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Die Königl. Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

thumbs: Die Königl. Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin / Berlin
Weitere Titel:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Berlin
Erschienen:
Berlin 1933
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1877-1933
Fußnote:
Enthält teilweise: Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am ...
ZDB-ID:
2906240-8 ZDB
Spätere Titel:
Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1896
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12022433
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
No. 36 (458-490), 13. Juni 1896

Schnellzugriff

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  • Die Königl. Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Stempel: Stadtbücherei. Berlin-Steglitz ; Oeffentliche Lesehalle. Steglitz
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abschnitt I. Die Gründung der königlichen Friedrich-Wilhelms-Universität
  • Abschnitt II. Die Grundgesetze der königlichen Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin
  • Abschnitt III. Das Kuratorium der Universität
  • Abschnitt IV. Rektor und Senat der Universität
  • Abschnitt V. Die Fakultäten als Behörden betrachtet
  • Abschnitt VI. Die akademische Gerichtsbarkeit
  • Abschnitt VII. Das Spruchkollegium bei der juristischen Fakultät
  • Abschnitt VIII. Die Unterbeamten der Universität
  • Abschnitt IX. Die Vorrechte und das Vermögen der Universität
  • Abschnitt X. Die Universitätslehrer
  • Abschnitt XI. Die Lehrverfassung
  • Abschnitt XII. Das Honorarwesen
  • Abschnitt XIII. Die Universitäts-Ferien
  • Abschnitt XIV. Die Lektionsverzeichnisse und Ankündigungen der Vorlesungen am schwarzen Brett
  • Abschnitt XV. Die Vertheilung der Auditorien
  • Abschnitt XVI. Die Universitäts-Schriften
  • Abschnitt XVII. Die akademischen Hürden
  • Abschnitt XVIII. Die akademischen Preise
  • Abschnitt XIX. Die Institute und Sammlungen der Universität
  • Abschnitt XX. Die akademischen Stiftungen und Beneficien
  • Abschnitt XXI. Die Studirenden
  • Index
  • Farbkarte

Volltext

F. Fürsorge für die Hinterbliebenen der Professoren. 
327 
Verwaltet. Vergleiche die Revidirten Statuten der Professoren-Wittwcn-Versorgungs- 
Anstalt vom 10. December 1877.°*) 
§ 3. 
Die Stiftung besteht als eine selbstständige juristische Person; über ihr 
Vermögen und ihre Verwaltung werden besondere Akten und Kassenbücher geführt. 
8 4. 
Der Zweck der Stiftung ist die Unterstützung bedürftiger unverheiratheter 
Töchter von verstorbenen ordentlichen und außerordentlichen Professoren der hiesigen 
Universität. 
Zu diesem Behufe werden aus den Revenuen des Stiftungsvcrmögcns Jahres 
gelder zum Betrage von Dreihundert Mark gezahlt, welche auf Lebenszeit verliehen 
werden. 
8 5. 
Einen Anspruch auf die Verleihung haben nur eheliche Töchter von Pro 
fessoren, und auch nur dann, 
1. wenn sie unverheirathet und 
2. unbescholten sind. 
8 6. 
Unter mehreren zur Unterstützung berechtigten entscheidet bei Verleihung der 
Jahrcsgelder die größere Bedürftigkeit. Bei gleicher Bedürftigkeit soll bei der Ver 
leihung auf die Verdienste des Vaters um die Wissenschaft und die hiesige Uni 
versität besondere Rücksicht genommen werden. 
8 7- 
Die Verleihung erfolgt durch den akademischen Senat auf den motivirten Vor 
schlag der Vorsteher der Professoren-Wittwcn-Versorgungs-Anstalt. Es wird dabei 
mit Zetteln abgestimmt, und die absolute Mehrheit der Stimmen entscheidet. Bei 
gleicher Stimmenzahl giebt der Rektor den Ausschlag. 
Wird ein Vorschlag vom Senate nicht genehmigt, so wird die Sache an die 
Vorsteher zurückverwiesen. 
8 8. 
Die Zahlung der Jahresgeldcr erfolgt vierteljährlich pränumerando, und 
zwar voll für das Vierteljahr, in welchem sie verliehen sind. 
8 9. 
Die Jahresgelder werden auch dann gezahlt, wenn die Unterstützten sich 
außerhalb des Preußischen Staates aufhalten oder ihren Wohnsitz nehmen. 
“) Jetzt: vom 15. März 1884.
	        

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