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Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 10.1960,2 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin / Berlin
Other titles:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Berlin
Publication:
Berlin 1933
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1877-1933
Note:
Enthält teilweise: Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am ...
ZDB-ID:
2906240-8 ZDB
Succeeding Title:
Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1908
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Note:
Vorlagen 74 und 739 fehlt im Original
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11573141
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
No. 3 (35-50), 1908/01/11

Contents

Table of contents

  • Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 10.1960,2 (Public Domain)
    Ausgabe 10.1960,2 (Public Domain)
  • Title page
  • Ausgabe 1960,43 Nummer 43, 21. Juni 1960
  • Ausgabe 1960,44 Nummer 44, 22. Juni 1960
  • Ausgabe 1960,45 Nummer 45, 23. Juni 1960
  • Ausgabe 1960,46 Nummer 46, 24. Juni 1960
  • Ausgabe 1960,47 Nummer 47, 28. Juni 1960
  • Ausgabe 1960,48 Nummer 48, 1. Juli 1960
  • Ausgabe 1960,49 Nummer 49, 8. Juli 1960
  • Ausgabe 1960,50 Nummer 50, 13. Juli 1960
  • Ausgabe 1960,51 Nummer 51, 14. Juli 1960
  • Ausgabe 1960,52 Nummer 52, 15. Juli 1960
  • Ausgabe 1960,53 Nummer 53, 22. Juli 1960
  • Ausgabe 1960,54 Nummer 54, 29. Juli 1960
  • Ausgabe 1960,55 Nummer 55, 5. August 1960
  • Ausgabe 1960,56 Nummer 56, 12. August 1960
  • Ausgabe 1960,57 Nummer 57, 19. August 1960
  • Ausgabe 1960,58 Nummer 58, 23. August 1960
  • Ausgabe 1960,59 Nummer 59, 26. August 1960
  • Ausgabe 1960,60 Nummer 60, 31. August 1960
  • Ausgabe 1960,61 Nummer 61, 2. September 1960
  • Ausgabe 1960,62 Nummer 62, 8. September 1960
  • Ausgabe 1960,63 Nummer 63, 9. September 1960
  • Ausgabe 1960,64 Nummer 64, 16. September 1960
  • Ausgabe 1960,65 Nummer 65, 23. September 1960
  • Ausgabe 1960,66 Nummer 66, 27. September 1960
  • Ausgabe 1960,67 Nummer 67, 30. September 1960
  • Ausgabe 1960,68 Nummer 68, 7. Oktober 1960
  • Ausgabe 1960,69 Nummer 69, 14. Oktober 1960
  • Ausgabe 1960,70 Nummer 70, 20. Oktober 1960
  • Ausgabe 1960,71 Nummer 71, 21. Oktober 1960
  • Ausgabe 1960,72 Nummer 72, 28. Oktober 1960
  • Ausgabe 1960,73 Nummer 73, 4. November 1960
  • Ausgabe 1960,74 Nummer 74, 11. November 1960
  • Ausgabe 1960,75 Nummer 75, 18. November 1960
  • Ausgabe 1960,76 Nummer 76, 25. November 1960
  • Ausgabe 1960,77 Nummer 77, 29. November 1960
  • Ausgabe 1960,78 Nummer 78, 2. Dezember 1960
  • Ausgabe 1960,79 Nummer 79, 8. Dezember 1960
  • Ausgabe 1960,80 Nummer 80, 9. Dezember 1960
  • Ausgabe 1960,81 Nummer 81, 16. Dezember 1960
  • Ausgabe 1960,82 Nummer 82, 20. Dezember 1960
  • Ausgabe 1960,83 Nummer 83, 23. Dezember 1960
  • Ausgabe 1960,84 Nummer 84, 28. Dezember 1960
  • Ausgabe 1960,85 Nummer 85, 30. Dezember 1960
  • Personalnachrichten
  • Personalnachrichten

Full text

Steuer- und Zollblatt für Berlin 10. Jahrgang Nr.53 22. Juli 1960 627 
84 Abs.1 EStG oder in vereinfachter Form durch eine scheidung des Bundesfinanzhofs IV 68/53 U vom 10. Juni 
Überschußrechnung nach 8 4 Abs. 8 EStG ermitteln wollen. 1954, BStBl. 1954 III S. 298, Slg. Bd. 59 S. 227%) und die 
Von der Rechtsgültigkeit dieser Regelung ist die Recht- jederzeitige Kontrolle der Kassensoll- und Kassenistbestände 
sprechung auch bisher ausgegangen (z. B. Urteil des Bundes- ermöglicht (Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 244/52 U 
finanzhofs IV 159/53 U a. a. O., betreffend die Behandlung vom 9. Oktober 1952, BStBl. 1954 III S. 71, Slg.Bd. 58 
von Vorschüssen bei Rechtsanwälten). Vorausgesetzt wird, S. 414%), ist nicht geführt worden. Eine solche Kassen- 
daß die Steuerpflichtigen nicht ohne ausreichenden Grund führung ist aber ein unverzichtbarer Bestanäteil einer kauf- 
willkürlich die Gewinnermittlungsart wechseln, weil an- männischen Buchführung. Bei einer kaufmännischen Buch- 
dernfalls eine zutreffende Gewinnermittlung erschwert ist. führung müssen ferner die unbaren Geschäftsvorfälle fort- 
laufend aufgezeichnet werden; desgleichen müssen an den 
Bei einer Überschußrechnung werden die Einnahmen Bilanzstichtagen . die Forderungen und Verbindlichkeiten 
und Ausgaben in dem Veranlagungszeitraum erfaßt, in dem an Hand des Kontokorrents festgestellt werden. Die ein- 
sie beim Steuerpflichtigen zugeflossen bzw. abgeflossen sind fache kaufmännische Buchführung — eine solche liegt hier 
(8 11 EStG). Veränderungen des Betriebsvermögens, z. B. nach der Auffassung des Finanzamts vor — hätte die Ver- 
durch Vermögensverluste, Teilwertabschreibungen usw., änderungen der Betriebsvermögensteile, die durch unbare 
bleiben bei dieser Form der Gewinnermittlung außer Be- Geschäftsvorfälle eintreten, in Form der fortlaufenden Auf- 
tracht (vgl. Theis, „Der Betrieb“ 1959 S. 94). Ein sogenann- zeichnungen in einem Grundbuch und außerdem in einem 
ter beschränkter Bestandsvergleich, wie er Kontokorrentbuch (Geschäftsfreundebuch) festhalten müs- 
zuweilen noch angewendet wird, bei dem nur bestimmte sen. Solche Bücher hat die Bgin. nicht geführt. Ihre buch- 
Vermögensteile, z. B. Forderungen und Schulden, Rech- mäßigen Aufzeichnungen genügen also nicht den Anforde- 
nungsabgrenzungsposten, Warenbestände usw. in die Über- rungen, die an eine kaufmännische Buchführung, auch 
schußrechnung einbezogen werden, ist nach dem System an die sogenannte einfache kaufmännische Buchführung, 
des EStG unzulässig, wie in der Entscheidung des Bundes- zu stellen sind (Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 
finanzhofs IV 159/53 U a. a. O. (am Schluß) zutreffend 182/53 U vom 10. Dezember 1953, BStBl. 1954 III S. 82, 
ausgeführt ist (vgl. Oermann, Steuerberater-Jahrbuch 1951 Slg.Bd. 58 S. 4485). In den eingereichten Bilanzen ist 
S. 97, 103; Mittelbach, „Der Betrieb“ 1957 S. 194; ein- offenbar nur der Überschuß der Betriebseinnahmen über die 
schränkend Littmann, Einkommensteuerrecht, 6. Auflage, Betriebsausgaben rechnerisch dargestellt worden; die Bi- 
1959, Anmerkung 379 zu $8$ 4, 5 EStG). Janzen enthalten ein überflüssiges Mehr an Abschluß- 
arbeiten, das auch wegfallen könnte. 
Machen Angehörige freier Berufe nicht nur die für die N —— 
vereinfachte Gewinnermittlung nach $ 4 Abs.3 EStG er- _ Demnach kann das Buchführungswerk der Bgin. im gan- 
forderlichen Aufzeichnungen, sondern führen sie, wenn zen nicht als freiwillig eingerichtete Buchführung im Sinne 
auch freiwillig, tatsächlich Bücher mit regelmäßigen Ab- des $ 161 Abs. 1 AO angesehen werden. Grundsätzlich kann 
schlüssen auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen im Man auch wohl davon ausgehen, daß die Angehörigen der 
Sinne des 8 161 Abs. 1 AO, so müssen sie bei der gewählten freien Berufe nicht mehr an Buchführung einrichten wollen, 
Buchführung die Regeln ordnungsmäßiger Buchführung als es die Finanzverwaltung im Interesse der Besteuerung 
beachten und die Bücher so einrichten, daß ein einwand- On ihnen ‚verlangt. Selbst bei bestimmten steuerlichen 
freier Vermögensvergleich nach S 4 Abs.1 ESIG möglich SONGEIVErEÜNSHEUNEEN, deren Gewährung von ‚einer ord- 
ist. Insbesondere ist dann die Bilanzierung von Forderun- nungsmäßigen Buchführung abhängig war, hat die Bundes- 
gen und Schulden und die bilanzmäßige Abgrenzung regierung in der Vergangenheit an die Aufzeichnungen der 
schwebender Geschäfte, aus denen am Bilanzstichtage ein Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb 
Gewinn bereits verwirklicht ist, geboten. Da die Ermittlung Oder aus selbständiger Berufstätigkeit nach 8 4 Abs. 3 EStG 
des Gewinns durch Vermögensvergleich die exaktere Form ©7mitteln, geringere Anforderungen gestellt, insbesondere 
der Gewinnermittlung ist, muß sie, wenn ein Steuerpflichti- hat sie nicht auf der Erfassung von Forderungen und 
ger die entsprechende Buchführung eingerichtet hat, auch Schulden bestanden (vgl. z. B. $ 8 Abs. 2 bis 5 EStDV 1951, 
der Besteuerung zugrunde gelegt werden (Entscheidung 1953). 
SE 00 Sr AUS. IV 3120/85 vom. De Oktober. 1938, Der Vorsteher des Finanzamts will die Aufzeichnungen 
4 . 193). Das gilt auch für die Angehörigen ;. ‘ger Patientenkartei als Ersatz für di dbuchmäßi 
freier Berufe, die über die gesetzliche Verpflichtung hinaus A fzeichnun 5 as e ETUNADUCHMAMISEN 
DE zz ® n x gen und das Geschäftsfreundebuch im Rahmen 
freiwillig eine Buchführung im Sinne des $ 161 Abs.1 AO 4er einfachen kaufmännischen Buchfüh behandelt 
eingerichtet haben, aus der der Gewinn im Sinne des $ 4 wissen. Ob d ® TEN DEAD 
x en wi . as nach den Grundsätzen, die im Beschluß des 
Abs.1 EStG ermittelt werden kann. Hat ein Angehöriger pungesfinanzhofs II 100/53 U vom 11. Dezember 1957 
eines freien Berufs eine Buchführung im Sinne des $ 161 (BStBl. 1958 III S. 86, Slg. Bd. 66 S 2256)) über das Recht 
Abs.1 AO eingerichtet, dabei aber einzelne Wirtschafts- der Fi N nr BO 2000) 0067 CAS ECH 
pn . es z jinanzverwaltungsbehörden zur Einsichtnahme in die 
güter nicht erfaßt, so müssen die fehlenden Posten ge- z ] A . in 
schätzt und in den Vermögensvergleich einbezogen werden Patientenkartei entwickelt worden sind, überhaupt noch 
* vertretbar ist, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls 
x z . z „hat die Bgin. die Notizen in der Patientenkartei nicht in 
Die Frage, ob die Buchführung so beschaffen ist, daß sie ; R : - 
eine geeignete Grundlage für die Gewinnermittlung nach $ 4 EHER ST TLLURS Foo und nicht zur Grundlage der 
Abs. 1 EStG bildet, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. SE BEE 
Dabei kann nicht nur, wie das Finanzamt will, die formale Nach allem kann das Finanzgericht bei der Entscheidung 
äußere Aufmachung der mit den Steuererklärungen ein- des Streitfalles davon ausgehen, daß die Bgin. keine ord- 
gereichten Gewinnberechnungen ausschlaggebend sein. ES nungsmäßige Buchführung im Sinne des 8 161 Abs.1 AO 
ist vielmehr das Buchführungswerk im ganzen als Buch- hatte, so daß sie die Außenstände nicht in die Gewinn- 
führung in dem erwähnten. Sinne zu werten. Bestehen ermittlung einbeziehen konnte oder gar mußte. 
Zweifel in dieser Hinsicht, so kann auch die Angabe, die der 
Steuerpflichtige in der Steuererklärung über die Form der Zu der vom Finanzgericht angeschnittenen Streitfrage, 
Gewinnermittlung gemacht hat, herangezogen werden. In wann ein Arzt, der eine ordnungsmäßige Buchführung 
erster Linie muß aber das Buchführungswerk als solches hat, die zur Gewinnermittlung nach $ 4 Abs.1 EStG aus- 
dafür maßgebend sein, in welcher Richtung der Steuer- reicht, den Gewinn aus Außenständen verwirklicht, so daß 
pflichtige sein Wahlrecht hinsichtlich der Form der Ge- er sie aktivieren muß, nimmt der Senat keine Stellung. 
winnermittlung ausgeübt hat. Bei der zu fällenden Entscheidung des Finanzgerichts spielt 
diese Frage keine Rolle, weil die Bgin. den Gewinn nach 
Das Finanzgericht hat festgestellt, daß die Bgin., wie oft 8 4 Abs.3 EStG ermitteln kann. 
bei den Angehörigen der freien Berufe, insbesondere bei 
Ärzten, über den Geldverkehr nur ein Einnahmebuch — 
getrennt nach Postscheck-, Bank- und Bareinnahmen — so- 3) StZBI. Bln. 1954 S. 1071, 
wie ein Ausgabenbuch geführt hat. Ein Kassenbuch, das Y Size DIE m SE Se 
dem Kassenbuch des Kaufmanns vergleichbar ist (Ent- 6) StZBI. Bln. 1958 Ss. 673.
	        

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