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Schönefelder Gemeindeanzeiger (Rights reserved) Ausgabe 9.2011, Ausg.05 (Rights reserved)

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin / Berlin
Other titles:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Berlin
Publication:
Berlin 1933
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1877-1933
Note:
Enthält teilweise: Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am ...
ZDB-ID:
2906240-8 ZDB
Succeeding Title:
Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1909
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11580613
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
No. 46 (886-913), 23. Oktober 1909

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für Bauwesen (Public Domain)
  • Ausgabe XV.1865 (Public Domain)
  • Title page
  • H. I-II
  • H. III-VI
  • H. VII-X
  • H. XI/XII
  • Contents

Full text

279 
280 
JAHRGANG XV, 1865. HEFT VII BIS X. 
Amtliche Bekanntmachungen. 
Circulaf-Verfügung vom 20. Juni 1865, betreffend die 
Unzulässigkeit einer höheren Dampfspannung bei in Be 
trieb befindlichen oder gewesenen Dampfkesseln, als der 
bei der Concessionirung festgestellten. 
Mehrere zu meiner Entscheidung gelangte Specialfälle 
haben Veranlassung zur Erörterung der Frage gegeben: 
ob es zulässig sei, zu gestatten, dafs ein im Betriebe be 
findlicher oder gewesener Dampfkessel, sei es nach vor 
ausgegangener Reparatur resp. Verstärkung mittelst Anker 
und Bolzen etc. oder ohne eine solche, auf Grund einer 
nochmals vorzunebmenden Drockprobe mittelst Wassers, 
mit einer höheren, als der bei seiner Concessienirung fest- 
gestellten höchsten Dampfspannung betrieben werde. 
Diese Frage ist zu verneinen. 
Nach der Bestimmung im §. 13 des Regulativs über die 
Anlage von Dampfkesseln vom 31. August 1861 ist die Be 
stimmung der Stärke des Materials und der ganzen Construc- 
tion der Dampfkessel den Verfertigern der letzteren bei eige 
ner Verantwortlichkeit überlassen. Es ist hiernach voranszu- 
setzen, dafs der Kessel-Verfertiger beim Bau eines Dampf 
kessels die Blechstärke und Construction desselben nach Maafs- 
gäbe der beabsichtigten Dampfspannung und der Gute des 
ihm zu Gebote stehenden Materials, unter Berücksichtigung 
aller sonstigen Bedingungen, nach rationellen Grundsätzen 
und bestem Wissen bemessen und anordnen wird. Es Hegt 
ferner kein Grund zu der Annahme vor, dafs bei dem An 
träge auf polizeiliche Genehmigung zur Anlegung eines Kes 
sels eine geringere, als die von dem Verfertiger beabsichtigte 
höchste Dampfspannung angegeben werde. Es folgt hieraus, 
dafs eine wesentliche Voraussetzung für den gefahrlosen Betrieb 
des Kessels nur so lange vorhanden, und dafs insbesondere 
der Verfertiger für die Angemessenheit der Stärke des Mate 
rials und der gewählten Construction nur so lange verantwort 
lich zu machen ist, als die Dampfspannung, für welche der 
Kessel concessionirt ist, nicht überschritten wird. 
Die im §. 14 des Regulativs vom 31. August 1861 ange- 
ordnete Prüfung der Dampfkessel mittelst Wassers hat ledig 
lich den Zweck, die gute uud dichte Zusammenlegung des 
Kessels festzustellen. Sie ist weder geeignet, noch dazu be 
stimmt, die dauernde Widerstandsfähigkeit des Kessels gegen 
einen bestimmten Dampfdruck in verlfifslicher Weise zu con- 
statiren. In der Tbat hat die Erfahrung gelehrt, dafs auch 
solche Kessel, welche in ihren Blecbstärken offenbar au schwach 
waren, der Prüfung mittelst einer Wasser-Druckpumpe mit 
dem zwei- und mehrfachen Betrage des dem Druck der beab 
sichtigten Dampfspannung entsprechenden Gewichts widerstan 
den, ohne eine wahrnehmbare Veränderung ihrer Form zu 
zeigen. 
Die durch den Nachtrag zu dem Regulativ vom 1. De- 
cember v. J. herbeigeführte Abänderung in der Bestimmung 
des §.14 dieses Regulativs ist hiernach för die Beartbeilong 
der Höhe der zulässigen Dampfspannung in Dampfkesseln, 
welche vor dem 1. December v. J. concessionirt worden sind, 
von keinem Einflüsse. Es wurde vollkommen unzulässig aeinj 
dahnn, weil das für die Draokprobe maafsgebende Gewicht 
um ein Drittheil errnäfsigt worden ist, in den älteren Dampf 
kesseln die zulässige Dampfspannung um den entsprechenden 
Betrag tu erhöhen. 
Die Erhöhung der ursprünglich gestatteten Dampfspan 
nung wird besonders in denjenigen Fällen häufig beantragt, 
wenn ältere Dampfkessel durch theilweise. Erneuerung der 
Kesselbleche einer- grosseren Separator unterworfen, oder durch 
Einziehen von Ankern, Bolzen u, s. w. verstärkt worden sind. 
Mit Rücksicht auf die inzwischen erfolgte Abnutzung der äl 
teren Kesseltbeile ist auch in diesen Fällen die Erhöhung der 
ursprünglichen Dampfspannung auf Grund einer wiederholten 
Druckprobe nicht zu gestatten, gleichviel ob die Reparatur, 
beziehungsweise Verstärkung von dem ersten Verfertiger des 
Kessels, oder von einem andern Fabrikanten ausgefubrt wor 
den ist. 
Die Königliche Regierung wird hiernach angewiesen, alle 
Anträge, welche auf Erhöhung.der ursprünglich coccessionir- 
ten Dampfspannung in einem Dampfkessel gerichtet sind, ab- 
zulehnen. 
Berlin, den 20, Juni 1865. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Graf von Itzenplitz. 
An sttmmtliche König!. Regierungen 
(exd. Sigmaringen). 
Personal - Veränderungen bei den Banbeiunten. 
Des Königs Majestät haben: 
den Ober-Hof-Baurath Hesse zum Geheimen Ober-Hof- 
Baurath mit dem Range eines Raths zweiter Klasse, 
den Baurath Herrmann zu Liegnitz zum Regierangs- und 
Baurath ernannt; 
ferner den Charakter als Geheimer Regierungsratb /■ 
verliehen; 
dem Regierqngs- und Baurath Wesener zu Minden, 
dem Hegierungs- und Baurath Conrad Hoffmann zu Saar 
brücken, dhd 
dem Regierungs- und Baurath Nietz zu Berlin, 
so wie den Charakter als Baurath: 
dein Ober-Baumspector Crem er zu Aachen und 
dem Stadt-Baumeister Ark daselbst. 
Befördert sind: 
der Bauinspector Schack zu Landsberg a. d. W. tum Ober- 
Baninspector in Gumbinnen, 
der Bauinspector Giersberg in Trier zum Ober-Bauinspector 
in Danzig, 
der Bauinspector Möller in Berlin zum Ober-Bauinspector 
in Liegnitz, 
ferner die Eisenbahn-Baumeister: 
Lademann zu Bromberg zum Eisenbahn-Ban- and Botriebs- 
Inspector daselbst, 
Schorfs zu Königsberg desgleichen «am Eisenbahn-Bau- und 
Betriebs-Inspector In Dirscfaan, 
Gronau tu Gladbach desgleichen in Königsberg h Pr., 
JaedickC zu Insterburg zum Eisenbahn-Bauinspector. Dem 
selben ist die Verwaltung der Betriebsinspector-Stelle bhl 
die Niederscblesisch - Märkischen Eisenbahn zu Berlin com- 
. ndssariscfa Überträgen; ferner
	        

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