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Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1902 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1902 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin / Berlin
Weitere Titel:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Berlin
Erschienen:
Berlin 1933
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1877-1933
Fußnote:
Enthält teilweise: Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am ...
ZDB-ID:
2906240-8 ZDB
Spätere Titel:
Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1902
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Fußnote:
Druckfehler bei Anlage: ad No. 38 (746-"767"), Seite 587
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11266864
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
No. 17 (290-303), 15. März 1902

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1902 (Public Domain)
  • No. 1 (1-15), 28. Dezember 1901
  • No. 2 (22-27), 4. Januar 1901
  • No. 3 (31), 11. Januar 1902
  • No. 4 (32-59), 11. Januar 1902
  • No. 5 (64-74), 18. Januar 1902
  • No. 6 (82-86), 25. Januar 1902
  • No. 7 (90-109), 1. Februar 1902
  • No. 8 (113-126), 8. Februar 1902
  • No. 9 (134-153), 15. Februar 1902
  • No. 10 (156), 19. Februar 1902
  • No. 11 (157-173), 22. Februar 1902
  • No. 12 (248-260), 1. März 1902
  • No. 13 (269), 8. März 1902
  • No. 14 (270-278), 8. März 1902
  • ad No. 14 (279-287), 8. März 1902
  • No. 15 (288), 10. März 1902
  • No. 16 (289), 15. März 1902
  • No. 17 (290-303), 15. März 1902
  • No. 18 (310), 17. März 1902
  • No. 19 (311), 21. März 1902
  • No. 20 (312-315), 21. März 1902
  • No. 21 (325-332), 22. März 1902
  • No. 22 (333-342), 29. März 1902
  • No. 23 (346-361), 5. April 1902
  • No. 24 (401-410), 12. März 1902
  • No. 25 (415-416), 16. April 1902
  • No. 26 (417-424), 19. April 1902
  • No. 27 (427-438), 26. April 1902
  • No. 28 (443-470), 10. Mai 1902
  • No. 29 (478-479), 14. Mai 1902
  • No. 30 (480-504), 24. Mai 1902
  • No. 31 (555-569), 31. Mai 1902
  • No. 32 (578), 7.Juni 1902
  • No. 33 (579-592), 7.Juni 1902
  • No. 34 (595-596), 9. Juni 1902
  • No. 35 (597-617), 14. Juni 1902
  • No. 36 (623), 21. Juni 1902
  • No. 37 (624-655), 21. Juni 1902
  • No. 38 (692-745), 30. August 1902
  • No. 39 (768), 2. September 1902
  • No. 40 (769-802), 13. September 1902
  • No. 41 (875-892), 20. September 1902
  • No. 42 (897-920), 4. Oktober 1902
  • No. 43 (927-940), 11. Oktober 1902
  • No. 44 (948-975), 25. Oktober 1902
  • No. 45 (1013-1031), 1. November 1902
  • No. 46 (1037-1052), 8. November 1902
  • No. 47 (1057), 12. November 1902
  • No. 48 (1058-1067), 15. November 1902
  • No. 49 (1072-1082), 22. November 1902
  • No. 50 (1090-1112), 29. November 1902
  • No. 51 (1118), 3. Dezember 1902
  • No. 52 (1119-1135), 6. Dezember 1902
  • No. 53 (1185-1193), 13. Dezember 1902
  • Anlage: ad No. 53 (1194-1199), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgetheilt sind, 13. Dezember 1902
  • No. 54 (1200), 17. Dezember 1902

Volltext

245 
Al 17. 
(280—303.) 
vorlagen 
/ 
für die 
Stadtverorduetell'Versammlung zu Berlin. 
Vorlage (J.-Ikr. 587 Kan. 1.02) — zur Beschlußfassung —, 
betreffend die Aenderung des Ortsstatuts für die 
Kanalisation von Berlin. 
Die Stadtverordneten-Versamiriluiig hat sich durch Beschluß vom 
20. Juni 1901 — Protokoll Nr. 8 — mit dem mit unserer Vorlage 
vom 10. Mai 1901 (Drucksache 485) vorgelegten Entwurf einer neuen 
Ordnung, betreffend den Anschluß an die Kanalisation und die Er 
hebung von Kanalisationsgebühren in der Stadt Berlin einverstanden 
erklärt in der Fassung, wie sie in der Anlage unter 8 angegeben ist. 
Wir sind diesem Beschlusse am 21. Juni 1902 beigetreten und haben 
Ausfertigung der Ordnung dem Herrn Oberpräsidenten mittelst Be 
richts vom 27. Juni 1901 mit dem Ersuchen überreicht, die neue 
Ordnung zu genehmigen. Darauf ist uns folgender Erlaß des Herrn 
Oberpräsidenten vom 28. Februar d. Js. zugegangen: 
Potsdam, den 28. Februar 1902. 
Der Oberpräsident 
der Provinz Brandenburg. 
(0. P. 3 773.) 
Die Herren Minister haben mich ermächtigt, die Genehmigung 
zum Erlasse der mittelst Berichtes vom 27.Juni v.Js. — 2985 Kan.01— 
vorgelegten Ordnung, betreffend den Anschluß an die Kanalisation und 
die Erhebung von Kanalisationsgebühren, zunächst auf die Dauer von 
5 Jahren zu ertheilen, die Genehmigung jedoch von einer anderweitigen 
Fassung der Statutsbestimmungen im 8 1 .>c. abhängig gemacht. In 
der neuen Ordnung ist abweichend von dem geltenden Ortsstatute 
nirgends die Polizei-Verordnung vom 14. Juli 1874 erwähnt, auf 
Ivelcher die Verpflichtung der GrnndstückS-Eigeuthümer zum Anschluß 
ihrer Grundstücke an die städtische Kanalisationsanlage beruht. Wenn 
gleich ein Hinweis auf die Polizei-Verordnung nicht unbedingt er- 
forderlich erscheint, so wird doch eine Fassung vermieden werden 
müssen, welche, wie die Fassung im § 1 k. der neuen Ordnung, den 
Anschein erweckt, als ob der Anschlußzwang durch die Ordnung be 
gründet wird. 
gez..von Bethmann-Hollweg. 
An den Magistrat zu Berlin. 
Wie wir bereits in unserer Vorlage vom 10. Mai v. Js. als 
Erläuterung zu § 1 der Ordnung bemerkt hatten, ist die in dem alten 
Ortsstatut (A) enthaltene Bezugnahme auf einzelne Paragraphen der 
Polizei-Verordnung vom 14. Juli 1874 in dem neuen Entwurf (L) 
fortgeblieben, weil an zuständiger Stelle die Absicht besteht, die Polizei 
Verordnung i» einzelnen Punkten abzuändern und weil dann die 
angezogenen Paragraphen nicht mehr Pagen würden. Da indeß der 
Herr Oberpräsident die Genehmigung der neuen Ordnung von einer 
anderweiten Fassung der Statutsbestiimnungen im § I k. abhängig 
macht, so haben wir der Forderung entsprochen und die §§ 1. 2. 5 
und 6 geändert. Ferner hat der Herr Oberpräsident bei einer nach 
Eingang des obigen Erlasses in dieser L>ache stattgehabten Unter 
rednng erklärt, das auch der § 17 der neuen Ordnung, wetcher der 
selben rückwirkende Kraft vom 1. April 1901 gewähren will, nicht 
genehmigt werden könnte. Da diese Bestimmung jetzt an, Ende des 
Rechnungsjahres, nach dem die in Betracht kommenden Grundstücke 
bereits zur Kanalisationsgebühr haben veranlagt werden müssen, nicht 
mehr für uns von Bedeutung ist, sind wir damit einverstanden, daß 
die neue Ordnung erst am 1. April 1902 in Kraft tritt. Wir haben 
deshalb auch den 8 17 entsprechend geändert. Die neueste Fassung ((!), 
in welcher, soweit möglich, die Aenderungen mit fetter Schrift ersichtlich 
gemacht sind, ist in der Anlage dem Text der nicht genehmigten 
Ordnung gegenübergestellt, io daß die Abweichnnge» sofort erkennbar 
sind. 
Wir ersuchen den Aenderungen zuzustimmen und zu beschließen: 
Die Versammlung erklärt sicki mit dem ihr vom Magistrat 
mit der Vorlage vom 18. März 1902 vorgelegten abgeänderten 
Entwurf einer neuen Ordnung, betreffend den Anschluß an 
die Kanalisation und die Erhebung von Kanalisationsgebühren 
in der Stadt Berlin einverstanden in nachstehender Fassung: 
Zu Nr. 290. 
Ordnung, 
betreffend den Anschluß an die Kanalisation und die Erhebung von 
Kanalisationsgebühren in der Stadt Berlin. 
Aus Grund des ij 11 der Slädteordnnng vom 30. Mai 1853 
und der 88 4, 7 und 8 des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 
14. Juli 1893 wird für den Gemeindebezirk der Stadt Berlin folgende 
Ordnung erlassen: 
8 l- 
Nach 8 l der Polizei-Verordnung vom 14. Juli 1874 ist 
jedes bebaute Grundstück an einer mit unterirdischer Ent 
Wässerungsanlage versehenen Straße an das Straßenrohr 
(Straßenkanal) anzuschließen. 
Der Anschluß von den Straßcnleitungeu bis zum Hausverschluß- 
kasten (Jnspektionskasten) hinter der Stratzenslucht, diesen Kasten mit 
eingeschlossen, sowie die Anschlußleitungeu der Frontrcgenrohre werden 
durch den Magistrat ausgeführt, welcher für etwaige Fehler Gewähr 
leistet. 
Die Kosten für die Herstellung und etwa nothwendige Aendernngen 
dieser Leitungen auf dem Grundstück, sowie für eine Strecke von 
höchstens 5 m auf der Straße, von der Grnndstücksgrenze ab ge 
rechnet, trägt der Eigenthümer. 
Die übrigen innerhalb des Grundstücks zur Abführung der Ab 
Wässer derselben erforderlichen Einrichtungen hat der Eigenthümer 
herzustellen. 
Die Beseitigung der Rinnsteine (8 5 d c r Polizei-Verordnung 
vom 14.Juli 1874), die Legung der Granitbordschwellen sowie der 
Anschluß des Straßendammpflasters (§ 8 derselben Polizei 
Verordnung) erfolgt durch den Magistrat. 
Die hierbei für Lieferung und Verlegung der Granitbordschivelleu, 
für Herstellung des Gegenpflasters auf den Bürgersteigen, für Be 
seitigung der Privatübergänge »iid Rinnsteinbrücken entstandenen 
Auslagen sind von demjenigen zu tragen, welcher den betreffenden 
Bürgersteig zu unterhalten hat. 
8 3. 
An der gesammten Entwässernngsanlagc des Grundstücks, soweit 
sie durch den Magistrat hergestellt ist. bürten ohne vorgängigc Ge 
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