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Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1923 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin / Berlin
Other titles:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Berlin
Publication:
Berlin 1933
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1877-1933
Note:
Enthält teilweise: Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am ...
ZDB-ID:
2906240-8 ZDB
Succeeding Title:
Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1887
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Note:
Heft No. 16 (Seite 177-178) und No. 44 (Seite 515-516) fehlen im Original
Vorlagen 455, 584, 626 fehlen im Original
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11460154
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
No. 39 (508), 29. Juni 1887

Contents

Table of contents

  • Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1923 (Public Domain)
  • No. 1 (1-53), 1923/01/05
  • No. 2 (54-90), 1923/01/18
  • No. 2 (91), 1923/01/18
  • No. 3 (92-94a), 1923/01/27
  • No. 4 (95-130), 2006/02/01
  • No. 5 (131-158), 1923/02/09
  • No. 6 (159-180), 1923/02/16
  • No. 7 (181-198), 1923/02/23
  • No. 8 (199-228), 1923/03/02
  • Anlage: (229.), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 2. März 1923
  • No. 9 (230-248), 1923/03/09
  • Anlage: (249-252), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 9. März 1923
  • No. 10 (253-278), 1923/03/16
  • No. 11 (279-294), 1923/03/23
  • Anlage: (295.), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 23. März 1923
  • No. 12 (296-327), 1923/04/06
  • Anlage: (328-329), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 6. April 1923
  • No. 13 (330-352), 1923/04/13
  • No. 14 (355-372), 1923/04/20
  • No. 15 (373-392), 1923/04/27
  • No. 16 (393-395), 1923/04/30
  • Anlage: Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, 3. Mai 1923
  • No. 17 (396-407), 1923/05/04
  • No. 18 (408-423), 1923/05/11
  • Anlage: (424.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 11. Mai 1923
  • No. 19 (425-448), 1923/05/18
  • Anlage: Anlage A
  • No. 20 (449-475), 1923/06/01
  • Anlage: (476.), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 1. Juni 1923
  • Anlage: Anlage B
  • No. 21 (477-492), 1923/06/08
  • Anlage: Anlage C
  • Anlage: (493.), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 8. Juni 1923
  • No. 22 (494-507), 1923/06/15
  • Anlage: Anlage D
  • Anlage: Anlage E
  • Anlage: (508.), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 15. Juni 1923
  • No. 23 (509-537), 1923/06/22
  • Anlage: (538.), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 22. Juni 1923
  • No. 23 (538b), 1923/06/30
  • No. 24 (538c-538f, 1923/07/03
  • No. 25 (539-595), 1923/07/20
  • Anlage: (596-597.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 20. Juli 1923
  • No. 26 (598-643), 1923/08/24
  • Anlage: (644-646.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 24. August 1923
  • No. 27 (647-652), 1923/08/27
  • No. 28 (653-659), 1923/08/31
  • No. 29 (660-675), 1923/09/07
  • No. 30 (676-698), 1923/09/14
  • No. 31 (699 -719), 1923/09/21
  • No. 32 (719a-737), 1923/09/28
  • Anlage: (738-741.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 28. September 1923
  • No. 33 (742-755), 1923/10/05
  • No. 34 (756), 1923/10/08
  • No. 35 (757-769), 1923/10/12
  • No. 36 (770-795), 1923/10/19
  • No. 37 (796-817), 1923/10/27
  • Anlage: (818-820), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 27. Oktober 1923
  • No. 38 (821-829), 1923/11/02
  • Anlage: (830.), Vorlage, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist, 2. November 1923
  • No. 39 (831-846a), 1923/11/09
  • Anlage: (847-848.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 9. November 1923
  • No. 40 ((849-867), 1923/11/23
  • Anlage: (868-869), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 23. November 1923
  • No. 41 (870-883a/b, 1923/11/30
  • No. 42 (884-894), 1923/12/07
  • Anlage: (895-896.), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind, 7. Dezember 1923
  • No. 43 (897-901), 1923/12/14

Full text

62 
zunächst auch von bn Stadt haben wollte, den er 
aber dann mit Rücksicht darauf, daß die Stadt das 
Grundstück nicht zu Eriverbszwecken, sondern iiu üffcut- 
lichen Interesse nutzen wollte, nach langem Verhandeln 
auf den jetzigen Betrag von 1760 Goldmark ermäßigt 
hat. Zur «weiteren Beurteilung dieses Nießvrauchs- 
cntgelts von 1760 Goldmark sei noch erwähnt, daß 
das Grundstück 11 250 gm umfaßt, einen amtlichen Ge- 
bttudesteuerntttzungswerl voir 576'! M hat und zur 
Grundsteuer' nach einem gemeinen Wert von 261 OM M 
veranlagt worden ist. Davon ist allerdings der Vor 
garten in Größe von etwa 3790 gm auszunelMen. 
Die Gebäude find aus vorzüglichem Material gearbeitet 
und befinde» sich in gutem Zustande. Trotz alledem 
verhehlen >vir uns nicht, daß die Uebernahme einer 
jährlichen Ausgabe von 1760 Goldmark oder (nach 
dem heutigen Ankaufspreis der Reichsbank von 35 MO M 
für ein Zehnmarkstück), in Papiermark umgerechnet runo 
6 Millionen Mark, eine schwere Belastung des städtischen 
Haushalts ist und nur übernommen werden kann, wenn 
entweder zwingende Bedürfnisse es erheischen oder der 
damit erstrebte Erfolg diese Ausgabe lohnt. Wie bereits 
eingangs erwähnt, ist der organisierte, scharf ansgrüble 
Huudefang ein unentbehrliches Kontrollmittel für die 
Hundesteuer. Nur wenn der Hundehalter weiß, daß 
sein ohne Steuermarke betroffener Hund einfach fort 
gefangen tvird, fühlt er sich gedrungen, seiner Steuer- 
pflicht nachzukommen. - Daß trotzdem noch viele es 
darauf ankommen lassen und zunächst versuchen, den 
Hund steuerfrei herumlaufen zu lassen, ergibt sich aus 
den Fangrapporten der letzten 9 Monate von April 
bis Dezember 1922, wonach 5000 Hunde ohne gültige 
Steuermarke eingefangeu ivordcu sind. Das macht aufs 
Jahr umgerechnet 6600 Hunde. Wenn nun auch nicht 
sämtliche dieser 6600 Hunde durch die Gefangennahme 
zur Versteuerung gebracht werden und davon nur die 
Hälfte versteuert werden, so ergibt sich bei dem jetzigen 
Steuersatz von .1500 M pro Hund ein Steuerbetrag von 
fast 5 Millionen Mark, der unmittelbar durch die 
Fangtätigkeit des Fangunternehmers eingebracht worden 
ist. Legt nian jedoch hier, wie es beim Vergleich mit dein 
Nicßbrauchentgelt des kommenden Rechnungsjahres billig 
und gerecht ist, den jetzt vom 1. Februar ab beabsichtigten 
Steuersatz vvtt >2 006 M pro Jahr zugrunde, so erhöht 
sich das dem Faugunternehmer gut zu schreibende Er 
gebnis auf rund 86 Millionen. Dazu kommt nun noch 
die große Zahl derjenigen Hundehalter, die indirekt 
aus Angst vor dem Fangbcamten und der dadurch her 
beigeführten Bestrafung dazu veranlaßt werden, freiwillig 
von selbst ihren Hund anzuuielden und die Steuer zu 
zahlen. Gegenüber diesen erheblichen und greifbaren 
Vorteilen erscheint die Ausgabe von rund 6 Millionen 
Mark nicht unrentabel und überflüssig. 
Wir bitten ergebenst um folgende Beschlußfassung: 
Dem anliegenden Vertrage des Magistrats mit dem 
Deutschen Tierschutzverei» über die Bestellung eines 
Nießbrauchs an dem Tierheim in Lanktvitz wird ge 
nehmigt. 
Berlin, den 25. Januar 1923. 
Magistrat. 
Böß. I. B.: vr. Franz. 
J.-Nr. 8t. V. 23. — ß. III. 2. — 
3w 113. 
Zwischen dem Teutschen Tierschutzverein z» Berlin 
(Corporation) in Berlin, Potsdamer Straße >25, ver 
treten durch seinen Vorstand, und der Stadtgeuieindc 
Berlin, vertreten durch ihren Magistrat, tvird folgender 
Vertrag geschlossen: 
§ I. 
Der Verein räumt der Sladlgemeiude Berlin den 
Nießbrauch an seinem in Berlin-Lankwitz, Dessauer 
Straße 21 (Ecke Zielens!raste), gelegenen Grundstück, 
soweit cs früher von deni Verein als Tierheim benutzt 
ist, — also mit Ausschluß des air der Dcssaucr Straße 
gelegenen, gegen das frühere Tierheim abgegrenzten Vor 
gartens von etina 3790 qm Fläche — ein. Die Ein 
tragung des Nießbrauches in das Grundbuch ist nach 
Abschluß des Vertrages voir dem Tierschutzverein zu 
erivirkeu, sobald der Vorgarten von dem Grundstück im 
Grundbuch abgeschrieben und auf ein neues Grundbuch- 
blatt übertragen ist, ivas der Tierschutzverein nach Ab 
schluß des Vertrages unter Beschaffung des Kataster- 
materials ans seine Koste» unverzüglich zu ver 
anlassen hat. 
8 2. 
Die Einsähet zu dem dem Nießbrauch uuterworsenen 
Teil des Grundstückes befindet sich an der Zietenstraßc. 
Ter Verein verpflichtet sich, noch einen besonderen Ein 
gang für Fußgänger an Der Zietenstraßc auf dem Nieß 
brauchgelände nach dem >. April 1923 herstellen zu 
lassen und zivar an der Grenze des vom Nießbrauch 
ausgeschlossenen Teils des Grundstücks. 
Der Verein verpflichtet sich ferner, den Bürgersteig 
in der Zietenstraßc von her Dessauer Straße ab bis zu 
diesem noch herzustellenden Eingang in einer Breite 
von ®/ 4 Metern durch einen festen Unterbau aus Schlacke, 
Kies oder Stein derart zu festigen, daß er auch bei 
Eintritt längerer Regenperioden nicht aufgeweicht wird 
Ebenso hat der Verein auf dem Nießbrauchsgeläude sofort 
nach dem 1. April 1923 einen '' ( Meter breiten, ebenso 
befestigten Fußgängersteig von demselben Eingang bis 
zu dem Wohngebäude herstellen zu lassen. 
Die ErlMung beider Teile des herzustellenden Fnß- 
gängersteigcs in brauchbarem Zustande liegt der Rieß-- 
braucherin ob. 
8 3. 
Der Nießbrauch tvird insofern eingeschränkt, als die 
Stadtgemeinde Berlin sich verpflichtet, ans dem hem 
Nießbrauch unterworfenen Teil des Grundstückes keine 
Veranstaltungen einzurichten, welche als .Konkurrent 
Unternehmungen gegenüber dem jetzigen Betriebe des 
Vereins zu betrachten sind. Es dürfen dort Hunde 
weder zur tierärztlichen Behandlung noch zur Pflege 
(Pension) aufgenommen werden. Eiugefangene Hunde 
dürfen nur solange in Gewahrsani behalte» werden, 
bis ihre Eigentümer oder sonst zum Empfang berechtiglc 
Personen ermittelt find und eine angemessene Frist 
zur Abhoinug der Huirde verstrichen ist. 
Tie tierärztliche Behairdlung eingesangener Hunde 
während des oben bezeichneten Zeitraumes, sonne die 
tierärztliche Beratung der Besitzer von Hunden, welche 
zu diesem Zweck dem auf dem Nießbranchsgriiitdslück 
beschäftigten Tierarzt dort nur vorgeführt werden, sowie 
die Behandlung dieser Hunde in der Sprechstunde des 
Tierarztes gelten nickst als Konkurrenzunternehmen im 
Sinne des Absatz l. 
Sofern die Nießbraucherin das Nießbrauchsgruud- 
stück oder einen Teil desselben anderen Unternehmern zur 
Benutzung überläßt, hat sic die gleichen Verpflichtungen, 
die in Absatz 1 festgesetzt sind, diesen Nutzungsberechtigten 
in einem schriftlichen Vertrage aufzulegen und für ihre 
Beachtung durch Vereinbarung angemessener Vertrags 
strafen für jede» Eiuzelsall und des Rechtes zur sofortigen 
Kündigung des Vertrages im zweiten Wiederholungsfälle 
Sorge zu tragen, auch gegebenenfalls unverzüglich im 
Rechtswege die Zahlung der Vertragsstrafen beziehungs 
weisen Räumung des Grundstückes zu erzlvingen. Ab 
schrift des Vertrages ist nach seinem Abschluß dem Verein 
zu übersenden. 
8 4. 
Der Nießbrauch beginnt mit der Ränmung des 
Grundstückes durch den jetzigen Mieter W. A. Zenker 
und tvird aus die Dauer von zehn Jähren bestellt. Die 
Stadt übernimmt das Grundstück in dem Zustande, 
in welchem es sich frei der Räumung befindet. Dieser 
Zustand ist durch zwei Sachverständige festzustellen, von 
denen jede Vertragspartei einen bestellt. Doch hat 
der Verein die Verpflichtung, nach Maßgabe des von 
ihm mit dem Mieter W. A. Zenker abgeschlossenen, 
der Nießbraucherin bekaunlcn Vertrage vom l8. Februar 
>920 de» Anspruch auf Wiederherstellung des früheren, 
bei der Uebergabe des Grundstückes vorhanden getvcseneu 
Zustandes gegen den Mieter unverzüglich geltend zu 
machen. Sollte die Räumung des Grundstückes durch 
den Mieter bis zum 1. Juli 1923 nicht erfolgen, so 
hat die Stadt das Recht, von dem Vertrage durch schrift 
liche Mitteilung, die bis zum 15. Juli 1923 erfolgen 
inuß, zurückzutreten.
	        

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