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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

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Bibliographic data

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin / Berlin
Other titles:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Berlin
Publication:
Berlin 1933
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1877-1933
Note:
Enthält teilweise: Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am ...
ZDB-ID:
2906240-8 ZDB
Succeeding Title:
Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1902
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Note:
Druckfehler bei Anlage: ad No. 38 (746-"767"), Seite 587
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11266864
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Additional

Title:
Anlage: ad No. 53 (1194-1199), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgetheilt sind, 13. Dezember 1902

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1967 (Public Domain)
  • 9. Februar 1967
  • 8. März 1967
  • 9. März 1967
  • 13. März 1967
  • 15. März 1967
  • 4. April 1967
  • 5. April 1967
  • 17. April 1967
  • 16. Mai 1967
  • 18. Juli 1967
  • 2. August 1967
  • 22. August 1967
  • 31. August 1967
  • 7. September 1967
  • 28. September 1967
  • 10. Oktober 1967
  • 17. Oktober 1967
  • 14. November 1967
  • 11. Dezember 1967
  • 27. Dezember 1967

Full text

VA/1967 
Seite 28 
Nr. 9 
(2) Der Heizraum ist so zu bemessen, daß die Feuerstät- schließend sein. Bei eingeschossigen Gebäuden können Aus- 
ten ordnungsmäßig bedient und von allen Seiten gewartet nahmen gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes 
werden können. Bedenken nicht bestehen. 
(3) Die lichte Höhe des Heizraumes muß mindestens (2) Außerhalb von Heizöllagerräumen darf in Gebäu- 
2m betragen. den Heizöl gelagert werden: 
(4) Fußböden der Heizräume und zugehöriger Neben- 1. In Heizräumen bis zu einer Gesamtmenge von 10 0001, 
räume sind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. wenn der Abstand zwischen Feuerstätte und Heizöl- 
en Ss $ behälter mindestens 1 m beträgt und die Heizölbehälter 
(5) Türen von Heizräumen müssen nach außen auf- nicht über Feuerungsanlagen angeordnet werden; der 
schlagen. Türen, die nicht ins Freie führen, müssen feuer- Heizraum muß gelüftet werden können; Türen, die 
hemmend und selbstschließend sein. nicht ins Freie führen, müssen mindestens feuerhem- 
(6) Der Heizraum mit Feuerstätten für feste Brennstoffe mend und selbstschließend sein; 
muß mindestens ein unmittelbar ins Freie führendes Fen- 2. in Wohnungen 
ster haben. a) in Kanistern bis zu 401 je Wohnung, 
(7) Bauteile zwischen Heizräumen oder Brennstofflager- b) in ortsfesten Vorratsbehältern bis zu 100 1 je Woh- 
räumen, die mit den Heizräumen in offener Verbindung nung; 
stehen, und Aufenthaltsräumen müssen gasdicht, wärme- 3. außerhalb von Wohnungen in Räumen ohne Feuerstät- 
und schalldämmend sein. ten bis zu insgesamt 10 0001 je Gebäude — bei Unter- 
(8) Heizräume für Feuerstätten mit einer Gesamtnenn- teilung in Brandabschnitte je Abschnitt Zn WCHN bei 
la A. Cm Lagerung von mehr als 3001 Heizöl die Räume min- 
heizleistung von mehr als 250 000 kcal/h müssen zwei mög- Ay 
; . 5 destens feuerhemmende Wände und Decken haben und 
lichst entgegengesetzt liegende Ausgänge haben, von denen ne x m is 
einer unmittelbar ins Freie führt. Als solcher genügt ein gelüftet werden können; Türen gegen Treppenräume 
Ausstieg durch ein Fenster . 5 müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend 
“ sein. 
(9) Heizräume müssen eine ständig wirksame Lüftung (3) Räume, in denen Heizöl gelagert wird, müssen eine 
Babe: Die EN en Ha wre des N HA elektrische Beleuchtungsanlage haben. 
odens an der Feuerstätte liegen und einen Querschni S ;zöl nich 5 
von mindestens dem halben erforderlichen lichten Quer- KO) Er Tore md auf Balkoneh darf Heizöl nicht se 
: 3 & ; lagert werden. 
schnitt der Schornsteine haben. Die Luft soll unmittelbar oa N x x a 
dem Freien entnommen werden. Wird die Zuluft einem (5) Heizölbehälter in Gebäuden müssen so aufgestellt 
Schacht entnommen, so muß sein Querschnitt mindestens werden, daß ihre Außenflächen besichtigt und unterhalten 
um die Hälfte größer sein als der Querschnitt der Zuluft- Werden können, 
öffnungen. (6) Ortsfeste Heizölbehälter im Freien, die nicht allseitig 
(10) Bei Heizräumen mit Gasfeuerstätten muß der Ge- $on ang Aadasen Cem asien TWETK oder Beton umge 
N 6 3000 Kealm N N anh M rc St an drSi gro arSCh nt “T entflammbaren Baustoffen und von Wänden mit Öffnungen 
Je dest 8 Son N DOT <a et vn EI rn 00 von mindestens 3 m, von feuerhemmenden und feuerbeständigen 
mindestens 5 cm* vorhanden ist, jedoch mindestens cm”. Wänden ohne Öffnungen mindestens 25 cm und von Grund- 
(11) Heizräume von Feuerstätten für feste und flüssige stücksgrenzen mindestens 1m entfernt aufgestellt werden. 
Brennstoffe müssen eine Abluftöffnung mit Abluftschacht (7) Bei oberirdischen Heizölbehältern mit einem Raum- 
haben. Der Abluftschacht soll etwa 80 cm über dem Fuß- jnhalt von 3001 bis 40 0001 ist zur Schlußabnahme (8 95 
boden angelegt sein und an seiner Sohle eine Reinigungs- Abs.3 BauO Bln) eine Bescheinigung des ausführenden 
Öffnung haben. Unternehmers ($ 77 BauO Bln) über die sichere Benutzbar- 
(12) Heizräume für Gasfeuerstätten müssen Abluftöff- Keit des Heizölbehälters und seines Zubehörs beizubringen. 
nungen haben, die unmittelbar ins Freie führen und an (8) Weitergehende sonstige Vorschriften, insbesondere 
einer Außenwand liegen; sie sollen an derselben Seite wie des Wasserrechts, bleiben unberührt. 
die Zuluftöffnungen liegen. Dies gilt nicht für Räume mit 
Außenwand-Gasfeuerstätten nach $ 52 Abs. 4 der Bauord- $ 26 
nung für Berlin. (Zu 8 53 BauO Bln) 
(13) Die Abluftöffnungen nach den Absätzen 11 und 12 Notstromanlage von Hochhäusern 
sind unter‘ der Decke anzuordnen; sie dürfen nicht ver- X m 2 . 
schließbar und im Heizraum nicht vergittert sein und müs- _ An die Notstromanlage von Hochhäusern sind insbeson. 
sen bei natürlichem Auftrieb einen freien Querschnitt von dere die Druckerhöhungsanlagen für die Trinkwasserver- 
mindestens 25 v. H. der Schornsteinquerschnitte, mindestens S°YT8ung und die elektrischen Anlageteile derjenigen Ent- 
jedoch 180 cm? haben. lüftungsanlagen anzuschließen. die zur Abgasabführung 
S ; bestimmt sind. 
(14) Lüftungsleitungen aus Heizräumen müssen feuer- 
beständig sein und dürfen keine Verbindung zu anderen $ 27 
Räumen haben. (Zu 88 55 und 56 BauO Bln) 
(15) Heizräume müssen eine elektrische Beleuchtungs- Abort- und Waschräume 
anlage haben. 7yS ATOFtE n N a nn 
(16) Für Räume, in denen Feuerstätten zur Erzeugung Der ES em Ua ll men Mindestens 1,25 m? Grundfläche 
von Betriebs- oder Wirtschaftswärme mit einer Gesamt- } 
nennheizleistung von mehr als 40000 kcal/h aufgestellt (2) Die Fußböden und Wände von Aborträumen müssen 
sind, gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 15 ent- leicht zu reinigen sein. Abortanlagen nach 8 55 Abs. 8 der 
sprechend. Bauordnung für Berlin müssen Bodenabläufe mit Geruch- 
5 25 verschluß erhalten, 
(3) Für die Lüftung innenliegender Abort- und Wasch- 
(Zu 88 35, 38, 48 und 49 BauO Bin) räume ist ein fünffacher Luftwechsel in der Stunde aus- 
Heizöllagerung reichend. 
(1) Wird Heizöl in einer Menge von mehr als 10 000 1 in $ 28 
Gebäuden gelagert, so ist ein besonderer Raum ohne Feuer- (Zu $ 60 BauO Bln) 
stätten (Heizöllagerraum) erforderlich. Die Lagermenge Müllabwurfanlagen 
darf 100 000 1 je Heizöllagerraum nicht überschreiten. Heiz- 
öllagerräume müssen feuerbeständige Wände und Decken (1) Abfallschächte sollen in allgemein zugänglichen 
haben und gelüftet werden können. Türen, die nicht ins Räumen und nicht an den Wänden von Wohn- und Schlaf- 
Freie führen, müssen mindestens feuerhemmend und selbst- räumen liegen.
	        

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