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Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1894 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1894 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin / Berlin
Weitere Titel:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Berlin
Erschienen:
Berlin 1933
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1877-1933
Fußnote:
Enthält teilweise: Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am ...
ZDB-ID:
2906240-8 ZDB
Spätere Titel:
Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1894
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12001566
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
No. 60 (918-933), 1. Dezember 1894

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1894 (Public Domain)
  • No. 1 (1-6), 30. Dezember 1893
  • No. 2 (8-23), 6. Januar 1894
  • No. 3 (24-28), 13. Januar 1894
  • No. 4 (34-41), 20. Januar 1894
  • No. 5 (54-55), 22. Januar 1894
  • No. 6 (56-74), 27. Januar 1894
  • No. 7 (80-94), 3. Februar 1894
  • No. 8 (98), 10. Februar 1894
  • No. 9 (99-112), 10. Februar 1894
  • No. 10 (117-130), 17. Februar 1894
  • No. 11 (136), 24. Februar 1894
  • No. 12 (137-153), 24. Februar 1894
  • No. 13 (198-215), 3. März 1894
  • No. 14 (220), 5. März 1894
  • No. 15 (221-222), 6. März 1894
  • No. 16 (223-238), 10. März 1894
  • No. 17 (242), 10. März 1894
  • No. 18 (243), 12. März 1894
  • No. 19 (244), 14. März 1894
  • No. 20 (245-251), 17. März 1894
  • No. 21 (271), 19. März 1894
  • No. 22 (272), 20, März 1894
  • No. 23 (273), 24. März 1894
  • No. 24 (274-279), 24. März 1894
  • No. 25 (282), 28. März 1894
  • No. 26 (283-293), 31. März 1894
  • No. 27 (298-313), 7. April 1894
  • No. 28 (317-320), 14. April 1894
  • No. 29 (324-335), 21. April 1894
  • No. 30 (354), 24. April 1894
  • No. 31 (355), 25. April 1894
  • No. 32 (356-365), 28. April 1894
  • No. 33 (367-378), 5. Mai 1894
  • No. 34 (381), 7. Mai 1894
  • No. 35 (382-400), 19. Mai 1894
  • No. 36 (404-413), 26. Mai 1894
  • No. 37 (416-434), 2. Juni 1894
  • No. 38 (471-497), 9. Juni 1894
  • No. 39 (505), 8. Juni 1894
  • No. 40 (506-529), 16. Juni 1894
  • No. 41 (546-567), 23. Juni 1894
  • No. 42 (574), 27. Juni 1894
  • No. 43 (575-649), 1. September 1894
  • No. 44 (658-664), 8. September 1894
  • No. 45 (700-717), 15. September 1894
  • No. 45 (718-721), 15. September 1894
  • No. 46 (722), 18. September 1894
  • No. 47 (723-740), 22. September 1894
  • No. 48 (757), 24. September 1894
  • No. 49 (758-763), 29. September 1894
  • No. 50 (765-782), 6. Oktober 1894
  • No. 51 (785), 8. Oktober 1894
  • No. 52 (786-801), 13. Oktober 1894
  • No. 53 (808-814), 20. Oktober 1894
  • No. 53 (815-817), 20. Oktober 1894
  • No. 54 (818-840), 27. Oktober 1894
  • No. 55 (843), 3. November 1894
  • No. 56 (844-856), 3. November 1894
  • No. 57 (885-895), 10. November 1894
  • No. 57 (896), 10. November 1894
  • No. 58 (897-905), 17. November 1894
  • No. 59 (908-915), 24. November 1894
  • No. 60 (918-933), 1. Dezember 1894
  • No. 61 (935-949), 8. Dezember 1894
  • No. 62 (966), 10. Dezember 1894
  • No. 63 (967-984), 15. Dezember 1894
  • No. 64 (996-1001), 22. Dezember 1894
  • No. 65 (1006), 24. Dezember 1894

Volltext

J\p_ 60. ' 
(918—933.) 
Dorsagen 
für die 
Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin. 
918. Protokolle des Ausschusses zur Borberathung der 
Vorlage (Drucksache 843), betreffend die Neuordnung 
der Gemeindesteuern. 
I. 
Verhandelt Berlin, den 19. November 1894. 
Anwesend: 
Stadtv.-Vorst. Dr. Langerhans, Vorsitzender, 
Stadtv. Bruns, 
- Cassel, 
- Esmann, 
- Dr. Gerftenberg, 
- Heilmann, 
- Hellriegel, 
- Kalisch, 
- Kreitling, 
- Liebenow, 
- Rosenow, 
- Scheiding, 
« Singer, 
- Spinola, 
- Wallach. 
Von Seiten des Magistrats: 
Oberbürgermeister Zelle, 
Bürgermeister Kirschner, 
Kämmerer Maaß. 
Stadtrath Borchardt, 
- Hirsekorn, 
- Mamroth, 
- Mugdan. 
Der durch Beschluß der Versammlung vom 8. November d. Js. 
— Protokoll 5 — zur Vorprüfung der oben bezeichneten Angelegen 
heit niedergesetzte Ausschuß war heute zu einer ersten Sitzung zusammen 
getreten. 
Der Vorsitzende eröffnete dieselbe mit einigen einleitenden Worten 
und schlug in Beziehung auf die geschäftliche Behandlung der Sache 
vor, sich zunächst über die prinzipiellen Punkte des Magistratsantrages 
unter 6, 2, 5, 3 u. s. w. schlüssig zu machen und erst dann in eine 
Berathung der Sleuerregulalive einzutreten, jedenfalls aber zwei 
Lesungen vorzunehmen. 
Der Ausschuß erklärte sich mit diesem Vorschlage einverstanden. 
Zur Orientirung der Ausschußmitglieder sind von einer Seite 
Tabellen und vergleichende Uebersichten aufgestellt worden, in denen 
der finanzielle Effekt der einzelnen Steuergruppen, sowie die Deckung 
des nach der Magistratsvorlage erforderlichen Steuerbedarfs veranschau 
licht wird. Dabei ist die Gemeindegrundsteuer mit einem Sollauf 
kommen von 11 000 000 JC — nämlich 4 pCt. des auf 275 000 000 JC 
angenommenen Nutzungsertrages der hiesigen Grundstücke — zur Berech 
nung gezogen worden. Der Magistrat hat dagegen seinen Anschlägen nur 
diejenigen Summen von 9 300 000 JC als Einheitssatz zu Grunde 
gelegt, welche sich aus der staatlichen Abschätzung zur Gebäudesteuer 
crgiebt. Da die letztere Summe auf den Durchschnittsertrag der 
Grundstücke in den letzten 10 Jahren sich gründet und nur alle 
15 Jahre eine Neueinswätzung stattfindet, die städtischen Steuerkataster 
dagegen die jährlichen Veränderungen in den Miethscrträgen berück- 
fichtigen und der Gesammt-Nutzungswerth gegenwärtig bereits um 
rund 20 Millionen Mark höher steht, wie derjenige, welcher der staat 
lichen Veranlagung zur Gebäudefteuer zu Grunde gelegt worden ist, 
so ist es für die Frage der Deckung des Steuerbedarfs von wesent 
lichem Einfluß, zu entscheiden, ob es zulässig ist, an Stelle des staat- 
licherseits festgestellten Solls der Gebäudesteuer, die Gemeindegrund 
steuer mit ihrem auf Grund der städtischen Steuerkataster zu berechnenden 
Sollaufkommen in die Bilanze einstellen zu können. 
Der Ausschuß hat zunächst diese Frage einer kurzen Erörterung 
unterzogen. 
Von einer Seite wurde auf Grund der Bestimmungen im §. 25 
des Kommunalsteuergesetzes in Verbindung mit Artikel 15 und 17 der 
Anweisung zur Ausführung des Gesetzes die Ansicht vertreten, daß, da 
den Kommunen gesetzlich das Recht eingeräumt sei, besondere Steuern 
vom Grundbesitz einzuführen, ihnen auch gestattet sein müsse, das Soll 
dieser Steuern bei der Vertheilung des Steuerbedarf in Rechnung zu 
stellen. Die Vorschriften im Artikel 39 Nr. 3 der Anweisung seien 
nur für die Gemeindeeinkommensteuer gegeben und könnten hier keine 
Berücksichtigung finden. 
Demgegenüber wurde von anderer Seite, sowie von dem Herrn 
Kämmerer ausgeführt, daß nach der klaren Bestimmung im §. 57 des 
Gesetzes und Artikel 39, letzter Absatz der Anweisung, auch bet Ein 
führung besonderer Gemeindesteuern lediglich das Soll der entsprechenden, 
vom Staate veranlagten Steuern den Maßstab für die Vertheilung 
des Steuerbedarfs abgeben dürfe. Dabei müsse zwischen den Real 
steuern und der Gemeinde-Einkommensteuer ein Verhältniß von 3:2 
festgehalten werden. Die Staatssteuern müßten stets die Basis für 
dis Vertheilung des städtischen Steuerbedarfs bilden. Erst wenn 
ermittelt worden, welcher Betrag durch die einzelnen Steuern aufgebracht 
werden müsse, könnte der zu erhebende Prozentsatz berechnet werden. 
Selbstverständlich würde die, durch die Gemeindegrundsteuer zu deckende 
Summe auf Grund der städtischen Steuerkataster ausgeschrieben, alle 
Veränderungen im Nutzungsertrage der Grundstücke kämen somit bei 
der Erhebung der Steuer mit zur Berücksichtigung. Auch für die Fest 
setzung des Prozentsatzes, nach welchem die Steuer ausgeschrieben werde, 
fei lediglich das städtische Steuerkataster bezw. der Gesammt-Nutzungs 
ertrag der Grundstücke maßgebend. 
Der Ausschuß hielt diese Ausführungen für zutreffend und erkannte 
an, daß dex vom Magistrat zur Frage eingenommene Standpunkt 
gesetzlich der allein richtige sei. Es dürfen also als Einheitssatz für 
die Gemeinde-Grundsteuer nicht 11000000 sondern nur 9300000 ,.//£ 
den Berechnungen zu Grunde gelegt werden. 
Anschließend an diese Erörterung nahm der Stadtv. Wallach seinen 
bereits früher gestellten, dem Ausschuß mitüberwiesenen Antrag Nr. I, 
welcher ebenfalls auf Festsetzung eines Normalsolls für die Gemeinde 
grundsteuer abzielt, zurück. 
Ferner wurden von einer Seite neue Orientirungstabcllen über 
den Ertrag der einzelnen Steuergruppen, in denen jedoch, dem obigen 
Grundsatz entsprechend, für die Gemeindegrundsteuer das Soll der 
Staatsgebäudesteuer von 9 300 000 JC den Berechnungen zu Grunde 
gelegt worden ist, überreicht. Dieselben sollen gedruckt und den Aus 
schußmitgliedern zugestellt werden. 
Sodann wurde in die Berathung des Punktes 6 des Magistrats 
antrages — Fortfall der Miethssteuer — eingetreten. 
Nach kurzer Diskussion, in welcher von einer Seite für die Bei 
behaltung der Miethssteuer, wenn auch in veränderter Form, plaidirt, 
von anderer Seite dagegen aus den bei den früheren Verhandlungen
	        

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