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Sammlung der von der Gemeinde Ober Schöneweide erlassenen Ortsstatute und der für den Amtsbezirk Ober Schöneweide giltigen Polizeiverordnungen (Public Domain)

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Full text: Sammlung der von der Gemeinde Ober Schöneweide erlassenen Ortsstatute und der für den Amtsbezirk Ober Schöneweide giltigen Polizeiverordnungen (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin / Berlin
Other titles:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Berlin
Publication:
Berlin 1933
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1877-1933
Note:
Enthält teilweise: Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am ...
ZDB-ID:
2906240-8 ZDB
Succeeding Title:
Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1898
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11509467
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
No. 11 (185-192), 5. März 1898

Contents

Table of contents

  • Sammlung der von der Gemeinde Ober Schöneweide erlassenen Ortsstatute und der für den Amtsbezirk Ober Schöneweide giltigen Polizeiverordnungen (Public Domain)
  • Title page
  • Contents
  • Handschriftliche Notiz: Lehmann
  • Erster Teil. Allgemeine Verwaltung
  • Nachtrag [nachträglich eingebunden]
  • Zweiter Teil. Schulverwaltung
  • Dritter Teil. Friedhofsverwaltung
  • Vierter Teil. Steuerverwaltung
  • Fünfter Teil. Bauverwaltung
  • Sechster Teil. Amtsverwaltung
  • Gebühren-Ordnung [nachträglich eingebunden]
  • ColorChart

Full text

77 
Erscheint der Beklagte nicht und beantragt der AUläger das Ver⸗ 
säumnisurteil, so werden die in der Klage behaupteten CTatsachen als 
zugestanden angenommen. Soweit dieselben den Ulageantrag recht— 
fertigen, ist nach dem Antrage zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, 
ist die UÜlage abzuweisen. 
Bleiben beide Parteien aus, so ruht das Verfahren, bis die 
Ansetzung eines neuen Verhandlungstermins beantragt wird. 
847. 
Einspruch. 
Die Partei, gegen welche ein Versäumnisurteil erlassen ist, kann 
binnen der Notfrist von drei Tagen seit der an sie bewirkten Zustellung 
des Urteils die Erklärung abgeben, daß sie Einspruch einlege. Die 
Einlegung gilt mit der Einreichung der Erklärung oder mit der Ab— 
gabe derselben zum Protokolle des Gerichtsschreibers als bewirkt. 
In dem Versäumnisurteil ist der Partei zu eröffnen, in welcher 
Form und Frist ihr der Einspruch zusteht. 
Nach Einlegung des Einspruchs hat der Vorsitzende einen neuen 
Verhandlungstermin anzusetzen. 
Erscheint die Partei, welche den Einspruch eingelegt hat, auch 
in dem neuen Termine nicht, so gilt der Einspruch als zurückgenommen. 
Anderenfalls wird, sofern der Einspruch zulässig ist, der Prozeß in die 
CLage zurückversetzt, in welcher er sich vor Eintritt der Versäumnis 
befand. 
J 40 des 
Gesegzes. 
848. 
Sühneversuch und Vergleich. 
Erscheinen die Parteien in dem Termine, so hat das Gewerbe— 
gericht tunlichst auf eine gütliche Erledigung des Rechtsstreites hinzu— 
wirken. Es kann den Sühneversuch in jeder CLage des Verfahrens 
erneuern und hat denselben bei Anwesenheit der Parteien am Schlusse 
der Verhandlung zu wiederholen. 
Der Inhalt eines vor dem Gericht abgeschlossenen Vergleichs ist 
durch Aufnahme in das Protokoll festzustellen. Die Feststellung ist den 
Parteien vorzulesen. In dem Protokoll ist zu bemerken, daß die 
Vorlesung stattgefunden hat und daß die Genehmigung erfolgt ist, 
oder welche Einwendungen erhoben sind. 
841 des 
Gesetzes. 
840. 
Mündliche Verhandlung. 
Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist über den Rechtsstreit 
zu verhandeln. Die Leitung der Verhandlung liegt dem Vorsitzenden 
ob.J Derselbe hat dahin zu wirken, daß die Parteien über alle erheb⸗ 
lichen Tatsachen sich vollständig erklären, die Beweismittel für ihre 
Behauptungen bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Der— 
selbe kann jederzeit das persönliche Erscheinen der Darteien anordnen 
8 42 des 
Gesetzes
	        

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