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Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1887 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1887 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin / Berlin
Weitere Titel:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Berlin
Erschienen:
Berlin 1933
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1877-1933
Fußnote:
Enthält teilweise: Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am ...
ZDB-ID:
2906240-8 ZDB
Spätere Titel:
Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1887
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Fußnote:
Heft No. 16 (Seite 177-178) und No. 44 (Seite 515-516) fehlen im Original
Vorlagen 455, 584, 626 fehlen im Original
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11460154
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
No. 51 (751), 12. November 1887

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1887 (Public Domain)
  • No. 1 (1-23), 8. Januar 1887
  • No. 2 (26-35), 15. Januar 1887
  • No. 3 (54-68), 22. Januar 1887
  • No. 4 (73), 29. Januar 1887
  • No. 5 (74-87), 29. Januar 1887
  • No. 6 (90), 5. Februar 1887
  • No. 7 (91-111), 5. Februar 1887
  • No. 8 (113-134), 12. Februar 1887
  • No. 9 (148-171), 19. Februar 1887
  • No. 10 (174-195), 26. Februar 1887
  • No. 11 (199), 28. Februar 1887
  • Anlage: Nachtrag zur Tagesordnung für die nicht öffentliche Sitzung, 28. Februar 1887
  • No. 13 (201-213), 5. März 1887
  • No. 14 (215), 5. März 1887
  • No. 15 (216), 7. März 1887
  • No. 16 (217-225), 12. März 1887
  • No. 17 (227-229), 12. März 1887
  • No. 18 (230), 14. März 1887
  • No. 19 (231-244), 19. März 1887
  • No. 20 (247-249), 21. März 1887
  • No. 21 (250-255), 26. März 1887
  • No. 22 (260-269), 2. April 1887
  • No. 23 (272-277), 9. April 1887
  • No. 24 (295-304), 16. April 1887
  • No. 25 (307-313), 23. April 1887
  • No. 26 (319-328), 30. April 1887
  • No. 27 (330-341), 7. Mai 1887
  • No. 28 (353-363), 14. Mai 1887
  • No. 29 (366-382), 21. Mai 1887
  • No. 30 (385), 21. Mai 1887
  • No. 31 (386-407), 28. Mai 1887
  • No. 32 (410), 31. Mai 1887
  • No. 33 (411-423), 4. Juni 1887
  • No. 34 (424), 6. Juni 1887
  • No. 35 (425-451), 11. Juni 1887
  • Anlage: Nachtrag zur Tagesordnung für die Sitzung, 13. Juni 1887
  • No. 36 (457), 18. Juni 1887
  • No. 37 (458-465), 18. Juni 1887
  • No. 38 (484-504), 25. Juni 1887
  • No. 39 (508), 29. Juni 1887
  • No. 40 (509-557), 3. September 1887
  • No. 41 (585-596), 10. September 1887
  • No. 42 (597-602), 17. September 1887
  • No. 43 (604-625), 24. September 1887
  • No. 44 (627-639), 1. October 1887
  • Anlage: ad No.43. (626.), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist
  • Anlage: ad No.44. (640.), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist
  • No. 45 (641-646), 8. October 1887
  • No. 46 (648-664), 15. October 1887
  • No. 47 (684-699), 22. October 1887
  • No. 48 (704-711), 29. October 1887
  • No. 49 (720-736), 5. November 1887
  • No. 50 (738-749), 12. November 1887
  • No. 51 (751), 12. November 1887
  • No. 52 (752-773), 19. November 1887
  • No. 53 (768-778), 26. November 1887
  • No. 54 (785-811), 3. Dezember 1887
  • No. 55 (813-822), 10. Dezember 1887
  • No. 56 (840-844), 12. Dezember 1887
  • No. 57 (845-858), 17. Dezember 1887
  • No. 58 (859-870), 24. Dezember 1887

Volltext

M 51 
(751.) 
für die 
Lta-lverordneten-Versammlung;» Berlin. 
751. Protokoll des Ausschusses zur Borberathung der 
Vorlage (Drucks. Nr. 385), betreffend die Errichtung 
eines gewerblichen Schiedsgerichts. 
I. 
Verhandelt Berlin, den 7. Oktober 1887. 
Anwesend: 
Stadtv.-Vorst. vr. Stryck, Vorsitzender, 
Stadtv. Bernard, 
- vr. Friedemann, 
- Grothausen, 
- Kreitling, 
- Loewel, 
* Meyer I, 
« Nicolai, 
- Offermann, 
- Solon, 
- Toermer, 
- Tutzauer. 
Nicht anwesend: 
Herr Stadtv vr. Meyer II, Vors.-Stellv., entschuldigt, 
- - Alt, entschuldigt, 
- - Wohlgemuth, beurlaubt. 
Von Seiten des Magistrats war anwesend: 
Herr Stadtsyndikus Eberty. 
Der durch Beschluß der Versammlung vom 2. Juni d. Js. — Prot. 
Nr. 17 — zur Vorberathung der oben bezeichneten Vorlage nieder 
gesetzte Ausschuß war heute, nachdem früher bereits mehrere Sitzungen 
anberaumt, wegen Behinderung verschiedener Mitglieder aber wieder 
aufgehoben worden waren, zu einer ersten Berathung zusammen 
getreten. 
Der Vorsitzende eröffnete die Sitzung mit einigen einleitenden 
Worten und theilte mit, daß von dem Vorstande des Ortsvercins der 
Porzellan- und Glasmaler eine Petition eingegangen sei, worin in 
Bezug auf die Errichtung des gewerblichen Schiedsgerichts verschiedene 
Vorschläge gemacht werden. 
Seitens des Herrn Magistratskoinmissars wurde eine Anzahl von 
Exemplaren einer gedruckten tabellarischen Zusammenstellung über 
Vorschriften, welche in verschiedenen deutschen Städten in Betreff der 
Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht, der Wählbarkeit und der 
Rechtsbehclfe in Geltung sind, überreicht. Die Druckexcmplare sind 
an die Mitglieder des Ausschusses zum Zweck der Information ver 
theilt worden. 
Mit Rücksicht auf die im Plenum der Versammlung skattgefundene 
eingehende Berathung der Magistratsvorlage hielt der Ausschuß eine 
General - Diskussion über dieselbe nicht für erforderlich Dagegen 
wurde es vorbehalten, nöthigenfalls eine zweite Lesung der einzelnen 
Paragraphen des Ortsstatuts stattfinden zu lassen. 
Bei der sodann vorgenommenen Spczialberathung gelangten die 
W. I, 2 und 3 des Ortsstatuts unverändert zur Annahme. 
Zu § 4 wurde von einer Seite der Antrag gestellt, im ersten 
Absatz statt der Worte: 
„werden vom Magistrat aus der Zahl derjenigen seiner 
Mitglieder, welche zum Richteramte oder zur Bekleidung von 
höheren Vcrwaltungsämtern befähigt sind, oder aus der 
Zahl der in gleicher Weise befähigten Gemeindebeamten, 
Magistratsassessoren oder oder juristischen Hülfsarbeiter auf 
unbestimmte Zeit ernannt," 
zu setzen: 
„werden vom Magistrat ernannt. Dieselben müssen die 
gesetzliche Befähigung zum Richteramt besitzen." 
Hierzu ist noch das Amendement gestellt worden, dem vorstehenden 
Satze die Worte hinzuzufügen: 
„oder zur Bekleidung von höheren Verwaltungsämtern be 
fähigt sein." 
Zur Unterstützung dieser Anträge wurde geltend gemacht, daß die 
selben hauptsächlich aus praktischen Erwägungen hervorgegangen seien. 
Der Magistrat solle in der Auswahl geeigneter Persönlichkeiten für 
das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters nicht lediglich auf 
seine rechtsverständigen Mitglieder und seine juristischen Hülfsarbeiter 
und Beamten beschränkt, sondern befugt sein, jeden zum Richteramte 
oder zu den höheren Verwaltungsämtern befähigten Einwohner in 
diese Stellen zu berufen. In Berlin lebe eine genügende Anzahl von 
Männern, bei denen die gedachten Voraussetzungen zutreffen und die 
gewiß gern bereit sein würden, das Ehrenamt des Vorsitzenden oder 
seines Stellvertreters anzunehmen. Die bei Besetzung der Stellen für 
den Bezirksausschuß gemachten günstigen Erfahrungen könnten auch 
hier als maßgebend angenommen werden und es stehe außer allem 
Zweifel, daß für jene Stellen die geeigneten Persönlichkeiten gefunden 
werden würden. Durch die Erweiterung der Befugnisse des Magistrats 
nach der gedachten Richtung hin, würden die Mtglicder des Magistrats 
kollegiums von einer sehr bedeutenden Arbeitslast befreit und es würde 
außerdem das Ansehen und die Würde des zu errichtenden Schieds 
gerichtes gehoben, da bei demselben statt junger Hülfsarbeiter und 
Magistratsassessoren, ältere und erfahrene Männer den Vorsitz führen 
würden. 
Andererseits war man in Uebereinstimmung mit dem Herrn 
Magistratskommissar der Ansicht, daß das Gewerbe-Schiedsgericht, 
weil es eine Veranstaltung der Gemeinde sei, auch innerhalb des 
Rahmens der städtischen Verwaltung unter Aufsicht des Magistrats 
verwaltet werden müsse, weshalb schon aus diesem Grunde bei Be 
setzung der Aemter des Vorsitzenden und Stellvertreters nur auf städtische 
Beamte Rücksicht genommen werden könne. Eine der Hauprbedingungen 
für die Errichtung des Schiedsgerichts sei die Erzielung einer prompten, 
schnellen und sachgemäßen Abwicklung der Geschäfte. Ob diese Be 
dingung erfüllt werden könne, wenn man im Ehrenamte einen Vor 
sitzenden als Leiter des Ganzen einsetze, sei doch sehr fraglich und es 
erscheine nicht rathsam, einen Versuch in dieser Beziehung zu machen. 
Auch die Bezugnahme auf den Bezirksausschuß treffe nicht zu, weil 
der Vorsitzende dieses Verwaltungsgerichtshofes ein geschulter Beamter 
sei und direkt vom Könige ernannt werde. Nicht jeder, der die 
juristische Prüfung bestanden habe, eigne sich für die mit vieler Arbeit 
verknüpfte, verantwortliche Stellung des Vorsitzenden des Gewerbe- 
Schiedsgerichtes, man möge sich daher hüten, für den ersten Anfang 
gleich den Rahmen allzuweit auszudehnen und Ansprüche wach zu 
rufen, deren Befriedigung mit Nachtheilen für die gedeihliche Ent 
wicklung der neuen Institution verknüpft sein könnte. 
Diesen Ausführungen schloß sich die Majorität des Ausschusses 
an, sie lehnte bei der Abstimmung sowohl das voraufgeführte Amende 
ment als auch den Antrag selbst ab, nahm dagegen den 8- 4 unver 
ändert an. 
Gegen den 8- 5 erhoben sich keine Bedenken, weshalb derselbe 
unverändert zur Annahme gelaugte.
	        

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