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Städtebau (Public Domain) Ausgabe 4.1907 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Städtebau (Public Domain) Ausgabe 4.1907 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin / Berlin
Other titles:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Berlin
Publication:
Berlin 1933
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1877-1933
Note:
Enthält teilweise: Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am ...
ZDB-ID:
2906240-8 ZDB
Succeeding Title:
Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1906
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11565594
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
No. 28 (454-479), 1906/05/26

Contents

Table of contents

  • Städtebau (Public Domain)
  • Ausgabe 4.1907 (Public Domain)
  • Title page
  • H. 1
  • H. 2
  • H. 3
  • H. 4
  • H. 5
  • H. 6
  • H. 7
  • H. 8
  • H. 9
  • H. 10
  • H. 11
  • H. 12

Full text

DER STÄDTEBAU 
nur dann entstehen, wenn Behörden und Private durch Erteilen ihrer 
Aufträge an Frankfurter Architekten und Ingenieure dafür Sorge tragen, 
daß unsere Baukunst aus heimatlichem Boden herauswächst. 
*7UR GRUNEWALDFRAGE. Aus der „Täglichen Rundschau 1 *. 
^ Bis vor wenigen Jahren war der preußische Fiskus Eigentümer zweier 
Bibliotheken, deren er sich inzwischen entäußert hat: in Wiesbaden und 
Düsseldorf. Br hätte die Bibliotheken nach Amerika verkaufen oder auf 
offenem Markte versteigern lassen können und hätte dabei gewiß eine halbe 
Million oder mehr gelöst. Er konnte sie auch den Städten für ähnlichen 
Preis zum Kauf anbieten mit der Drohung, sie sonst dem Meistbietenden 
zuzuschlagen. Dieses tat der Fiskus nicht, sondern der Staat schenkte die 
Bibliotheken an die beiden Städte und leistet überdies zu den Verwaltungs- 
kosten dauernd einen namhaften jährlichen Zuschuß. Das Geschäft vollzog 
sich natürlich unter Zustimmung des Finanzministers; es hatte dieser also 
staatswirtschaftlich nichts dagegen einzuwenden. 
Eine solche Sammlung — ebenso die Nationalgalerie oder jedes Mu 
seum — stellt, privatwirtachaftlich betrachtet, einen gewissen Geldwert dar; 
wenn man annimmt, sie könne auf den Markt gebracht werden. Tatsächlich 
ist sie aber eine Anstalt, die dem Gemeinwohle dient; vom Standpunkte 
des Staatsgedankens aus kann sie niemals einem anderen Zwecke dienstbar 
gemacht werden als dem des Gemeinwohls. Die Annahme, jene Bücher, 
Handschriften oder Büder stellen einen Geldwert dar, ist also eine nichtige; 
ihr Wert ist ein ideeller, der sich ebensowenig in Geld ausdrücken läßt, 
wie etwa der eines Menschenlebens. Es hat also der Staat jenen Städten kein 
geldwertes Geschenk gemacht, er hat lediglich das Amt, eine gemeinnützige 
Anstalt zum allgemeinen Besten zu verwalten, einem Dritten übertragen 
und trägt zu den damit verbundenen Lasten auch ferner bei, 
. Es besteht eben ein grundsätzlicher Unterschied zwischen der privat- 
wirtschaftlichen und der volks- oder staatswirtschaftlichen Moral; ein Pri 
vatmann kann eine Sammlung, ein Grundstück, einen Wald zu Gelde 
machen nach seinem Belieben und es trifft ihn kein Vorwurf; der Staat 
darf das gleiche nur dann tun, wenn der Verkauf im Interesse des Ge 
meinwohls und des Staatsgedankens liegt, andernfalls handelt er unsittlich, 
handelt er wider die Ideen, denen er das Recht des Daseins verdankt. 
Für Groß-Berlin handelt es sich um den Botanischen Garten und 
den Grunewald. Formell steht wohl nichts im Wege, beides zu Bauplätzen 
zu erklären, wie auch formell wahrscheinlich nichts im Wege stehen würde, 
das Alte ' und das Neue Museum an Pierpont Morgan zu verkaufen und 
die so gewonnenen Bauplätze an Wertheim oder Tietz. 
Schon das römische Recht hat den Begriff und das Wort geprägt: 
res extra commercium; ein Gegenstand, der gar nicht als Gegenstand des 
Handels gedacht und dessen Wert darum auch nicht in Geld ausgedrückt 
werden kann. Daß Unsere staatlichen Museen, Galerien und Bibliotheken 
dazu gehören, wird niemand in Zweifel ziehen; ob ein fiskalischer Garten 
oder Wald dahin zu rechnen sind, ergeben die Umstände. 
Scheinbar ist der Grunewald ein Wald wie jeder andere; er besteht 
aus Bäumen gerade wie z. B. der Johannisburger Wald in Ostpreußen, 
und weil wir zufällig beide mit demselben Wort „Wald“ benennen, bilden 
wir uns ein, es sei dasselbe. Tatsächlich sind beides aber zwei wesens 
verschiedene Dinge. Der Johatmisburger Wald ist eine Menge von so 
und Soviel forstlich nutzbaren Bäumen, der Grunewald ist die Lunge von 
Groß-Berlin. Daß er aus Bäumen besteht und eine Bodenfläche bedeckt, 
ist Nebensache; jene Eigenschaft macht sein Wesen aus und nur danach 
kann sich das Recht richten, das für ihn güt, falls dies Recht irgend An 
spruch macht, als sittlich begründet zu erscheinen. 
ln einem Vorortblatte war zu lesen, der Grunewald (nicht als Forst, 
sondern als Bauplatz) werde auf eine Milliarde geschätzt. Diese Schätzung 
schiebt dem Staat eine Auffassung unter, die ungefähr ebenso unsittlich 
ist, wie, wenn der Fiskus eine Näherin besteuern wollte nach dem Ein 
kommen, das sie haben könnte, wenn sie sich verkaufte. 
Weder ein Mensch, noch die Nationalgalerie, noch der Botanische 
Garten, noch der Grunewald sind Ware. Der Staat kann weder den Bo 
tanischen Garten, noch den Grunewald durch Wortmanöver zu Bauplätzen 
erklären. Er kann gar nicht annehmen, daß er sie als Baugelände aus 
schlachte, darum kann er auch keinen Verkaufspreis anstellen, der diese 
unsittliche Annahme zur Voraussetzung hat. Er kann lediglich, ebenso wie 
bei den eingangs erwähnten Bibliotheken, des Amt, den Botanischen Gar 
ten wie den Grunewald als öffentliche Parks auf ewige oder lange Jahre 
im Interesse des Gemeinwohls zu verwalten; dies Amt kann er der Stadt 
Berlin oder dem Zweckverbande Groß-Berlin übertragen und dabei als 
Entschädigung höchstens das verlangen, was er bei der garten- oder forst- 
mäßigen Verwaltung bisher Uber die Selbstkosten herausgewirtschaftet hat. 
§ 138 des B. G.-B., Abs. 1 besagt: Ein Rechtsgeschäft, das gegen 
die guten Sitten verstößt, ist nichtig, 
E INE NEUE STADTBAHN zur Verbindung des Stettiner mit 
dem Potsdamer Bahnhofe in Berlin. Die Wannseebahn soll an 
dem bestehenden und für Schnellzüge als Endbahnhof auch beizubehal 
tenden Wannseebahnhofe in Berlin vorbei nach dem Potsdamer Platze 
und weiter fortgeführt werden, indem der durchgehende Verkehr neue 
Haltestellen und zwar an der Dennewitzstraße einerseits und unter dem 
Vorplatze des Potsdamer Bahnhofes andererseits erhält. Ebenso soll im 
Norden der bestehende Stettiner Vorortsbahnhof zum Teil für besondere 
Züge beibehalten werden, während zwei Bahnsteiggleise künftig für die 
durchgehenden Züge der neuen Verbindungsbahn Verwendung finden. Bei 
dieser Anordnung werden die Wannseebahnzüge von den Haltestellen 
Dennewitzstraße und Potsdamer Platz Uber die neue Verbindungsbahn 
durch Berlin hindurch nach dem Stettiner Vorortbahnhof und nach Ge 
sundbrunnen durchgeführt, um dann Anschluß nach Oranienburg, Bernau 
und Tegel zu finden, sowie umgekehrt nach Friedenau, Zehlendorf usw. 
Vom Potsdamer Platz aus folgt die Bahn dem Zuge der Königgrätzer 
Straße bis zum Brandenburger Tore, wo eine weitere Haltestelle, westlich 
des Torbaues, vorgesehen ist, und zieht sich unter der Sommerstraße hin, 
aus der sie beim Hause des Reichstagspräsidenten rechts nach dem Reichs 
tagsufer einschwenken soll. Unter dem Reichstagsufer entlang erstreckt 
sich dann die Bahn in einem nach der Spree hin seitlich offenen Tunnel 
von der Neuen Wühclmstraße bis zur Weidendammer Brücke. Unmittel 
bar hinter der Kreuzung mit der älteren Berliner Stadteisenbahn und noch 
vor der Unterfahrung der Friedrichstraße wird dann unter dem Reichstags 
ufer die Haltestelle Weidendammer Brücke derart angeordnet, daß sie vom 
Bahnhofe Friedrichstraße und Reichstagsufer an der Weidendammer Brücke 
zugänglich ist. Die neue Bahn unterfährt weiterhin in einem nach Norden 
abschwenkenden Bogen von 150 m Halbmesser zunächst die Spree und 
gleich darauf noch stromabwärts von der Ebertsbrücke die Luisenschule 
der Stadt Berlin und zwar in so beträchtlicher Tiefe, daß der Fortbestand 
der Schule über dem Bahntunnel ganz unbedenklich ist. Der Tunnel zieht 
sich dann weiter unter der 18 m breiten Artilleriestraße entlang. Vor der 
Unterfahrung der Elsässer Straße ist zwischen dieser und der Auguststraße 
die Haltestelle „Elsässer Straße“ vorgesehen, deren Zugänge von dieser 
Straße aus geplant sind. Die Bahn läuft weiterhin unter der Borsigstraße, 
unterfährt die Tieckstraße und zieht sich in einem Bogen nach dem Vor 
platze vor dem Stettiner Bahnhofe hin. Hier gabelt sich der zweigleisige 
Tunnel in zwei eingleisige, die beide in der Richtung der äußeren Haupt 
gleise des Stettiner Vorortbahnhofes einschwenken und mittels Rampen in 
diese übergehen. Die gesamte Baulänge der neuen Verbindungsbahn be 
trägt 4250 m, wovon 3850 m im Tunnel liegen, 
D ER GEPLANTE WALDVERKAUF DER STADT 
SPANDAU stößt in der Einwohnerschaft auf Widerspruch, Diese 
Stimmung kam in einer Versammlung des Grundbesitzervereins zum 
Ausdruck. Insbesondere erklärte man sich gegen die Veräußerung einer 
so bedeutenden Fläche, wie sie jetzt zum Verkauf gestellt ist. Niemand 
wisse, zu welchen Zwecken das Forstland, das die schönsten Teüe 
des Waldgebietes darstelle, verwendet werden solle. Entschieden müßte 
Stellung dagegen genommen werden, daß im Walde Fabriken errichtet 
würden, deren Rauchbelästigungen und etwaige andere nachteilige Einflüsse 
den ganzen Holzbestand gefährden würden. Die in Aussicht gestellte Mü- 
lioncn-Einnahme dürfe die Kommune nicht veranlassen, ihren kostbaren 
Waldbesitz leichten Herzens fortzugeben. Indes könne nichts dagegen 
eingewendet werden, daß einzelne Teile für landhausmäßige Bebauung 
erschlossen würden. Öffentliche Versammlungen sollen sich noch mit der 
Angelegenheit befassen. 
Verantwortlich für die Schriftleitung: Theodor Goecke, Berlin. — Verlag von Emst Waamuth A.-G., Berlin W,, Markgrafenstraße 35. 
Inseratenannahme C. Behling, Berlin W, 66. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Berlin W, — Klischees von Carl Schütte, Berlin W.
	        

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