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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 41.1991 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 41.1991 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin / Berlin
Weitere Titel:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Berlin
Erschienen:
Berlin 1933
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1877-1933
Fußnote:
Enthält teilweise: Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am ...
ZDB-ID:
2906240-8 ZDB
Spätere Titel:
Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1909
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11580613
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
No. 53 (1105-1133), 11. Dezember 1909

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 41.1991 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis 1991
  • Ausgabe 1991,1 Nr. 1, 4. Januar 1991
  • Ausgabe 1991,2 Nr. 2, 11. Januar 1991
  • Ausgabe 1991,3 Nr. 3, 15. Januar 1991
  • Ausgabe 1991,4 Nr. 4, 18. Januar 1991
  • Ausgabe 1991,5 Nr. 5, 21. Januar 1991
  • Ausgabe 1991,6 Nr. 6, 24. Januar 1991
  • Ausgabe 1991,7 Nr. 7, 25. Juni 1991
  • Ausgabe 1991,8 Nr. 8, 31. Januar 1991
  • Ausgabe 1991,9 Nr. 9, 1. Februar 1991
  • Ausgabe 1991,10 Nr. 10, 6. Februar 1991
  • Ausgabe 1991,11 Nr. 11, 8. Februar 1991
  • Ausgabe 1991,12 Nr. 12, 14. Februar 1991
  • Ausgabe 1991,13 Nr. 13, 15. Februar 1991
  • Ausgabe 1991,14 Nr. 14, 20. Februar 1991
  • Ausgabe 1991,15 Nr. 15, 22. Februar 1991
  • Ausgabe 1991,16 Nr. 16, 27. Februar 1991
  • Ausgabe 1991,17 Nr. 17, 28. Februar 1991

Volltext

Amtsblatt für Berlin Teil II 41.Jahrgang Nr.2 11. Januar 1991 41 
danach, was zwischen Fremden üblicherweise für eine Umsatzsteuer - Finanzgerichtsordnung 
Leistung als Gegenleistung entrichtet wird, stellt sich im 
Umsatzsteuerrecht grundsätzlich nicht (vgl. zuletzt BFH, Urteil des BFH vom 21. Jun 1980. - V R 37/84 
Urteil vom 22. Juni 1989 VR 37/84, BFHE 158, 144, Vorinstanz: FG Baden-Württemberg 
BStBl 111989, 913'2, mit Nachweisen). Im Hinblick darauf, ? 
daß das FG ohne Rechtsverstoß die Kartoffellieferungen ı (ABl. Bin. Teil II 1991 S. 41) 
der Gesellschafter als steuerbare, entgeltliche Leistun- 1. Ein Heileurhythmist übt keine einem der in $ 4 
gen an die Klägerin beurteilte, und weil gemäß & 7 Nr.2b Nr.14 UStG genannten Berufe ähnliche Tätigkeit 
des Gesellschaftsvertrags der gesamte Gewinn nach aus. 
der Menge der jeweils gelieferten Kartoffeln (bzw. des ' 
Stärkegehalts) zu verteilen war, ist für diese Leistungen, 2. Die Rechtsprechung, wonach die Fortsetzungs- 
die gesamte Ausschüttung je Gesellschafter als Entgelt feststellungsklage gemäß S 100 Abs. 1 Satz 4 FGO 
anzusehen selbst dann statthaft ist, wenn sich der angegriffene 
. Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt 
Für die vom FG vorgenommene Aufteilung der Beträge hat, gilt auch für die Klage auf Feststellung der 
in einen marktwertgemäßen Entgeltteil und einen (dar- Rechtswidrigkeit eines erledigten Umsatzsteuervor- 
über hinausgehenden) Gewinnanteil ist eine Rechts- auszahlungsbescheides. 
grundlage nicht ersichtlich. Die nach dem Urteil des Se- T 
nats vom 25. November 1986 VR 109/78 (BFHE 148, USIG 1967/1980 $4 Nr. 14; FGO 8100 Abs. 1 
351, BStBI II 1987, 228)'9 aus 810 Abs. 1 UStG 1973 fol- "2% 
gende Befugnis des Leistungsempfängers, einen von (BStBl. 1990 Il S. 804) 
ihm geschuldeten Gesamtbetrag — bei Zahlungsver- 
pflichtungen aus mehreren Rechtsgründen — diesen un- / 
terschiedlichen Anspruchsgründen zuzuordnen (etwa ei- ; 
ner erhaltenen Leistung und einer zusätzlich bestehen- Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist selbstän- 
den Schadensersatz- bzw. Vertragsstrafenverpflich- dig tätiger Heileurhythmist. Die von. ihm angewendete 
tung), ist nach den Umständen des Streitfalles nicht ge- Therapie — es handelt sich um eine Bewegungstherapie 
geben. Für eine Aufspaltung in Lieferungsentgelt für Kar- auf anthroposophisch-medizinischer Grundlage — wird 
toffeln bzw. Stärke einerseits und darüber hinausgehen- von Ärzten verordnet und vom Kläger unter deren Verant- 
de Gewinnausschüttung bietet schon die Regelung des wortung durchgeführt. Der Kläger hat seine Kenntnisse 
Gesellschaftsvertrags, wie sie nach den Feststellungen und Fähigkeiten durch ein Studium der Eurhythmie und 
des FG durchgeführt wurde, keinen Anhaltspunkt. Die eine besondere Ausbildung in: Heileurhythmie erwor- 
gesamte sog. Gewinnverteilung richtete sich gemäß & 7 ben. 
Ne 2b des Gesellschaftsvertrags nach den jeweiligen Der Kläger vertritt die Auffassung, seine Umsätze aus 
jeferungen der Gesellschafter. Der Senat kann daher BE En 5 BEE r 
re ; R der Tätigkeit als selbständiger Heileurhythmist seien ge- 
offenlassen, ob in Fällen vergleichbarer Art eine gesell- 
x x mäß $4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwert- 
schaftsvertragliche Regelung zur Aufteilung von Aus- — USiG 1967 — steuerfrei. Der Beklagte und 
schüttungen der Gesellschaft an die Gesellschafter in steuer) klä Fi S Kan FA el hi g Z 
Leistungsentgelte einerseits und Gewinnverteilung ande- Revisionskläger (das MANZE —} hingegen Selz- 
rerseits umsatzsteuerrechtlich relevant wäre. te Wr die Jahre 1973 DIS 1977 CINE Umsatzsteuerschuld 
und für das erste Kalendervierteljahr 1978 eine Umsatz- 
Auch der Umstand, daß die Kartoffellieferungen der steuervorauszahlung fest. Gegen die Bescheide legte der 
Gesellschafter an die Klägerin als sog. Gehaltslieferung Kläger Einspruch ein. Vor einer Entscheidung über den 
im Sinne des 8 3 Abs. 5 UStG 1973 geregelt waren, näm- Finspruch erließ das FA einen Umsatzsteuerjahresbe- 
lich so, daß Gegenstand der Lieferung der Stärkegehalt scheid für 1978. Mit der Einspruchsentscheidung setzte 
der Kartoffeln war und die Bearbeitungs- oder Verarbei- das FA die Umsatzsteuer für die Jahre 1973 bis 1977 und 
tungsabfälle, die sog. Schlempe, an die Gesellschafter die Vorauszahlung für das erste Kalendervierteljahr 1978 
zurückgegeben wurde, bietet keinen Anhalt für den An- neu fest. Das FA lehnte es in der Einspruchsentscheidung 
satz des sog. Marktpreises für Stärkekartoffeln als Be- ab, die Tätigkeit des Klägers als Heilhilfsberuf i. S. des $ 4 
messungsgrundlage für Umsatzsteuer und dementspre- Nr. 14:UStG 1967 anzuerkennen, weil sie nicht wie die 
chend Vorsteuer. 8 3 Abs. 5 UStG 1973 ist keine Rege- Tätigkeit des Krankengymnasten der staatlichen Erlaub- 
lung bezüglich der Bemessungsgrundlage der Gehalts- nis bedürfe, nicht der Aufsicht durch Gesundheitsbehör- 
lieferung. Auch Lieferungen dieser Art werden nach den den unterliege und weil die Ausbildung nicht gesetzlich 
allgemeinen Grundsätzen des $ 10 Abs. 1 UStG 1973 geregelt sei. Aufgrund eines Gutachtens der Hochschule 
bemessen. in A ging das FA jedoch davon aus, daß der Kläger eine 
Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich freiberufliche künstlerische Tätigkeit ausübe; es unter- 
oder vorgetragen, daß die Klägerin mit der Gestaltung Warfdie Umsätze für die Jahre 1976 und 1977 dem ermä- 
der Ausschüttung und deren Abrechnung:in Gutschriften Pigten Steuersatz nach $ 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967. Für 
an die Gesellschafter das UStG im Sinne des 842 AO ie übrigen Veranlagungszeiträume wurde die Umsatz- 
1977 umgangen hätte. steuer gemäß $ 19 Abs. 1 bis 3 UStG 1967 festgesetzt. 
Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) die Umsatz- 
7 StZBl. Bin. 1990 S. 228 steuerbescheide 1973 bis 1977 in Gestalt der Ein- 
AR spruchsentscheidung auf. Außerdem stellte es antrags- 
gemäß fest, daß der Umsatzsteuervorauszahlungsbe- 
scheid für das erste Kalendervierteljahr 1978 in Gestalt 
der Einspruchsentscheidung rechtswidrig sei. Bei dieser 
Entscheidung ging das FG davon aus, daß der Antrag des 
Klägers als Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß $ 100
	        

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