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Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1908 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin / Berlin
Other titles:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Berlin
Publication:
Berlin 1933
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1877-1933
Note:
Enthält teilweise: Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am ...
ZDB-ID:
2906240-8 ZDB
Succeeding Title:
Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1908
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Note:
Vorlagen 74 und 739 fehlt im Original
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11573141
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
No. 24 (423-437), 1908/04/04

Contents

Table of contents

  • Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1908 (Public Domain)
  • No. 1 (1-24), 1907/12/28
  • No. 2 (29-34), 1908/01/04
  • No. 3 (35-50), 1908/01/11
  • No. 4 (55-68), 1908/01/18
  • No. 5 (75), 1908/01/25
  • Anlage: Nachtrag zur Tagesordnung für die Sitzung, 23. Januar 1908
  • No. 6 (76-96), 1908/01/25
  • No. 7 (100), 1908/01/27
  • No. 8 (101-122), 1908/02/01
  • No. 9 (125-143), 1908/02/08
  • Anlage: Nachtrag zur Tagesordnung für die Sitzung, 13. Februar 1908
  • No. 10 (146), 1908/02/15
  • No. 11 (148-170), 1908/02/15
  • No. 12 (177), 1908/02/18
  • No. 13 (178-195), 1908/02/22
  • No. 14 (199), 1908/02/29
  • No. 15 (200-210), 1908/02/29
  • No. 16 (213), 1908/03/02
  • No. 17 (214), 1908/03/07
  • No. 18 (215-245), 1908/03/07
  • No. 19 (336), 1908/03/09
  • No. 20 (337), 1908/03/14
  • No. 21 (338-364), 1908/03/14
  • No. 22 (376-397), 1908/03/21
  • No. 23 (401-419), 1908/03/28
  • No. 24 (423-437), 1908/04/04
  • No. 25 (439), 1908/04/07
  • No. 26 (440-462), 1908/04/18
  • No. 27 (469-476), 1908/04/25
  • No. 28 (481), 1908/04/28
  • No. 29 (482-509), 1908/05/09
  • No. 30 (561-574), 1908/05/16
  • No. 31 (575-603), 1908/05/30
  • No. 32 (608), 1908/05/30
  • No. 33 (609-658), 1908/06/13
  • No. 34 (704), 1908/06/20
  • No. 35 705-724), 1908/06/20
  • No. 36 (735-737), 1908/06/22
  • No. 37 (740-791), 1908/08/29
  • ad No. 37 (792-804), 1908/08/29
  • No. 38 (805-807), 1908/09/02
  • No. 39 (808-817), 1908/09/05
  • ad No. 39 (818-821), 1908/09/05
  • No. 40 (822), 1908/09/09
  • No. 41 (823-855), 1908/09/19
  • No. 42 (942-956), 1908/09/26
  • No. 43 (961-983), 1908/10/10
  • No. 44 (991-1008), 1908/10/17
  • No. 45 (1011-1034), 1908/10/31
  • No. 46 (1041-1045), 1908/11/07
  • No. 47 (1050-1078), 1908/11/20
  • Anlage: ad No. 47 (1079-1131), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 20. November 1908
  • No. 48 (1132), 1908/11/23
  • No. 49 (1133-1151), 1908/11/28
  • No. 50 (1154-1187), 1908/12/12
  • No. 51 (1225-1232), 1908/12/24
  • Anlage: ad No. 51 (1233-1238), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 24. Dezember 1908

Full text

• 307 
Ni 24. 
(423—437.) 
Aorlagen 
für die 
Stadtverordnetenversammlung zu Berlin. 
423. Vorlage (J.-Nr. 113 Sch. Y. 08) — zur Beschlußfassung —, 
betreffend Anrechnung von Dienstzeit als _ fest 
angestellter Geistlicher auf das Besoldungsdienstalter 
eines Oberlehrers. 
Wir beabsichtigen, dem an der 14. Realschule angestellten Ober- 
lehrer Arthur Gebhard von der Zeit, die er als ordinierter 
Geistlicher im Amt gewesen ist, 3 Jahre auf sein Besoldungsdienstalter 
anzurechnen. 
Oberlehrer Gebhard hat in den Jahren 1896 und 1898 
die theologischen Prüfungen bestanden, wurde jedoch wegen der damals 
vorhandenen Ueberfüllc an Kandidaten des evangelischen Pfarramts 
erst nach vierjähriger Wartezeit als Hilfsprediger nach Wittenberge 
(Bezirk Potsdam) berufen und am 81. August 1902 ordiniert. 
Ostern 1904 wurde er aus seinem Amt zur Uebernahme der Stelle 
eines wissenschaftlichen Hilfslehrers an der Realschule zu Wittenberge 
beurlaubt. Im Juni 1905 bestand er die Oberlehrerprüfung, worauf 
er am 1. April des folgenden Jahres als Oberlehrer an der hiesigen 
14. Realschule angestellt wurde. 
Die für Oberlehrer unseres Patronatsbereiches geltende Besoldungs 
ordnung bestimmt zwar nur, dost die auswärtige Dienstzeit als fest 
angestellter wissenschaftlicher Lehrer im öffentlichen Schuldienste des 
Deutschen Reiches voll in Anrechnung gebracht wird. Mit Rücksicht 
aber ans die Bestimmungen im § 3, 5 des nach dem Gesetze vom 
23. Juli 1892 auch für die nicht staatlichen höheren Schulen gellenden 
Normaletats vom 4. Mai 1892, betreffend die Besoldungen der Leiter 
und Lehrer der höheren Lehranstalten, wonach „die im Univerfitäts-, 
Schulanfsichts- oder Kirchendienste im In- und Auslande zugebrachte 
Zeit von dem Unterrichtsminister im Einverständnis mit dem Finanz- 
minister ganz oder zum Teil angerechnet werden kann", und da in 
gleichliegenden Fällen eine Anrechnung der Dienstzeit als fest 
angestellter Geistlicher bereits erfolgt ist, haben wir beschlossen, der 
Bitte des Oberlehrers Gebhard, ihm die Dienstzeit als angestellter 
Geistlicher anzurechnen, insoweit zu entsprechen, daß wir ihm 3 Jahre 
dieser Zeit in Anrechnung bringen. 
Wir ersuchen daher uni folgende Beschlußfassung: 
Die Versammlung erklärt sich damit einverstanden, daß dem 
Oberlehrer Arthur Gebhard von seiner Dienstzeit als ordinierter 
Geistlicher drei Jahre auf sein Besoldungsdienstalter angerechnet 
und dieses demnach auf den 1. April 1903 festgesetzt werde. 
Berlin, den 24. März 1908. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
Kirschner. 
424. Borlage (J.-Nr. 32 V. 8. II- 08) — zur Kenntnisnahme —, 
betreffend die gemischte Deputation zur Beratung über 
geeignete Maßnahmen zur Abwehr der durch Ein 
führung nur außerhalb Berlins tierärztlich untersuchten 
Fleisches drohenden Gefahren. 
Die Versammlung hat uns durch Beschluß vom 3. November 
1904 — Protokoll 11 — ersucht, mit ihr in gemischter Deputation 
über geeignete Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren zu beraten, 
welche der Ernährung und Gesundheit der Bevölkerung Berlins durch 
die Einführung nur außerhalb Berlins tieramtlich untersuchten Fleisches 
drohen. Unserm Vorschlage, diese Deputation aus 10 Stadtverord» 
neten und 5 Magistratsmitgliedern zusammenzusetzen, ist die Ver- 
sainmlung durch Beschluß vom 8. Dezember 1904 — Protokoll 
Nr. 27 — beigetreten. 
Die bezeichnete Deputation beschloß sodann nach längeren Be 
ratungen, den Herrn Polizeipräsidenten zu ersuchen, im Wege einer 
Polizeiverordnung vorzuschreiben, daß alles von auswärts in Berlin 
eingeführte Fleisch, ehe es feilgehalten werden dürfe, einer Zentral- 
kontrollstelle zugeführt werden müsse, um festzustellen, ob es ordnungs 
mäßig tierärztlich untersucht und nicht etwa in der Zwischenzeit ver 
dorben und gesundheitsgefährlich geworden sei. Erst nach geraumer 
Zeit wurden vom Herrn Minister statistische Erhebungen in bezug auf 
die Kontrolle des Fleischverkehrs angeordnet. Unterm 3. November 
1907 teilte sodann der Herr Polizeipräsident mit. daß er infolge eines 
Ministerialerlaffes vom 17. August 1907, betreffend die Kontrolle des 
Fleischverkehrs beabsichtige, außer der schon bestehenden tierärztlichen 
Ueberwachung des Verkehrs mit animalischen Nahrungsmitteln in den 
städtischen Markthallen auch eine regelmäßige Kontrolle aller anderen 
Fleischvcrkaufsstätlen durch ihm unterstellte Beamte einzurichten. 
Nachdem schließlich der Herr Polizeipräsident unterm 28. Dezember 
1907 mitgeteilt halle, daß er im Einverständnisse mit dem Herrn 
Landwirtschaftsminister vom 1. April 1908 ab eine andere Regelung 
des Dienstes der Polizeitierärzte eintreten lasse derart, daß 14 Polizei- 
tierärzte ausschließlich im Dienste auf dem städtischen Viehhofe ver 
wendet werden, während 8 Tierärzte lediglich mit der Kontrolle der 
Fleischwaren und animalischen Nahrungsmittel in den Markthallen 
und Verkaufsstätlen (Ladengeschäften) — das heißt also des von aus- 
wärts eingeführten Fleisches — beschäftigt werden sollen, beschloß die 
Deputation in ihrer Sitzung vom 4. März 1908, den städtischen Be- 
Hörden zu berichten, daß sie nach Kenntnisnahme von dem Ergebnis 
der Verhandlungen mit den Staatsbehörden den ihr erteilten Auftrag 
als erledigt ansehe. 
Indem wir diesem Beschlusse beitreten, machen wir der Ver 
sammlung hiervon ergebenst Mitteilung zur Kenntnisnahme. 
Berlin, den 26. März 1908. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
Kirschner. 
42». Protokoll des Ausschusses zur Vorberatung der Vor 
lage (Drucksache 200), betreffend den Erlaß einer 
neuen Ordnung für die Erhebung einer Gemeindesteuer 
bei dem Erwerbe von Grundstücken im Bezirke der 
Stadt Berlin. 
Berlin, den 30. März 190s. 
Anwesend: 
Stadtverordneter Galland, Vorsitzender, 
- 9r. Gelpcke, 
- Mommsen, 
. Ullstein. 
Werner, 
Zylicz. 
Nicht anwesend: 
Stadtverordneter Fähndrich, 
. Habcrland, 
. Heimann, 
. Leid, 
entschuldigt. - 
Anwesend seitens des Magistrats: 
Stadrat Tourbiö. 
Durch Beschluß der Versammlung vom 5. März 1908 — 
Protokoll 13 — ist zur Vorberatung der obigen Vorlage ein Aus 
schuß eingesetzt worden. Derselbe ist heute zusammengetreten und der 
Vorsitzende eröffnete die Sitzung indem er bemerkte, daß wohl von 
einer Generaldiskussion in dieser Sache abgesehen werden könne, da 
bereits früher schon eingehend über diese Angelegenheit gesprochen 
worden sei. Er schlug daher vor, sofort mit der Einzelberatung der 
Paragraphen des Entwurfs zu beginnen, wobei er darauf aufmerksam 
machte, daß folgende beiden gestellten Anträge durch den bereits oben 
angeführten Beschluß der Versammlung vom gleichen Tage dem Aus 
schüsse mit zur Beratung überwiesen worden sind, und zwar: 
a) dem § 6 folgende Fassung zu geben: 
8 6. 
Erfolgt bezüglich eines verkauften Grundstücks wegen eines 
nach den §§ 459 und 460 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 
Verkäufer zu vertretenden Mangels Rückgängigmachung des 
Kaufs (Wandlung), so wird für den Wiedererwerb des Grund 
stücks die Steuer' dann nicht erhoben, wenn für die erste Auf 
lassung die Umsatzsteuer entrichtet worden ist und entweder die 
Rückauflaffung innerhalb einer Frist von einem Jahre seit der 
ersten Auflassung oder auf Grund rechtskräftigen Urteils binnen 
drei Monaten seit der Rechtskraft desselben stattfindet, sofern 
die dem Urteil zugrunde liegende Klagen innerhalb eines Jahres 
seit der ersten Auflassung anhängig gemacht worden ^ist. 
Die Steuerdepulalion ist jedoch berechtigt, die Steuer von 
dem Verkäufer einzufordern, sofern er bei der Beurkundung 
des Kaufs von den die Rückgängigmachung desselben bedingenden 
Umständen Kenntnis gehabt hat. 
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