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Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1908 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1908 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin / Berlin
Weitere Titel:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Berlin
Erschienen:
Berlin 1933
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1877-1933
Fußnote:
Enthält teilweise: Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am ...
ZDB-ID:
2906240-8 ZDB
Spätere Titel:
Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1908
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Fußnote:
Vorlagen 74 und 739 fehlt im Original
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11573141
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
No. 15 (200-210), 1908/02/29

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1908 (Public Domain)
  • No. 1 (1-24), 1907/12/28
  • No. 2 (29-34), 1908/01/04
  • No. 3 (35-50), 1908/01/11
  • No. 4 (55-68), 1908/01/18
  • No. 5 (75), 1908/01/25
  • Anlage: Nachtrag zur Tagesordnung für die Sitzung, 23. Januar 1908
  • No. 6 (76-96), 1908/01/25
  • No. 7 (100), 1908/01/27
  • No. 8 (101-122), 1908/02/01
  • No. 9 (125-143), 1908/02/08
  • Anlage: Nachtrag zur Tagesordnung für die Sitzung, 13. Februar 1908
  • No. 10 (146), 1908/02/15
  • No. 11 (148-170), 1908/02/15
  • No. 12 (177), 1908/02/18
  • No. 13 (178-195), 1908/02/22
  • No. 14 (199), 1908/02/29
  • No. 15 (200-210), 1908/02/29
  • No. 16 (213), 1908/03/02
  • No. 17 (214), 1908/03/07
  • No. 18 (215-245), 1908/03/07
  • No. 19 (336), 1908/03/09
  • No. 20 (337), 1908/03/14
  • No. 21 (338-364), 1908/03/14
  • No. 22 (376-397), 1908/03/21
  • No. 23 (401-419), 1908/03/28
  • No. 24 (423-437), 1908/04/04
  • No. 25 (439), 1908/04/07
  • No. 26 (440-462), 1908/04/18
  • No. 27 (469-476), 1908/04/25
  • No. 28 (481), 1908/04/28
  • No. 29 (482-509), 1908/05/09
  • No. 30 (561-574), 1908/05/16
  • No. 31 (575-603), 1908/05/30
  • No. 32 (608), 1908/05/30
  • No. 33 (609-658), 1908/06/13
  • No. 34 (704), 1908/06/20
  • No. 35 705-724), 1908/06/20
  • No. 36 (735-737), 1908/06/22
  • No. 37 (740-791), 1908/08/29
  • ad No. 37 (792-804), 1908/08/29
  • No. 38 (805-807), 1908/09/02
  • No. 39 (808-817), 1908/09/05
  • ad No. 39 (818-821), 1908/09/05
  • No. 40 (822), 1908/09/09
  • No. 41 (823-855), 1908/09/19
  • No. 42 (942-956), 1908/09/26
  • No. 43 (961-983), 1908/10/10
  • No. 44 (991-1008), 1908/10/17
  • No. 45 (1011-1034), 1908/10/31
  • No. 46 (1041-1045), 1908/11/07
  • No. 47 (1050-1078), 1908/11/20
  • Anlage: ad No. 47 (1079-1131), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 20. November 1908
  • No. 48 (1132), 1908/11/23
  • No. 49 (1133-1151), 1908/11/28
  • No. 50 (1154-1187), 1908/12/12
  • No. 51 (1225-1232), 1908/12/24
  • Anlage: ad No. 51 (1233-1238), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 24. Dezember 1908

Volltext

175 
. 
Morlagen 
für die 
Stadtverordnetenversammlung zn Berlin. 
20V. Vorlage (J.-Nr. 42 8t. 1/08) — zur Beschlutzfaffung —, 
betreffend den Erlast einer neuen Ordnung für die 
Erhebung einer Gemeindesteuer bei dem Erwerbe von 
Grundftücken im Bezirke der Stadt Berlin. 
Mit unserer Vorlage vom 11. Januar 1906 — zu J.-Nr. 55 
8t. V. I. 06 — war der Stadtverordnetenversammlung neben dem 
Entwurf einer Grundsteuerordnung der Entwurf einer revidierten 
Umsatzsteuerordnung unter Einfügung einer Wertzuwachssteuer zu 
gegangen. 
Die Versammlung hatte zunächst die §§ 1 bis 6, betreffend die 
Umsatzsteuer am 17. März v. Js. angenommen', sodann wurden die 
§§ 7 bis 11, betreffend die Wertzuwachssteuer, und die §§ 12 bis 21, 
betreffend gemeinschaftliche Bestimmungen für die Uinsatz- und Wert- 
zuwachssteuer durch Beschluß vom 26. September v. Js. in der von 
der gemischten Deputation beschlossenen Fassung angenommen und 
demnächst wurde die gesamte Vorlage abgelehnt. 
Zu 200. 
Alte Fassung. 
Auf Grund der §§ 13, 18, 69, 70 und 82 des Kommunalab- 
gabeugesitzes vom 14. Juli 1893 und des Beschlusses der Stadt 
verordnetenversammlung vom 10. Dezember 1896 wird für die Studt 
Berlin folgende Steucrordnung erlassen: 
8 1- 
Jeder aus Grund einer freiwilligen Veräußerung erfolgende 
Eigenlumserwerb eines im Stadtbezirke gelegenen Grundstücks unter- 
liegt einer Steuer von 1 pCt. des Wertes des veräutzerten Grundstücks. 
Wird das Eigentum eines Grundstücks der vorbezeichneren Art 
im gerichtlichen Zwangsversteigerungsversahren erworben, so ist eine 
Steuer von 1 pCt. von dem Betrage des Mcistgebotes, zu welchem 
der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung des Wertes der von 
dem Ersteher übernommenen Leistungen zu entrichten. 
Beim Erwerb von unbebauten Grundstücken erhöht sich die 
Steuer auf den doppelten Betrag (2 pCt.). Als unbebaut gelten 
Grundstücke auch dann, wenn nur Schuppen, Baracken und ähnliche 
der einstweiligen Benutzung oder anderen vorübergehenden Zwecken 
dienende Baulichkeiten darauf errichtet sind. Hofräume und Haus 
gärten unterliegen der Steuer von 2 pCt. nur, insoweit sie nach 
Umfang und Lage als selbständige Grundstücke in Betracht kommen. 
Beim Tausch von Grundstücken wird jeder Eigentumserwerb be 
sonders besteuert. 
§ 8. 
Die Wertermittelung ist in denjenigen Fällen, in welchen die 
Steuer von dem Werte des Grundstücks zu berechnen ist, auf den 
gemeinen Wen des Gegenstandes zur Zeit des EigentumSwechsels 
zu richten. 
In keineni Falle darf ein geringerer Werl versteuert werden, 
als der zwischen deni Veräußerer und dem Erwerber bedungene Preis 
mit Einschluß der vom Erwerber übernommenen Lasten und Leistungen 
und unter Zurechnung der vorbehallenen Nutzungen. Die auf dem 
Gegenstände haftenden gemeinen Lasten werden hierbei nicht mit 
gerechnet: Renten und andere zu gewissen Zeilen wiederkehrende 
Leistungen werden nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die 
Erbschaftssteuer vom ~ *,§ 15 bis 19 und von, 31. Juli 1895. 
Artikel 1 Nummer 2 kapitalisiert. 
§ 2 
Erfolgt die Austastung eines Grundstücks auf Grund mehrerer 
auseinander folgender zusammengefaßter Sachveräußerungsverträge 
von dem ersten Veräußerer an den letzten Erwerber, so werden die 
Erwerbspreise sämtlicher VeräußerungSgeschäsle zusammengerechnet 
und ist die Steuer von diesen! Gesamtbeträge zu entrichten. 
Indem wir der Intention der Versammlung, nicht Bestinimungen 
über die im Prinzip genehmigte Besteuerung des Wertzuwachses in 
eine Umsatzsteuerordnung aufzunehmen, Folge geben, legen wir die 
lediglich auf die Umsatzsteuer bezüglichen § § 1 bis 6 und § § 12 
bis 21 (jetzt 88 7 bis 16) der durchberatenen Vorlage zur abschließenden 
Beschlußfassung noch einmal vor. 
Wir ersuchen zu beschließen: 
Die Versammlung genehmigt den vorgelegten Entwurf einer 
revidierten Ordnung für die Erhebung einer Gemeindesteuer bei 
dem Erwerbe von Grundstücken im Bezirke der Stadt Berlin. 
Berlin, den 17. Februar 1908. 
Magtstrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
Kirschner. 
Entwurf. 
Ordnung 
für die Erhebung einer Gemeindesteuer bei dem Erwerbe von Grund 
stücken im Bezirke der Stadt Berlin vom 
Aus Grund der 88 13, 18, 69, 70 und 82 des Kommunalab 
gabengesetzes vom 14. Juli 1893 wird mit Zustimmung der Stadt 
verordnetenversammlung folgende Steuerordnung crlaffen: 
8 1. 
Jeder nicht unmittelbar von Todeswcgen erfolgende Ueber 
gang des Eigentums an einem im Stadtbezirke belegenen Grundstücke 
oder Grundstücksteile unterliegt einer Steuer von 1 pCt. des Wertes 
des veräußerten Grundstücks. 
Wird das Eigentum eines Grundstücks der vorbezeichneten Art 
im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren erworben, so ist eine 
Steuer von 1 pEt. von dem Betrage des Mcistgebotes, zu welchem 
der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung des Wertes der von 
dem Ersteher übernommenen Verpflichtungen zu entrichten. Hat 
die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer 
Gemeinschaft stattgefunden, so findet die Berechnung nach 
Maßgabe des 8 8 statt. 
Beim Eigentumswechsel von unbebauten Grundstücken erhöht sich 
die Steuer aus den doppelten Betrag (2 PCt.). 
Als unbebaut gelten Grundstücke auch dann, wenn nur Schuppen, 
Baracken und ähnliche der einstweiligen Benutzung oder anderen vor 
übergehenden Zwecken dienende Baulichkeiten darauf errichtet sind. 
Hofräume und Hausgärten bebauter Grundstücke unterliegen der Steuer 
von 2 pCt., insoweit sie nach Umfang und Lage abgesondert 
baulich verwertbar sind. 
Beim Tausch von Grundstücken wird jeder Eigentumserwerb 
besteuert. 
8 2. 
Die Wertermittlung ist auf den gemeinen Wert des Gegenstandes 
zur Zeit des Eigentumswechsels zu richten. In keinem Falle darf 
ein geringerer Wert versteuert werden, als der zwischen dem Ver 
äußerer und dem Erwerber bedungene Preis mit Einschluß der von 
dem Erwerber ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen 
Lasten und Leistungen und unter Zurechnung der vorbehaltenen 
Nutzungen. Die auf dem Gegenstände haftenden gemeinen Lasten 
werden hierbei nicht mitgerechnet: Renten und andere zu gewissen 
Zeiten wiederkehrende Leistungen werden nach den Vorschriften des 
Gesetzes betreffend die Reichserbschaftssteuer vom 3. Juni 1906, 
§§ 16—20 kapitalifiert. 
8 8. 
Erfolgt die Auflassung. eines Grundstücks auf Grund mehrerer 
aufeinanderfolgender zusammengefaßter Veräußerungsverträge von 
dem ersten Veräußerer an den letzten Erwerber, so werden die Er 
werbspreise sämtlicher Vcräußerungsgcschäfte zusammengerechnet und 
in ihrer Gesamtsumme der Besteuerung zugrunde gelegt. 
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