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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1955 (Public Domain)

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fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1955 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin / Berlin
Other titles:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Berlin
Publication:
Berlin 1933
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1877-1933
Note:
Enthält teilweise: Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am ...
ZDB-ID:
2906240-8 ZDB
Succeeding Title:
Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1906
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11565594
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
No. 47 (981-987), 1906/10/27

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1955 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis
  • 7. Januar 1955
  • 12. Januar 1955
  • 27. Januar 1955
  • 31. Januar 1955
  • 3. Februar 1955
  • 10. Februar 1955
  • 11. Februar 1955
  • 12. Februar 1955
  • 16. Februar 1955
  • 18. Februar 1955
  • 1. März 1955
  • 7. März 1955
  • 19. März 1955
  • 1. April 1955
  • 7. April 1955
  • 14. April 1955
  • 19. April 1955
  • 5. Mai 1955
  • 24. Mai 1955
  • 1. Mai 1955
  • 7. Juni 1955
  • 28. Juni 1955
  • 6. Juli 1955
  • 14. Juli 1955
  • 23. Juli 1955
  • 5. August 1955
  • 8. August 1955
  • 13. August 1955
  • 20. August 1955
  • 31. August 1955
  • 8. September 1955
  • 20. September 1955
  • 27. September 1955
  • 10. Oktober 1955
  • 24. Oktober 1955
  • 25. Oktober 1955
  • 29. Oktober 1955
  • 8. November 1955
  • 23. November 1955
  • 14. Dezember 1955
  • 22. Dezember 1955
  • 28. Dezember 1955

Full text

x 55 
Seite 176 
Nr. 76 
(2) Die Zeit, in der der Arbeitnehmer auf wissenschaft- 
® Ki & - lichem, künstlerischem, technischem, handwerklichem oder 
Erhöhung: der ruhegeldfähigen Dienstzeit wirtschaftlichem Gebiet besondere Kenntnisse erworben 
(1) Die ruhegeldfähige Dienstzeit nach 8 7 erhöht hat, die die notwendige Voraussetzung für die Erfüllung 
sich um die Zeit, die der ihm arbeitsvertraglich obliegenden \Aufgaben bilden, 
1. ein Ruhegeldempfänger in einer seine Arbeitskraft kann bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn 
voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Jahre hinaus als ruhegeldfähige Dienstzeit berücksichtigt 
Beamter, Angestellter oder Arbeiter im Dienst des werden, 
Landes Berlin zurückgelegt hat, ohne einen neuen (3) Die Vorschriften des 8 7 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 
Versorgungsanspruch zu erlangen; die vom Tage des sowie des 8 8 Abs.1 Nr. 2 finden entsprechende Anwen- 
Inkrafttretens dieser Vereinbarung an oder später als gung; jedoch bleibt in den Fällen des Absatzes 2 die Vor- 
Angestellter oder Arbeiter zurückgelegte Dienstzeit schrift des 8 7 Abs.2 Satz 2 Nr. 4 außer Betracht. 
ist nuı unter den Voraussetzungen des 8 7 Abs. 1 zu 
berücksichtigen, 8 11 
auf Grund gewährter Wiedergutmachung  national- Höhe des Ruhegeldes 
sozialistischen Unrechts anzurechnen ist. Eine Anrech- % 7 n A 
nung findet auch dann statt, wenn eine Wiedergut- Das Ruhegeld beträgt bei Vollendung einer zehnjährigen 
machung nationalsozialistischen Unrechts nicht ge- ruhegeldfähigen Dienstzeit fünfunddreißig vom Hundert 
währt worden ist, weil die Voraussetzungen des 8 3 und steigt mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahr bis 
des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr um zwei 
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des Vom Hundert und von da ab um eins vom Hundert der 
öffentlichen Dienstes®) nicht erfüllt sind. ruhegeldfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 
nn fünfundsiebzig vom Hundert; in den Fällen des 8 2 Abs.1 
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 finden die Vor- Nr.2 beträgt es fünfunddreißig vom Hundert. In den 
schriften des $ 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 ent- Fällen des 8 6 Abs. 5 darf das Ruhegeld fünfundachtzig 
sprechende Anwendung. vom Hundert des im letzten Jahr vor der Beendigung des 
89 Arbeitsverhältnisses bezogenen durchschnittlichen Arbeits- 
E entgelts nicht übersteigen. 
Gleichgestellte Zeiten 
(1) Als rühegeldfähig gilt die Zeit, in der ein Arbeit- = 
nehmer nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres Beginn der Zahlung.des Ruhegeldes 
1. seiner allgemeinen Dienstpflicht in der früheren Wehr- Die Zahlung des Ruhegeldes beginnt an dem Tage, der 
macht oder im früheren Reichsarbeitsdienst genügt auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgt, 
oder im Kriege Wehrdienst geleistet hat oder jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung von 
2. kriegsgefangen war. Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. Übergangsgeld) 
Die Vorschriften des 8 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 5 bis 7 und Endet. 
Satz 3 sowie des 8 8 Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend. 
(2) Als ruhegeldfähig gilt ferner die Zeit, für die ein 2. Hinterbliebenenversorgung 
Arbeitnehmer nach dem Bundesergänzungsgesetz zur Ent- 8 13 
schädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung 
(BEG)®), gegebenenfalls in Verbindung mit dem Gesetz Sterbemonat 
a EEE DE EEE N EEE nn (1) Den Erben eines Ruhegeldempfängers verbleibt für 
terb Ruhegeld d torb . 
30. Oktober 1952 (GVBl S. 993), Anspruch auf Entschä- “© Sterbemonat das Ruhegeld des Verstorbenen 
digung für Freiheitsentziehung hat. Die Anrechnung findet (2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten 
auch dann statt, wenn der Arbeitnehmer einen solchen An- Teile der Sterbemonatsbezüge können statt an die Erben 
spruch nur deshalb nicht hat, weil die Voraussetzungen auch an die im $ 14 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen 
des $ 8 Abs. 1 BEG nicht erfüllt sind oder weil für diesen gezahlt werden; die Vorschrift des 8 14 Abs.4 gilt ent- 
Schaden bereits vor dem Inkrafttreten des BEG eine Sprechend. 
Entschädigung zuerkannt worden ist. 14 
(3) Ob und inwieweit die Zeit einer Internierung oder 8 
einer sonstigen Freiheitsentziehung aus mit dem Kriegs- Sterbegeld 
pe zusammenhängenden Gründen einer Kriegsge- (1) Der überlebende Ehegatte, die ehelichen und für 
N len N der Vorschrift des Absatzes 1 copelich erklärten Abkömmlinge eines Ruhegeldempfängers 
ic € 5 EEE en ed. A richtet sich nach der vom Senat ‚owie die von ihm an Kindes Statt angenommenen Kinder 
N N nd nn En nn 3 des Landesbeamtengesetzes ZU erpalten für die auf den Sterbemonat folgenden drei 
er/assenden Hechtsverordnung. Monate als Sterbegeld das Ruhegehalt des Verstorbenen. 
8 10 Das gleiche gilt für die unehelichen Kinder einer Ruhe- 
geldempfängerin und deren Abkömmlinge. 
Anrechenbare Zeiten n N . 
| A Sn (2) . Sind Hinterbliebene im Sinne des Absatzes 1 nicht 
(1) Die Zeit einer Beschäftigung vorhanden, so kann das Sterbegeld auf Antrag ganz oder 
1. bei Berliner Behörden und Einrichtungen des Reichs teilweise bewilligt werden, 
oder de Landes Preußen; 1. bedürftigen Verwandten der aufsteigenden Linie, Ge- 
2. bei Unternehmen privater Rechtsform, schwistern, Geschwisterkindern oder Stiefkindern sowie 
deren Aufgaben ganz oder. überwiegend von Berlin über- der Lebensgefährtin, deren Ernährer der Verstorbene 
nommen worden sind, ist, wenn der Arbeitnehmer im ganz oder überwiegend gewesen ist, 
Zusammenhang mit der Übernahme der Aufgaben in den ; Sn 
Dienst Berlins getreten ist, in dem Umfange anzurechnen, Ze An Pe nn En Sen der ACtzten de 
in dem die Anrechnung auf die ruhegeldfähige Dienstzeit N: hlaß zur Kosten N decküns ni N ht usTei ht Wenn: GEF 
bei dem Übertritt in den Dienst Berlins zugesichert worden ach uns QUSTEICHE, 
ist. Auch ohne eine solche Zusicherung oder über die Zu- (3) Das Sterbegeld wird im voraus in einer Summe ge- 
sicherung hinaus kann die Zeit einer solchen Beschäftigung zahlt. Liegen wichtige Gründe vor, so kann eine andere 
aus besonderen Gründen ganz oder teilweise berücksichtigt Zahlungsart bestimmt werden. 
werden. (4) Die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zu- 
Sat ständige Stelle trifft die Entscheidung nach den Absätzen 
5 SU Bl TO / GVB11951 S. 1141, BGBL I 1953 S. 994 / 2 und 3 und bestimmt, an wen das Sterbegeld zu zahlen 
6) BGB111953 S. 1387 / GVBl 1958 S. 1339, oder wie es unter mehrere Berechtigte zu verteilen ist. 
$ R
	        

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