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Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1909 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1909 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin / Berlin
Weitere Titel:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Berlin
Erschienen:
Berlin 1933
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1877-1933
Fußnote:
Enthält teilweise: Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am ...
ZDB-ID:
2906240-8 ZDB
Spätere Titel:
Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1909
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11580613
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
No. 29 (353), 17. April 1909

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1909 (Public Domain)
  • No. 1 (1-10), 2. Januar 1909
  • No. 2 (13), 4. Januar 1909
  • No. 3 (14-41), 9. Januar 1909
  • No. 4 (43-54), 16. Januar 1909
  • No. 5 (61-62), 18. Januar 1909
  • No. 6 (63), 23. Januar 1909
  • No. 7 (64-70), 23. Januar 1909
  • No. 8 (74), 26. Januar 1909
  • No. 9 (75-92), 30. Januar 1909
  • No. 10 (97), 1. Februar 1909
  • No. 11 (98), 3. Februar 1909
  • No. 12 (99-112), 6. Februar 1909
  • No. 13 (115), 13. Februar 1909
  • No. 14 (116-126), 13. Februar 1909
  • No. 15 (128-147), 20. Februar 1909
  • No. 16 (150-160), 27. Februar 1909
  • No. 17 (166), 27. Februar 1909
  • No. 18 (167), 1. März 1909
  • No. 19 (168), 3. März 1909
  • No. 20 (169), 6. März 1909
  • No. 21 (170-192), 6. März 1909
  • No. 22 (261), 10. März 1909
  • No. 23 (262), 13. März 1909
  • No. 24 (263-273), 13. März 1909
  • No. 25 (289-300), 20. März 1909
  • No. 26 (309), 22. März 1909
  • No. 27 (310-325), 27. März 1909
  • No. 28 (328-345), 10. April 1909
  • No. 29 (353), 17. April 1909
  • No. 30 (354-359), 17. April 1909
  • No. 31 (363-378), 24. April 1909
  • No. 32 (382-394), 1. Mai 1909
  • No. 33 (397-415), 8. Mai 1909
  • No. 34 (451-458), 15. Mai 1909
  • No. 35 (462-495), 29. Mai 1909
  • No. 36 (500-528), 12. Juni 1909
  • No. 37 (570), 19. Juni 1909
  • No. 38 (571), 19. Juni 1909
  • No. 39 (572-589), 19. Juni 1909
  • No. 40 (596), 26. Juni 1909
  • No. 41 (597-606), 26. Juni 1909
  • No. 42 (608-673), 4. September 1909
  • No. 43 (695-701), 11. September 1909
  • No. 44 (801-823), 25. September 1909
  • No. 45 (842-879), 9. Oktober 1909
  • No. 46 (886-913), 23. Oktober 1909
  • No. 47 (925-940), 30. Oktober 1909
  • No. 48 (943-961), 6. November 1909
  • No. 49 (965), 10. November 1909
  • No. 50 (966-995), 13. November 1909
  • No. 51 (1050-1068), 20. November 1909
  • No. 52 (1076-1101), 27. November 1909
  • No. 53 (1105-1133), 11. Dezember 1909
  • No. 54 (1138), 18. Dezember 1909
  • No. 55 (1139-1157), 18. Dezember 1909

Volltext

299 
Vorlage 
für die 
Ltadtverordnetenversammlung zu Berlin. 
353. Vorlage (J.-Nr. 155 G. B. 1/09) — zur Beschlußfassung —, 
betreffend die Neufestsetzung der Besoldungsordnungen 
der städtischen Beamten und Bediensteten (mit Aus 
nahme derLehrpersonen). 
Wir ersuchen zu beschließen: 
Die Versammlung erklärt sich damit einverstanden, daß 
1. die in der Anlage zusammengestellten neuen Besoldungsord 
nungen für städtische Beamte und Bedienstete eingeführt werden 
und zwar unter folgenden allgemeinen Bestimmungen: 
a) Ein Anspruch auf Alterszulagen steht auch nacv den neuen 
Besoldungsordnungen keinem Beamten oder Bediensteten zu. 
Ihre Bewilligung ist vielmehr von guten Leistungen und be 
friedigender Führung abhängig. 
d) Für alle in dieser Vorlage benannten Kategorien von Beamten 
und Bediensteten werden die Alterszulagen fällig mit dem 
ersten Tage desjenigen Kalenderviertehahrs, welches aus die 
Beendigung der Aufrückefrist folgt. 
c) Die Beamten und Bediensteten rücken in die neue Besoldungs- 
ordnung mit ihrem bisherigen Besoldungsdienstalter ein, 
soweit nicht in der der Vorlage beigefügten Uebersicht ein 
neues Befoldungsdienstalter für bestimmte Personen aus 
drücklich festgestellt wird. 
ck) Die neuen Besoldungsordnungen treten mit dem 1. April 1908 
in Kraft, soweit nicht für einzelne Ordnungen in der Ueber 
sicht ausdrücklich ein anderer Tag des Inkrafttretens ange 
geben ist. 
Diejenigen Beamten und Bediensteten, welche nach dem 
31. März 1908 durch Pensionierung oder Tod ausgeschieden 
sind — bezw. deren Erben — erhalten — ohne, daß hier 
durch ein rechtlicher Anspruch auf diese Zahlungen anerkannt 
wird — die auf sie entfallenden Gehaltserhöhungen und 
Pensionszulagen, ihre Hinterbliebenen die Erhöhungen der 
Witwen- oder Waisenbezüge sowie die Gnadenbezüge, für 
die Zeit nach dem 31. März 1908 nachgezahlt. Handelt es 
sich um Nachzahlung der Gehalts- oder Pensionserhöhung 
an Erben des Beamten oder Bediensteten, so bestimmt der 
Magistrat, an welche oder welchen der Erben die Nachzahlung 
zu erfolgen hat. 
e) Die von den Beamten im Jahre 1908 auf Grund des Ge- 
mcindebeschlusses vom zÜni itris' bezogenen einmaligen Zu- 
lagen werden auf die für'das Jahr 1908 sich ergebenden 
Besoldungserhöhungen in Anrechnung gebracht. 
k) Sofern ein Beamter oder Bediensteter nach der neuen Be 
soldungsordnung ein geringeres Diensteinkommen beziehen 
würde, als ihm nach der alten Besoldungsordnung zustand, 
verbleibt er solange im Genusse seines bisherigen Dienst 
einkommens, bis er nach der neuen Besoldungsordnung ein 
höheres Einkommen zu erhalten Hai. 
g) Das den vor dem 1. April 1904 angestellten Beamten bisher 
gewährte Federgeld von 6 M jährlich kommt vom 1. April 1910 
ab in Fortfall. An seine Stelle tritt die Lieferung der für 
den Dienstgebrauch erforderlichen Federn durch die Schreib- 
materialicnverwaltung. 
2. die infolge Anweisung der erhöhten Gehälter, Pensionen, 
Witwen- und Waisengelder eintretenden Etatsüberschreitungen 
bei den betreffenden Positionen der Spezialetats aus den in 
den Etats für 1908 und 1909 im Spezialetat 49 unter Extra- 
ordinariun! Position 2 der Ausgabe zu diesem Zwecke vor 
gesehenen Pauschquanten gedeckt werden. 
Begründung. 
Bereits im Winter 1907/08 beabsichtigten die Gemeindebehörden 
mit Rücksicht auf die allgemein gestiegenen Preise der Lebensbedürf, 
niste eine Revision der gellenden Gehaltsordnungen derart vorzu 
nehmen. daß die erhöhten Gehaltssätze am 1. April 1908 in Geltung 
treten sollten. Indessen mußte die Ausführung dieser Absicht im Ein 
verständnis zwischen den städtischen Körperschaften mit Rücksicht darauf, 
daß «Staat und Reich die Revision der Gehälter der Staats- und 
Reichsdeamten auf den Winter 1908/09 hinausrückten, verschoben 
werden und zwar um deswillen, weil viele der staatlichen Gehalts 
sätze von jeher die Grundlage für die Bemeflung der Gehälter der 
städtischen Beamten mit gleicher oder ähnlicher Vorbildung abgegeben 
hatten. Um die Beamten unter dem Aufschub der Neuregelung nicht 
allzusehr leiden zu lassen, wurden von den Gemeindebehörden im 
Sommer 1908 einmalige Zulagen für die Gemeindebeamten, als Vor 
schüsse auf die demnächst vorzunehmende Gehaltsrevision, bewilligt. 
Auch bei dieser Gelegenheit ist im Einverständnis zwischen beiden 
Körperschaften ausgesprochen worden, daß die künftige Neuregelung 
der Gehälter mit rückwirkender Kraft voni 1. April 1908 eintreten solle. 
Nachdem im Herbst 1908 die Besoldungsvorlagen des Reichs und 
des preußischen Staats erschienen waren, haben wir alsbald die Vor- 
arbeiten für die Revision der Gehälter der städtischen Beamten em- 
geleitel und überreichen nunmehr, nachdem auch die bezüglichen Ge 
setze für die Reichs- und Staatsbeamten inzwischen nahezu fertiggestellt 
sind, in der Anlage als Ergebnis unserer Prüfung eine Uebersicht, in 
der die bisher geltenden und die von uns neu beschlossenen Gehalts 
sätze vergleichsweise nebeneinandergestellt sind und aus der das rech 
nerische Ergebnis unserer Beschlüsse erhellt. 
Im allgemeinen haben wir uns bei der Neuaufstellung der Be 
soldungsordnungen von folgenden Erwägungen leiten lassen: 
Das Maß der' erforderlichen Zulagen mußte sich bestimmen nach 
folgenden Rücksichten: Einmal soll den Beamten im Gehalt das zum 
Leben erforderliche Einkommen geboten werden, normale Alters-, Ge- 
sundheits- und Familienverhältnisse vorausgesetzt. Sodann muß aber 
das Gehalt derartig abgemessen werden, daß es, im Vergleich mit 
den für gleichartige Gruppen vom Staate und von anderen Städten 
gebotenen Gehältern, ausreicht, um die Gewinnung des erforderlichen, 
geistig wie sittlich ausreichend qualifizierten Nachwuchses für die be 
treffenden Stellen der städtischen Verwaltung dauernd sicher zu stellen. 
In dieser Richtung sei schon hier darauf hingewiesen, daß für 
einen großen Teil der städtischen Beamtenstellen beim Fortbestehen 
der jetzigen Gehaltsverhältnisse diese Rekrutierung namentlich mit 
Rücksicht auf die zur Zeit sehr mäßigen Anfangsgehälter in Frage 
gestellt erscheint. Seil Jahren beobachten wir bei allen denjenigen 
Stellen, welche mit Miliiäranwärtern zu besetzen sind, ein langsames 
aber deutliches Herabsinken der Anzahl wirklich tüchtiger und zu- 
verlässiger Anwärter. So z. B. haben seit Jahren nur verhältnis 
mäßig wenige Militäranwärier sich gefunden, welche imstande gewesen 
sind, das vorgeschriebene Sekretärexamen zu bestehen. Es liegt dies 
keineswegs an zu hohen PrüfungSanfordcrungen, sondern vielmehr 
daran, daß sich nur noch ausnahmsweise besser gebildete Militär 
anwärter, wie Feuerwerker, Zahlmeister-Aspiranten, Bezirksfeldwebcl 
und Wachtmeister um Stellen im Berliner Dienste bewerben und daß 
die große Menge der sich hier Meldenden aus Sergeanten, Unter 
offizieren, Musikern und Invaliden, welche den Zivilversorgungsschein 
vorzeitig erhalten haben, besteht. Sicherem Vernehmen nach bestehen 
dieselben Uebelstände in denjenigen unserer Nachbarorte nicht, die, 
wie z. B. Schöneberg und Charlottcnburg, nicht unerheblich höhere 
Gehälter, namentlich Anfangsgehälter, zahlen, so daß hieraus nur 
der Schluß gezogen werden kann, daß die beregten Uebelslände bei 
Besetzung der Berliner Stellen auf die nicht mehr ganz zeitgemäßen 
Gehaltsverhältnisse der Stellen zurückzuführen sind. Bei der Be 
gründung der einzelnen Positionen des Verzeichnisses wird weiteres 
hierüber mitzuteilen sein. 
Was den Vergleich mit den staatlichen Gehaltssätzen an 
betrifft, so ist im allgemeinen darauf hinzuweisen, daß das staatliche 
Diensteinkommen sich mit Rücksicht auf die Benetzbarkeit der Staats 
beamten von Ort zu Ort aus Gehalt und Wohnungsgcldzusmuß zu- 
sammensetzt, während eine gleiche Scheidung für die regelmäßig nicht 
von Ort zu Ort versetzbaren städtischen Beamten zwecklos wird und 
fortfällt. Die städtischen Gehaltssätze müssen daher, um denen des 
Staates gleichzukommen, einen Betrag erreichen, der der Sumnic von 
Gehalt und Wohnungsgeldzuschutz (für Berlin) der gleichen oder 
verglichenen Gruppe von Staatsbeamten gleichkommt. Bekanntlich 
sind die Wohnungsgeldzuschüsse der Staatsbeamten Gegenstand lang- 
wieriger Erörterungen im Abgeordnetenhause gewesen: man hat sich 
schließlich auf eine etwas geringere provisorische Erhöhung als die 
von der Regierung ursprünglich beabsichtigte geeinigt, welche indessen 
nur für 2 Jahre Geltung haben soll. Vom I. April 1911 ab sollen 
dann die Erhöhungen im vollen Maße eintreten, d. h. die Wohnungs 
geldzuschüsse der mittleren und höheren Beamten, die für jetzt nur 
um 33'/3 pCt. erhöht werden, sollen daun um 50 pCt. gegen den 
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