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A polyhedral construction of empty spheres in discrete distance fields / Kohlbrenner, Maximilian (Rights reserved)

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Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

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Keine Nutzungslizenz vergeben - es gilt das deutsche Urheberrecht: Mit dieser Kennzeichnung versehene Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Sie dürfen diese nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung des Urhebers/Rechteinhabers bzw. der Urheberin/Rechteinhaberin weiterverwenden oder vervielfältigen. Sie sind für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und können bei Missbrauch haftbar gemacht werden. Diese Kennzeichnung wird vorsorglich auch bei Werken verwendet, bei denen die Gemeinfreiheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

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Gemeindereport Marienfelde (Rights reserved) Ausgabe 388.2018 (Rights reserved)

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Verwaltungs-Bericht der Servis- und Einquartierungs-Deputation des Magistrats pro ... nebst den dazu gehörigen tabellarischen Uebersichten (Public Domain) Ausgabe 1865 (Public Domain)

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Monografie

Titel:
Zugangsverzeichnis Geschenke 1975-1977 : 15. Januar 1975 bis 8. Dezember 1977 / Berliner Stadtbibiliothek
Sonstige Beteiligte:
Berliner Stadtbibliothek
Erschienen:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, [1977]
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2025
Umfang:
278 ungezählte Seiten
Fußnote:
Haupttitel fingiert
Schlagworte:
Handschrift
Dewey-Dezimalklassifikation:
020 Bibliotheks- und Informationswissenschaft
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15504866
Sammlung:
Zugangsverzeichnisse
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Titel:
Zugangsverzeichnis Geschenke 1975-1977 : 15. Januar 1975 bis 8. Dezember 1977 / Berliner Stadtbibiliothek
Sonstige Beteiligte:
Berliner Stadtbibliothek
Erschienen:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, [1977]
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2025
Umfang:
278 ungezählte Seiten
Fußnote:
Haupttitel fingiert
Schlagworte:
Handschrift
Dewey-Dezimalklassifikation:
020 Bibliotheks- und Informationswissenschaft
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15504866
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  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 41.1991 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis 1991
  • Ausgabe 1991,1 Nr. 1, 4. Januar 1991
  • Ausgabe 1991,2 Nr. 2, 11. Januar 1991
  • Ausgabe 1991,3 Nr. 3, 15. Januar 1991
  • Ausgabe 1991,4 Nr. 4, 18. Januar 1991
  • Ausgabe 1991,5 Nr. 5, 21. Januar 1991
  • Ausgabe 1991,6 Nr. 6, 24. Januar 1991
  • Ausgabe 1991,7 Nr. 7, 25. Juni 1991
  • Ausgabe 1991,8 Nr. 8, 31. Januar 1991
  • Ausgabe 1991,9 Nr. 9, 1. Februar 1991
  • Ausgabe 1991,10 Nr. 10, 6. Februar 1991
  • Ausgabe 1991,11 Nr. 11, 8. Februar 1991
  • Ausgabe 1991,12 Nr. 12, 14. Februar 1991
  • Ausgabe 1991,13 Nr. 13, 15. Februar 1991
  • Ausgabe 1991,14 Nr. 14, 20. Februar 1991
  • Ausgabe 1991,15 Nr. 15, 22. Februar 1991
  • Ausgabe 1991,16 Nr. 16, 27. Februar 1991
  • Ausgabe 1991,17 Nr. 17, 28. Februar 1991

Volltext

Amtsblatt für Berlin Teil II 41. Jahrgang Nr.8 31. Januar 1991 265 Einkommensteuer aufwendungen zum Abzug zu., Dabei handelte es sich z u. a. um Zinsen aus Kontokorrentverbindlichkeiten. Das Beschluß des BFH vom 4.3uli 1990 - Gr5 2-3/88 FA schätzte. den betrieblichen Teil der Kontokorrentschulden auf 27 v. H. Nur in diesem Umfang anerkannte (ABI. Bin. Teil Il 1991 S. 265) es die Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben. 1. Entsteht eine Kontokorrentverbindlichkeit so- Das FA erließ geänderte Einkommensteuerbescheide wohl durch betrieblich als auch durch privat veran- für die Streitjahre. Einspruch und Klage hatten keinen laßte Auszahlungen oder Überweisungen, so ist bei Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) hat das FA der Gewinnermittlung nach $ 4 Abs. 1 EStG und nach die streitigen Schuldzinsen zu Recht in einen betriebli-8 4 Abs. 3 EStG nur der betriebliche Teil des Kredits chen und einen privaten Anteil im Wege der Schätzung dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Die auf diesen aufgeteilt und die auf die private Lebensführung entfallen-Teil des Kontokorrentkredits entfallenden Schuldzin- den Schuldzinsen nur insoweit zum Abzug zugelassen, sen dürfen als Betriebsausgaben abgezogen wer- als dies nach der bis zum 31. Dezember 1973 geltenden den. Regelung des $ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zulässig war. 2. Über die Verbindung mehrerer beim Großen Se- Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen nat anhängiger Verfahren entscheidet der Große Se- Rechts. nat in seiner Stammbesetzung. Zu den Kontokorrentverbinalichkeiten führt er aus, EStG 8 4 Abs. 1, 3, 4, 85 Abs. 1 und 5, $ 12; FGO nach dem BFH-Urteil vom 24. Mai 1984 IV R 221/83 8 11. (BFHE 141, 316, BStBI II 84, 706)® seien auch die zur . Tilgung der Einkommensteuer entnommenen Kredite kei-(BStBl. 1990 II S. 817) ne Privatschulden und die hierauf entfallenden Zinsanteile Betriebsausgaben. A. Sachverhalte und Anrufungsbeschlüsse I. Ill. Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Be- Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) im Verfahschluß vom 8: September 1988 IV R 97/82 (BFHE 154, ren GrS 3/88 sind verheiratet und wurden mn den Streit-337, BStBI II_89, 27)1): dem Großen Senat gemäß $ 111 jahren 1979 und 1981 zusammen zur Einkommensteuer Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) — hilfsweise veranlagt. Der Ehemann (Kläger) betrieb eine freiberufligemäß $ 11 Abs. 3 FGO — die folgende Rechtsfrage zur che Arztpraxis. Seinen Gewinn ermittelte er durch Ein-Entscheidung vorgelegt: nahmen-Überschußrechnung nach $4 Abs. 3 ESIG: Er U unterhielt in den Streitjahren bei einer Bank ein Kontokor-Kann eine Kontokorrentverbindlichkeit, die sowohl rentkonto, über das die beruflichen, daneben aber auch durch betrieblich als auch durch privat veranlaßte Über- private Zahlungsvorgänge abgewickelt wurden. Zur Einweisungs- und Auszahlungsvorgänge entstanden ist, bei kommensteuerveranlagung für die Streitjahre machte er Gewinnermittlung nach $ 4 Abs.. 1 des Einkommensteu- die von ihm aufgewendeten Kontokorrentzinsen als Beergesetzes (EStG) in vollem Umfang Betriebsschuld sein triebsausgaben geltend. mit der Folge, daß die hierauf entfallenden Zinsaufwen- a N S dungen Betriebsausgaben sind? Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt . ; — FA —) erkannte den Abzug der Zinsen nur zum Teil an. Mit Beschluß vom 8. September 1988 IVR 66/87 FErwar der Meinung, nur die betrieblich veranlaßten Zins-(BFHE 154, 350, BStBI II_89, 32)%® hat der IV. Senat des aufwendungen seien als Betriebsausgaben abziehbar. BFH gemäß $ 11 Abs. 4 FGO die Vorlagefrage auf die 8 r Gewinnermittlung nach $ 4 Abs. 3 EStG ausgedehnt und Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene durch weiteren Beschluß vom 18. Januar 1990 Klage hatte im Streitpunkt Erfolg. Eine unterschiedliche IV R 66/87 diese Vorlage gleichfalls zusätzlich auf $ 11 ‘Handhabung des Betriebsausgabenabzugs je nach der Abs. 3 FGO gestützt. DE Gewinnermittlung hielt das FG nicht für überzeu-Die Vorlage IV R 97/82 wird unter dem Aktenzeichen Wan a n , GrS 2/88 geführt, die Vorlage IV R 66/87 trägt das Akten- Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung materiellen zeichen GrS 8/88. Rechts. Das FG habe den Begriff der Betriebsausgaben nicht zutreffend gewürdigt. Il. IM Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Verfahren ; GrS 2/88 ist Steuerberater. Er ermittelt seinen Gewinn 1. a) Nach bisheriger Ansicht des IV. Senats ist die bei nach $ 4 Abs. 1 EStG. In den Streitjahren 1972 bis 1975 ojner EMMA nach $ 5 Abs. 1, $ 4 Abs. 1 ESIG war er Eigentümer eines Einfamilienhauses, in dem er m Jahresabschluß festgestellte Kontokorrentschuld der wohnte und seine Praxis betrieb. betrieblichen Sphäre zuzurechnen, wenn das Kontokor-Der Kläger hatte in den Bilanzen für die Streitjahre Kre- rentkonto- der Abwicklung des laufenden betrieblichen ditschulden als betriebliche Verbindlichkeiten angesetzt. Geldverkehrs dient. Das gelte auch dann, wenn über das Die hierauf entfallenden Zinsen machte er bei den Ein- betriebliche Kontokorrentkonto außerbetriebliche Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre als Be- zahlungen und Auszahlungen abgewickelt würden (BFHtriebsausgaben geltend. Der Beklagte und Revisionsbe- Urteil vom 23. Juni 1983 IVR 192/80, BFHE 139, 50, klagte (das Finanzamt — FA —) ließ aufgrund von Fest- BStBI Il 83, 725*), insbesondere, wenn durch die Entstellungen einer Betriebsprüfung rur einen Teil der Zins- stehung oder Erhöhung des betrieblichen Kontokorrent-1) StZBl. Bin. 1989 S. 459 3) StZBI. Bin. 1985 S.203 2) StZBl. Bin. 1989 S. 739 4) StZBl. Bin. 1984 S. 199

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