No. 38 (616), 1911/06/12
  • No. 39 (617), 1911/06/17
  • No. 40 (618-629), 1911/06/17
  • No. 41 (725-727), 1911/06/19
  • No. 42 (728), 1911/06/24
  • No. 43 (729-753), 1911/06/24
  • No. 44 (762-765), 1911/06/26
  • No. 45 (766), 1911/06/27
  • No. 46 (767-769), 1911/06/27
  • No. 47 (770-772), 1911/06/28
  • No. 48 (773), 1911/07/01
  • No. 49 (774-851), 1911/09/02
  • Anlage: ad No. 49 (852-863), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 2. September 1911
  • No. 50 (864-884), 1911/09/16
  • No. 51 (969-996), 1911/09/23
  • No. 52 (1000), 1911/09/28
  • No. 53 (1001-1021), 1911/09/30
  • No. 54 (1024), 1911/10/04
  • No. 55 (1025-1050), 1911/10/14
  • No. 56 (1060-1091), 1911/10/21
  • No. 57 (1093-1110), 1911/10/28
  • No. 58 (1115-1123), 1911/11/04
  • No. 59 (1126-1142), 1911/11/11
  • No. 60 (1146-1168), 1911/11/25
  • No. 61 (1176-1187), 1911/12/02
  • No. 62 (1192-1218), 1911/12/16
  • No. 63 (1296), 1911/12/16

Full text

575 
Bedingungen 
für die Mitbenutzung und Kreuzung fremder Bahnanlagen. 
Anlage I. 
8 1. Bauarbeiten. 
a) Der mitbenutzende Unternehmer hat die zur Ausübung der Mitbenutzung erforderlichen Bauarbeiten, insbesondere 
auch etwa notwendige Veränderungen oder Verstärkungen der Anlagen des anderen Unternehmers aus seine Kosten auszu- 
sühren, und zwar so, daß der Betrieb des letzteren möglichst wenig beeinträchtigt wird. Der Eigentünier der mitbenutzten 
Anlage ist auch berechtigt, zu fordern, daß er die eine Abänderung seiner Anlage bedingenden Arbeiten selbst aus Kosten des 
mitbenutzenden Unternehmers ausführt. 
Bei Abänderung der Leitungsanlagen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die den Stromübergang von der einen 
in die andere Leitung wirksam verhindern. 
Vor Beginn der Bauarbeiten hat der mitbenutzende Unternehmer deni Eigentümer der mitbenutzten Strecke die für 
die Abänderungsarbeiten maßgebenden Konstruktionszeichnungen zur Genehmigung vorzulegen. Kommt über die Ausführung 
ein Einverständnis nicht zustande, so entscheidet die König!. Eisenbahndirektion Berlin oder ein von ihr zn bezeichnender Sach 
verständiger. 
b) Falls während der Dauer der Mitbenutzung Aenderungen an den gemeinsam befahrenen Gleis- und Leitungs 
anlagen erforderlich werden, hat der mitbenutzende Unternehmer dieselben aus seine Kosten zu verändern und zu verlege». 
Ueber die Berechtigung eines solchen Verlangens des Eigentümers der Bahnanlage entscheidet bei Meinungsverschieden 
heiten die König!. Eisenbahndirektion Berlin oder ein von ihr zu bezeichnender Sachverständiger endgültig. 
8 2. Beitragspflicht zu den Kosten der mitbenutzten Anlage. 
Der Eigentümer der Bahnanlage und der mitbenutzende Unternehmer bringen gemeinsam die nachfolgenden Kosten auf: 
a) Eine öprozentige Verzinsung der gemeinsam benutzten Gleis- und Leitungsstrecken, wobei als gemeinsam benutzte 
Strecke die Länge der Gleise zwischen den Spitzen der Weichen gilt, mittels deren in die Gleise eingefahren bezw. 
aus denselben wieder herausgefahren wird; als gemeinsam befahrene Oberleitung gilt das zwischen den Trenn 
schaltern eingebaute Stück. 
b> Tilgung dieser Herstellungskosten unter Zugrundelegung einer Tilgungsdauer bis zum 31. Dezember 1939; falls 
die Stadtgemeinde Berlin der Großen Berliner Straßenbahn erklärt, daß diese den Betrieb ihres Unternehmens 
bis zum 31. Dezember 1949 fortführen soll, ist von dem auf diese Erklärung folgenden 1. Januar ab für die 
Amortisation des noch nicht getilgten Anlagekapitals eine Tilgungsdauer bis zum 31. Dezember 1949 zu 
grunde zu legen. 
o) Die Kosten der regelmäßigen Reinigung und Besprengung der betreffenden Strecken. 
ck) Die Kosten der Ausbesserung, Unterhaltung und Erneuerung des Pflasters der gemeinsam befahrenen Gleise, ivelche 
von Jahr zu Jahr nachzuweisen sind. 
Die Verteilung der vorstehend aufgeführten gemeinsamen Kosten geschieht im Verhältnis der auf der gemeinsamen 
befahrenen Gleisstrecke zwischen den Weichenspitzen zurückgelegten Wagenkilometer der beteiligten Bahnunternehmer. .Hierbei 
werden die von Anhängewagen gefahrenen Wagenkilometer zur Hälfte in Rechnung gestellt. 
Für die Kosten der Abnutzung der Fahrdrähte ist eine feste Pauschalgebühr von 0,2» für das Motorwagenkilometer 
vom mitbenutzenden Unternehmer zu vergüten. Für die Berechnung der Anzahl der Wagenkilometer ist die Länge der zwischen 
den Trennschaltern liegenden Oberleitungsstrecke maßgebend. Eine erneute Vereinbarung über den angegebenen Einheitssatz 
bleibt nach Ablauf von je 5 Jahren seit Abschluß dieses Vertrages vorbehalten. Im Streitfälle entscheidet die Königliche 
Eisenbahndirektion Berlin oder ein von ihr zu bezeichnender Sachverständiger. 
Bezüglich der Kosten für Erneuerung der gemeinsam befahrenen zwischen den Weichenspitzen liegenden Gleis- und 
Oberleitungsstrecken wird vereinbart, daß diese Kosten von den beteiligten Bahnbetrieben im Verhältnis der während der je 
weiligen Lebensdauer der zu erneuernden Teile gefahrenen Wagenkilometer getragen werden, wobei die Bestimmung, ob und 
wann eine Erneuerung erforderlich ist, der Eigentümerin der betreffenden Mitbenntzungsstrecken vorbehalten bleiben soll; 
Wenn auf den Gleiskreuzungen und der gemeinsam benutzten Strecke und deren Abzweigungen die wegeunlerhaltungs- 
pflichtige Gemeinde eine andere Pflasterung zur Ausführung bringt, so sind diejenigen Kosten, die dem Streckeneigentümer 
nach den mit den Wegeunterhaltungspflichtigen bestehenden Verträgen auf gerader Strecke obgelegen hätten, von jeder Bahn 
unternehmung je zur .Hälfte zu tragen. Etwa infolge des Vorhandenseins der Weichen- und .Kreuzungsanlagen entstehende 
Mehrkosten hat der mitbenutzende Unternehmer allein zu tragen. 
Für die Stromverrechnung ist die Länge der zwischen den Trennschaltern liegenden Strecke maßgebend. Auf Grund 
der Gewichte der Motor- und Anhängewagen ist der für das Wagen- oder Tonnenkilometer erforderliche Wattstunden- 
vcrbrauch festzulegen. 
8 3. Unterhaltung usw. der Wcichenanlagen. 
Die Unterhaltung und Reinigung der Weichcnanlagen der Gleise und Oberleitung ist von dem mitbenutzenden 
Unternehmer auf seine Kosten zu besorgen. Htz 
Die Kosten für die Erneuerungen der Weichen nebst einer aus jeder Seite anschließenden Schienenlänge trägt der 
mitbenutzende Unternehmer. Soweit aus der Erneuerung der anschließenden Gleisstrecke sich ergeben sollte, daß auch ohne 
Vorhandensein der Weichen der betreffende Teil der Gleisstrecke hätte erneuert iverden müssen, trägt der mitbenutzende Unter 
nehmer nur die Mehrkosten der Erneuerung der Weichen gegenüber den Kosten der Erneuerung der vorhandenen Gleisstrecke. 
Das gleiche Verfahren greift Platz hinsichtlich der Erneuerung der Weichen der Oberleitung. 
Ueber die Notwendigkeit von Unterhaltungsarbeiten oder Erneuerungen trifft der Eigentümer der mitbenutzten Anlage 
Bestimmung. Die Arbeiten sind binnen einer angemessenen Frist seit Aufforderung des Eigentümers zur Ausführung zu bringen, 
sollte der mitbenutzende Unternehmer die Aufforderung des Eigentümers nicht für berechtigt halten, so entscheidet über dir 
Berechtigung, die Königl. Eisenbahndirektion Berlin oder ein von ihr zn bezeichnender Sachverständiger.
	        

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